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Recht & Datenschutz

Barrierefreie Website: Gilt das BFSG für Kleinbetriebe?

Seit 28.06.2025 gilt das BFSG: Wann Kleinstunternehmen ausgenommen sind, wann Onlineshops doch betroffen sind und warum sich eine barrierefreie Seite lohnt.

11 Min. Lesezeit BFSGBarrierefreiheitKleinunternehmenWCAG

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und seither erreicht uns eine Frage besonders oft: Muss jetzt jede kleine Website barrierefrei sein, auch die des Vereins, der Physiotherapie-Praxis oder des Ein-Personen-Betriebs? Die ehrliche Antwort ist ein klares Jein. Für reine Dienstleistungswebsites gibt es eine echte Ausnahme für Kleinstunternehmen, für Onlineshops und Produkte greift sie dagegen nicht. Wer die Schwellenwerte kennt, spart sich unnötige Sorgen – und erkennt zugleich, warum sich eine barrierefreie Seite selbst dann lohnt, wenn keine Pflicht besteht. Allein 7,8 Millionen Menschen (Statistisches Bundesamt) leben mit einer anerkannten Schwerbehinderung, und digitale Barrierefreiheit ist für rund zehn Prozent der Bevölkerung unverzichtbar (Aktion Mensch). Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage verständlich ein, räumt mit Missverständnissen auf und zeigt, wie eine barrierefreie Starter-Website zum Festpreis ohne teures Nachrüsten gelingt. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

BFSG: Gilt die Ausnahme für Ihren Kleinbetrieb?Drei-Fragen-Check zur Ausnahme1Weniger als 10 Beschäftigte?2Höchstens 2 Mio. Euro Umsatz?3Nur Dienstleistung, kein Shop?alle 3 = jasonstAusgenommenreine Dienstleistungs-Seite,kein Onlineshop!BFSG-PflichtOnlineshop, Produktoder E-CommerceKleinstunternehmen = unter 10 UND max. 2 Mio. EuroAusnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für ProdukteReichweite statt Pflicht10%unverzichtbarfür 30% notwendigfür 100% hilfreichbessere Auffindbarkeitkein teures NachrüstenFaustregel Aktion Mensch: 10 / 30 / 1007,8 Mio.Menschen mit anerkannterSchwerbehinderung (Stat. Bundesamt)95,9%Startseiten mit erkanntenWCAG-Fehlern (WebAIM Million)ab 390 €Festpreis, von Anfang anbarrierefrei gebaut

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet viele Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind ausgenommen – aber nur bei reinen Dienstleistungen.
  • Für Onlineshops und in Verkehr gebrachte Produkte gilt die Ausnahme nicht: elektronischer Geschäftsverkehr fällt auch bei Kleinstunternehmen unter das Gesetz.
  • Barrierefreiheit lohnt sich auch für Befreite: mehr Reichweite, bessere Auffindbarkeit und kein teures Nachrüsten, wenn sie von Anfang an mitgedacht wird.

Was das BFSG ist und seit wann es gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Seine Anforderungen gelten für bestimmte Produkte, die seit dem 28. Juni 2025 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) in den Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die seit diesem Stichtag für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Betroffen sind auf der Produktseite unter anderem Computer, Smartphones und Router, bei den Dienstleistungen etwa Bankgeschäfte, Telekommunikation, E-Books, Personenbeförderung und – besonders relevant für kleine Betriebe – der elektronische Geschäftsverkehr, also Onlineshops. Für einzelne Bereiche gelten Übergangsfristen, beispielsweise fünf Jahre (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) für bestimmte Dienstleistungsverträge und deutlich längere Fristen für Selbstbedienungsterminals.

Zwei Kategorien, zwei Logiken

Das Gesetz unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zur Frage, ob Ihr Betrieb betroffen ist: Bei Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für die Kleinsten, bei Produkten nicht. Eine gewöhnliche Website, die nur über ein Angebot informiert und Kontakt ermöglicht, ist rechtlich etwas anderes als ein Onlineshop, über den Verträge geschlossen werden.

Sind Kleinbetriebe wirklich betroffen?

Hier kommt die für viele entscheidende Entlastung: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom BFSG ausgenommen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)) hat und einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)) oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro erzielt. Entscheidend ist das kleine Wort „und“: Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Betrieb mit acht Mitarbeitenden, aber drei Millionen Euro Umsatz ist kein Kleinstunternehmen mehr – ebenso wenig ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten und geringem Umsatz.

Weniger als zehn Beschäftigte

Maßgeblich ist die Kopfzahl der Beschäftigten. Wer diese Grenze erreicht oder überschreitet, ist unabhängig vom Umsatz kein Kleinstunternehmen mehr.

