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Recht & Datenschutz

Barrierefreie Website: Gilt das BFSG für Kleinbetriebe?

Seit 28.06.2025 gilt das BFSG: Wann Kleinstunternehmen ausgenommen sind, auch mit Onlineshop, wo nicht – und warum sich eine barrierefreie Seite lohnt.

11 Min. Lesezeit BFSGBarrierefreiheitKleinunternehmenWCAG

Kurz und einfach erklärt

Ein Gesetz verlangt Barrierefreiheit im Internet. Barrierefrei heißt: Alle Menschen können Ihre Website gut nutzen. Auch Menschen mit einer Behinderung.

Sehr kleine Betriebe, die Dienste anbieten, sind oft ausgenommen. Ob das für Sie gilt, hängt von Ihrem Angebot ab. Lassen Sie das im Zweifel prüfen.

Eine barrierefreie Seite lohnt sich auch ohne Pflicht. Sie erreicht mehr Menschen. Plant man sie gleich mit ein, spart man teures Nachrüsten.

Wir bauen Ihre Website von Anfang an barrierefrei. Dieser Text ist keine Rechtsberatung.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und seither erreicht uns eine Frage besonders oft: Muss jetzt jede kleine Website barrierefrei sein, auch die des Vereins, der Physiotherapie-Praxis oder des Ein-Personen-Betriebs? Die ehrliche Antwort ist ein klares Jein. Für Dienstleistungen gibt es eine echte Ausnahme für Kleinstunternehmen, und dazu zählt in der Regel auch der eigene Onlineshop; für Produkte, die unter das Gesetz fallen, greift sie dagegen nicht. Wer die Schwellenwerte kennt, spart sich unnötige Sorgen – und erkennt zugleich, warum sich eine barrierefreie Seite selbst dann lohnt, wenn keine Pflicht besteht. Allein 7,8 Millionen Menschen (Statistisches Bundesamt) leben mit einer anerkannten Schwerbehinderung, und digitale Barrierefreiheit ist für rund zehn Prozent der Bevölkerung unverzichtbar (Aktion Mensch). Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage verständlich ein, räumt mit Missverständnissen auf und zeigt, wie eine barrierefreie Starter-Website zum Festpreis ohne teures Nachrüsten gelingt. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet viele Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind ausgenommen – bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten.
  • Auch der Onlineshop ist eine Dienstleistung, der elektronische Geschäftsverkehr: Die Ausnahme gilt in der Regel auch für ihn, nicht aber für Produkte, die unter das Gesetz fallen.
  • Barrierefreiheit lohnt sich auch für Befreite: mehr Reichweite, bessere Auffindbarkeit und kein teures Nachrüsten, wenn sie von Anfang an mitgedacht wird.

Was das BFSG ist und seit wann es gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Seine Anforderungen gelten für bestimmte Produkte, die seit dem 28. Juni 2025 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) in den Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die seit diesem Stichtag für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Betroffen sind auf der Produktseite unter anderem Computer, Smartphones und Router, bei den Dienstleistungen etwa Bankgeschäfte, Telekommunikation, E-Books, Personenbeförderung und – besonders relevant für kleine Betriebe – der elektronische Geschäftsverkehr, also Onlineshops. Für einzelne Bereiche gelten Übergangsfristen, beispielsweise fünf Jahre (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) für bestimmte Dienstleistungsverträge und deutlich längere Fristen für Selbstbedienungsterminals.

Zwei Kategorien, zwei Logiken

Das Gesetz unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zur Frage, ob Ihr Betrieb betroffen ist: Bei Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für die Kleinsten, bei Produkten nicht. Auch ein Onlineshop, über den Verbraucher Verträge schließen, zählt zu den Dienstleistungen. Eine Website, die nur über ein Angebot informiert und Kontakt ermöglicht, fällt in der Regel gar nicht darunter.

Sind Kleinbetriebe wirklich betroffen?

Hier kommt die für viele entscheidende Entlastung: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom BFSG ausgenommen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)) hat und einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)) oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro erzielt. Entscheidend ist das kleine Wort „und“: Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Betrieb mit acht Mitarbeitenden, aber drei Millionen Euro Umsatz ist kein Kleinstunternehmen mehr – ebenso wenig ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten und geringem Umsatz.

Weniger als zehn Beschäftigte

Maßgeblich ist die Kopfzahl der Beschäftigten. Wer diese Grenze erreicht oder überschreitet, ist unabhängig vom Umsatz kein Kleinstunternehmen mehr.