Höchstens zwei Millionen Euro

Der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme darf zwei Millionen Euro nicht übersteigen. Schon eine der beiden Größen genügt für die Einordnung.

Beide Kriterien zusammen

Die Schwelle ist doppelt: Nur wer unter zehn Beschäftigten und unter der Umsatzgrenze bleibt, gilt als Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes.

Die Ausnahme ist enger, als viele denken

Die Befreiung bezieht sich ausschließlich auf Dienstleistungen. Sobald ein Kleinstunternehmen Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt oder einen Onlineshop betreibt, über den Verbraucher Verträge abschließen, greift die Ausnahme nicht mehr (IHK). Verlassen Sie sich also nicht allein auf die Mitarbeiterzahl.

Wie bei anderen rechtlichen Grundlagen – etwa den DSGVO-Grundlagen für die kleine Website – lohnt sich ein nüchterner Blick auf die eigene Situation statt pauschaler Panik oder pauschaler Entwarnung. Die gute Nachricht für viele Vereine, Praxen und Selbstständige: Eine schlanke Informations-Website ohne Verkaufsfunktion fällt in aller Regel unter die Ausnahme.

Dienstleistung oder Onlineshop? Der entscheidende Unterschied

Ob die Ausnahme gilt, hängt weniger von der Unternehmensgröße ab als von der Art dessen, was die Website tut. Eine reine Informations- oder Visitenkarten-Website, die ein Dienstleistungsangebot vorstellt und ein Kontaktformular bereithält, zählt als Dienstleistungswebsite. Sobald jedoch Waren oder Dienstleistungen online verkauft werden – vom klassischen Warenkorb bis zur verbindlichen Onlinebuchung gegen Bezahlung – handelt es sich um elektronischen Geschäftsverkehr, und der ist ausdrücklich vom BFSG erfasst (IHK).

Website-TypKleinstunternehmen ausgenommen?Grund
Reine Informations-WebsiteIn der Regel jaDienstleistung ohne Online-Verkauf
Website mit KontaktformularIn der Regel jaKein Vertragsabschluss auf der Seite
Onlineshop mit Warenkorbnicht enthalten Elektronischer Geschäftsverkehr
Verbindliche Onlinebuchung mit Zahlungnicht enthalten Dienstleistung im Fernabsatz
Verkauf erfasster Produktenicht enthalten Produkt fällt unter das BFSG

Praktisch heißt das: Die Physiotherapie-Praxis mit einer Seite, die über Leistungen informiert und einen Rückruf anbietet, dürfte als kleiner Dienstleister ausgenommen sein. Sobald dieselbe Praxis aber Gutscheine online verkauft oder Termine verbindlich gegen Vorkasse bucht, verschiebt sich die Einordnung. Wer einen kleinen Onlineshop starten möchte, sollte Barrierefreiheit deshalb von Beginn an einplanen, statt sie als lästige Pflicht zu behandeln.

Fünf hartnäckige Missverständnisse zum BFSG

Rund um das BFSG kursieren viele Halbwahrheiten. Sie führen mal zu unnötiger Sorge, mal zu falscher Sicherheit. Die folgenden Punkte begegnen uns in Gesprächen mit Kleinunternehmen, Vereinen und Selbstständigen besonders häufig – ergänzend zu einer sauberen Seitenstruktur mit den wichtigsten Seiten, die ohnehin jede Website braucht.

„Meine Seite ist zu klein“

Größe allein schützt nicht automatisch. Entscheidend ist, ob es sich um eine Dienstleistung handelt und ob die Schwellenwerte eingehalten werden – nicht die gefühlte Bedeutung der Seite.

„Vereine sind grundsätzlich ausgenommen“

Eine reine Info-Seite ist meist unkritisch. Sobald ein Verein aber Tickets, Merchandise oder Leistungen online verkauft, kann er in den elektronischen Geschäftsverkehr rutschen.

„Barrierefrei heißt hässlich“

Das Gegenteil ist der Fall. Klare Kontraste, gute Struktur und lesbare Typografie wirken modern und aufgeräumt – barrierefreies Design ist gutes Design.

„Das kostet ein Vermögen“

Teuer wird vor allem das nachträgliche Reparieren. Von Anfang an mitgebaut, verursacht Barrierefreiheit bei einer kleinen Website kaum Mehraufwand.

„Ein Zusatz-Tool löst alles“

Automatische Einblend-Werkzeuge kaschieren Symptome, beheben aber selten die Ursachen. Echte Barrierefreiheit sitzt im Aufbau und im Code der Seite.

„Ohne Pflicht kein Nutzen“

Auch wer ausgenommen ist, gewinnt durch Barrierefreiheit Reichweite, Sichtbarkeit und ein professionelles Bild – der Nutzen endet nicht an der Gesetzesgrenze.