Höchstens zwei Millionen Euro

Der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme darf zwei Millionen Euro nicht übersteigen. Schon eine der beiden Größen genügt für die Einordnung.

Beide Kriterien zusammen

Die Schwelle ist doppelt: Nur wer unter zehn Beschäftigten und unter der Umsatzgrenze bleibt, gilt als Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes.

Wo die Ausnahme endet

Die Befreiung bezieht sich ausschließlich auf Dienstleistungen – dazu zählt auch der Onlineshop, über den Verbraucher Verträge abschließen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)). Für Produkte im Sinne des Gesetzes, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte, gilt sie nicht, auch nicht bei Kleinstunternehmen. Verlassen Sie sich also nicht allein auf die Mitarbeiterzahl.

Wie bei anderen rechtlichen Grundlagen – etwa den DSGVO-Grundlagen für die kleine Website – lohnt sich ein nüchterner Blick auf die eigene Situation statt pauschaler Panik oder pauschaler Entwarnung. Die gute Nachricht für viele Vereine, Praxen und Selbstständige: Eine schlanke Informations-Website ohne Verkaufsfunktion fällt in aller Regel unter die Ausnahme.

Dienstleistung oder Produkt? Der entscheidende Unterschied

Ob die Ausnahme gilt, hängt neben der Unternehmensgröße davon ab, ob Sie eine Dienstleistung anbieten oder ein Produkt in Verkehr bringen. Eine reine Informations- oder Visitenkarten-Website, die ein Dienstleistungsangebot vorstellt und ein Kontaktformular bereithält, schließt keine Verträge und fällt in der Regel gar nicht unter das BFSG. Werden Waren oder Dienstleistungen online verkauft – vom klassischen Warenkorb bis zur verbindlichen Onlinebuchung gegen Bezahlung –, handelt es sich um elektronischen Geschäftsverkehr. Den erfasst das BFSG ausdrücklich, und zwar als Dienstleistung (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)). Für Kleinstunternehmen gilt deshalb auch hier in der Regel die Ausnahme; wer die Schwellenwerte überschreitet, für den gelten die Anforderungen des Gesetzes auch im Shop.

Website-TypKleinstunternehmen ausgenommen?Grund
Reine Informations-WebsiteIn der Regel jaDienstleistung ohne Online-Verkauf
Website mit KontaktformularIn der Regel jaKein Vertragsabschluss auf der Seite
Onlineshop mit WarenkorbIn der Regel jaDienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr
Verbindliche Onlinebuchung mit ZahlungIn der Regel jaEbenfalls elektronischer Geschäftsverkehr
Verkauf erfasster Produktenicht enthalten Produkt fällt unter das BFSG

Praktisch heißt das: Die Physiotherapie-Praxis mit einer Seite, die über Leistungen informiert und einen Rückruf anbietet, fällt in der Regel gar nicht unter das Gesetz. Verkauft dieselbe Praxis Gutscheine online oder bucht sie Termine verbindlich gegen Vorkasse, wird daraus elektronischer Geschäftsverkehr – als Kleinstunternehmen bleibt sie in der Regel trotzdem ausgenommen, wächst sie über die Schwellenwerte, gilt die Pflicht. Wer einen kleinen Onlineshop starten möchte, sollte Barrierefreiheit deshalb von Beginn an einplanen, statt sie später als lästige Pflicht nachzurüsten.

Fünf hartnäckige Missverständnisse zum BFSG

Rund um das BFSG kursieren viele Halbwahrheiten. Sie führen mal zu unnötiger Sorge, mal zu falscher Sicherheit. Die folgenden Punkte begegnen uns in Gesprächen mit Kleinunternehmen, Vereinen und Selbstständigen besonders häufig – ergänzend zu einer sauberen Seitenstruktur mit den wichtigsten Seiten, die ohnehin jede Website braucht.

„Meine Seite ist zu klein“

Größe allein schützt nicht automatisch. Entscheidend ist, ob es sich um eine Dienstleistung handelt und ob die Schwellenwerte eingehalten werden – nicht die gefühlte Bedeutung der Seite.

„Vereine sind grundsätzlich ausgenommen“

Eine reine Info-Seite ist meist unkritisch. Verkauft ein Verein aber Tickets, Merchandise oder Leistungen online, ist das elektronischer Geschäftsverkehr – ob die Ausnahme dann greift, hängt von Größe und Umsatz ab.

„Barrierefrei heißt hässlich“

Das Gegenteil ist der Fall. Klare Kontraste, gute Struktur und lesbare Typografie wirken modern und aufgeräumt – barrierefreies Design ist gutes Design.

„Das kostet ein Vermögen“

Teuer wird vor allem das nachträgliche Reparieren. Von Anfang an mitgebaut, verursacht Barrierefreiheit bei einer kleinen Website kaum Mehraufwand.

„Ein Zusatz-Tool löst alles“

Automatische Einblend-Werkzeuge kaschieren Symptome, beheben aber selten die Ursachen. Echte Barrierefreiheit sitzt im Aufbau und im Code der Seite.

„Ohne Pflicht kein Nutzen“

Auch wer ausgenommen ist, gewinnt durch Barrierefreiheit Reichweite, Sichtbarkeit und ein professionelles Bild – der Nutzen endet nicht an der Gesetzesgrenze.

Im Zweifel prüfen statt raten

Die verbindliche Einordnung im Einzelfall nimmt eine Rechtsberatung vor. Für die Praxis gilt eine einfache Leitlinie: Wer die Schwellenwerte unterschreitet und Dienstleistungen anbietet, auch über einen eigenen Onlineshop, ist meist ausgenommen. Wer online verkauft, plant Barrierefreiheit trotzdem besser fest ein: Wächst der Betrieb über die Schwellenwerte, gilt die Pflicht.

Was barrierefrei konkret bedeutet

Barrierefreiheit im Web orientiert sich an den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Ihr Kern lässt sich in vier Prinzipien fassen: Inhalte sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Für eine kleine Website ist das keine Raketenwissenschaft, sondern solides Handwerk an vier konkreten Stellen, die zusammen den größten Unterschied machen.

Klare Struktur und Semantik

Eine sinnvolle Überschriften-Hierarchie, echte HTML-Elemente statt Bild-Attrappen und eine logische Reihenfolge helfen Screenreadern und Suchmaschinen gleichermaßen, Inhalte zu erfassen.

Ausreichende Kontraste

Text muss sich klar vom Hintergrund abheben. Die WCAG-Stufe AA verlangt für normalen Text ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 – gut auch für ältere Augen und helles Sonnenlicht.

Bedienbarkeit per Tastatur

Alle Funktionen müssen ohne Maus erreichbar sein. Mangelnde Tastaturbedienbarkeit ist die häufigste Barriere im Netz (Aktion Mensch) und trifft viele Nutzergruppen.

Alt-Texte und klare Sprache

Aussagekräftige Alternativtexte für Bilder, verständliche Formulare und beschreibende Linktexte machen Inhalte für alle nutzbar – vom Screenreader bis zur Sprachsteuerung.

Barrierefrei ist auch gut für Google und Handy

Dieselben Maßnahmen, die eine Seite barrierefrei machen, verbessern nebenbei die mobile Nutzbarkeit und die Auffindbarkeit. Sauberer Code, klare Struktur und beschreibende Texte sind zugleich die Grundlage guter Suchmaschinen-Sichtbarkeit. Barrierefreiheit und technische Qualität gehen Hand in Hand – wer das eine tut, bekommt das andere oft gratis dazu.

Warum sich Barrierefreiheit auch für Befreite lohnt

Selbst wer rechtlich ausgenommen ist, verschenkt ohne Barrierefreiheit Reichweite. In Deutschland leben rund 7,8 Millionen Menschen (Statistisches Bundesamt) mit anerkannter Schwerbehinderung; zählt man leichtere Beeinträchtigungen hinzu, sind nach Angaben der Aktion Mensch etwa 13 Millionen Menschen (Aktion Mensch) auf gut zugängliche digitale Angebote angewiesen. Eine verbreitete Faustregel bringt es auf den Punkt: Digitale Barrierefreiheit ist für rund zehn Prozent (Aktion Mensch) der Bevölkerung unverzichtbar, für mindestens dreißig Prozent (Aktion Mensch) notwendig und für hundert Prozent (Aktion Mensch) hilfreich – etwa bei grellem Sonnenlicht, unterwegs mit dem Smartphone oder im höheren Alter.

Der Bedarf trifft auf ein mageres Angebot. In einem Test der Aktion Mensch war nur ein Drittel (Aktion Mensch) der untersuchten Onlineshops barrierefrei, und lediglich ein Viertel (Aktion Mensch) der beliebtesten Shopping-Portale ermöglichte eine barrierefreie Navigation. Am häufigsten scheiterte die Bedienung per Tastatur: Nur 20 von 65 (Aktion Mensch) getesteten Seiten ließen sich allein mit der Tastatur bedienen. Wer hier besser ist als der Durchschnitt, hebt sich sichtbar ab – ein Vorteil, der ebenso für die lokale Sichtbarkeit über das Google-Unternehmensprofil gilt.

  • Größere Zielgruppe: Millionen Menschen mit Behinderung und viele ältere Nutzer werden nicht ausgeschlossen.
  • Bessere Auffindbarkeit, weil sauberer, strukturierter Code den Suchmaschinen entgegenkommt.
  • Höhere Nutzbarkeit auf Smartphones und in schwierigen Situationen wie hellem Licht oder Zeitdruck.
  • Positives Bild als offener, moderner Betrieb, der alle Kundinnen und Kunden mitdenkt.
  • Weniger Risiko, falls sich die Einordnung des eigenen Angebots künftig ändert.
  • Geringere Kosten, weil eine von Beginn an barrierefreie Seite günstiger ist als spätes Nachrüsten.

Barrierefreiheit ist kein Nachteil für die Mehrheit, sondern ein Vorteil für alle – die Seite wird klarer, schneller und für jeden besser bedienbar.

Leitgedanke barrierefreier Websites

Von Anfang an barrierefrei statt teuer nachrüsten

Wie groß der Nachholbedarf ist, zeigt eine jährliche Analyse von einer Million meistbesuchter Startseiten: 95,9 Prozent (WebAIM Million) wiesen im Jahr 2026 automatisch erkennbare WCAG-Verstöße auf, im Schnitt 56,1 Fehler (WebAIM Million) pro Seite. Viele dieser Fehler – fehlende Alt-Texte, zu geringe Kontraste, unbeschriftete Formularfelder – entstehen, wenn Barrierefreiheit erst nachträglich aufgesetzt wird. Genau das ist teuer: Eine gewachsene Seite nachzurüsten bedeutet oft, Struktur und Design in Teilen neu zu bauen.

Deutlich wirtschaftlicher ist es, von Beginn an sauber zu bauen. Bei unseren Festpreis-Paketen sind klare Struktur, ausreichende Kontraste, Tastaturbedienbarkeit und mobile Nutzbarkeit von vornherein eingeplant – für Kleinunternehmen, Vereine und Selbstständige gleichermaßen. Ob eine barrierefreie Starter-Website zum Festpreis oder ein größeres Paket sinnvoll ist, hängt vom Umfang ab; einen Überblick geben unsere Leistungen. Wer eine in die Jahre gekommene Seite betreibt, findet in den Anzeichen für einen Website-Relaunch eine gute Entscheidungshilfe.

Barrierefreiheit bleibt eine Daueraufgabe

Eine Website ist kein fertiges Produkt, sondern lebt. Neue Inhalte, Bilder ohne Alt-Text oder eingebettete Elemente können Barrieren neu schaffen. Regelmäßige Pflege und Aktualisierung hält die Seite zugänglich – und technisch auf dem aktuellen Stand.

Ob Sie unter die Ausnahme fallen oder nicht: Eine klar strukturierte, kontrastreiche und tastaturbedienbare Seite ist die spürbar bessere Seite. Sie erreicht mehr Menschen, wirkt professioneller und ist zukunftssicher, falls sich die Rechtslage oder Ihr Angebot ändert. Welcher Weg zur eigenen Website passt und was er kostet, lässt sich mit unserem Vergleich von Website und Baukasten und den Paketen und Preisen einordnen.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Geltung und Anwendungsbereich des BFSG, Kleinstunternehmen-Ausnahme, Übergangsfristen), Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) (Schwellenwerte für Kleinstunternehmen, Kleinstunternehmen-Ausnahme, elektronischer Geschäftsverkehr als Dienstleistung), Aktion Mensch (Menschen mit Behinderung, Faustregel zur Reichweite, Tests zur Barrierefreiheit von Onlineshops), Statistisches Bundesamt (Zahl der Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung) sowie WebAIM (WebAIM Million zur Barrierefreiheit meistbesuchter Startseiten). Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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