Im Zweifel prüfen statt raten

Die verbindliche Einordnung im Einzelfall nimmt eine Rechtsberatung vor. Für die Praxis gilt eine einfache Leitlinie: Wer eine reine Dienstleistungs-Website betreibt und die Schwellenwerte unterschreitet, ist meist ausgenommen. Wer online verkauft, plant Barrierefreiheit besser fest ein.

Was barrierefrei konkret bedeutet

Barrierefreiheit im Web orientiert sich an den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Ihr Kern lässt sich in vier Prinzipien fassen: Inhalte sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Für eine kleine Website ist das keine Raketenwissenschaft, sondern solides Handwerk an vier konkreten Stellen, die zusammen den größten Unterschied machen.

Klare Struktur und Semantik

Eine sinnvolle Überschriften-Hierarchie, echte HTML-Elemente statt Bild-Attrappen und eine logische Reihenfolge helfen Screenreadern und Suchmaschinen gleichermaßen, Inhalte zu erfassen.

Ausreichende Kontraste

Text muss sich klar vom Hintergrund abheben. Die WCAG-Stufe AA verlangt für normalen Text ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 – gut auch für ältere Augen und helles Sonnenlicht.

Bedienbarkeit per Tastatur

Alle Funktionen müssen ohne Maus erreichbar sein. Mangelnde Tastaturbedienbarkeit ist die häufigste Barriere im Netz (Aktion Mensch) und trifft viele Nutzergruppen.

Alt-Texte und klare Sprache

Aussagekräftige Alternativtexte für Bilder, verständliche Formulare und beschreibende Linktexte machen Inhalte für alle nutzbar – vom Screenreader bis zur Sprachsteuerung.

Barrierefrei ist auch gut für Google und Handy

Dieselben Maßnahmen, die eine Seite barrierefrei machen, verbessern nebenbei die mobile Nutzbarkeit und die Auffindbarkeit. Sauberer Code, klare Struktur und beschreibende Texte sind zugleich die Grundlage guter Suchmaschinen-Sichtbarkeit. Barrierefreiheit und technische Qualität gehen Hand in Hand – wer das eine tut, bekommt das andere oft gratis dazu.

Warum sich Barrierefreiheit auch für Befreite lohnt

Selbst wer rechtlich ausgenommen ist, verschenkt ohne Barrierefreiheit Reichweite. In Deutschland leben rund 7,8 Millionen Menschen (Statistisches Bundesamt) mit anerkannter Schwerbehinderung; zählt man leichtere Beeinträchtigungen hinzu, sind nach Angaben der Aktion Mensch etwa 13 Millionen Menschen (Aktion Mensch) auf gut zugängliche digitale Angebote angewiesen. Eine verbreitete Faustregel bringt es auf den Punkt: Digitale Barrierefreiheit ist für rund zehn Prozent (Aktion Mensch) der Bevölkerung unverzichtbar, für mindestens dreißig Prozent (Aktion Mensch) notwendig und für hundert Prozent (Aktion Mensch) hilfreich – etwa bei grellem Sonnenlicht, unterwegs mit dem Smartphone oder im höheren Alter.

Der Bedarf trifft auf ein mageres Angebot. In einem Test der Aktion Mensch war nur ein Drittel (Aktion Mensch) der untersuchten Onlineshops barrierefrei, und lediglich ein Viertel (Aktion Mensch) der beliebtesten Shopping-Portale ermöglichte eine barrierefreie Navigation. Am häufigsten scheiterte die Bedienung per Tastatur: Nur 20 von 65 (Aktion Mensch) getesteten Seiten ließen sich allein mit der Tastatur bedienen. Wer hier besser ist als der Durchschnitt, hebt sich sichtbar ab – ein Vorteil, der ebenso für die lokale Sichtbarkeit über das Google-Unternehmensprofil gilt.

  • Größere Zielgruppe: Millionen Menschen mit Behinderung und viele ältere Nutzer werden nicht ausgeschlossen.
  • Bessere Auffindbarkeit, weil sauberer, strukturierter Code den Suchmaschinen entgegenkommt.
  • Höhere Nutzbarkeit auf Smartphones und in schwierigen Situationen wie hellem Licht oder Zeitdruck.
  • Positives Bild als offener, moderner Betrieb, der alle Kundinnen und Kunden mitdenkt.
  • Weniger Risiko, falls sich die Einordnung des eigenen Angebots künftig ändert.
  • Geringere Kosten, weil eine von Beginn an barrierefreie Seite günstiger ist als spätes Nachrüsten.

Barrierefreiheit ist kein Nachteil für die Mehrheit, sondern ein Vorteil für alle – die Seite wird klarer, schneller und für jeden besser bedienbar.

Leitgedanke barrierefreier Websites

Von Anfang an barrierefrei statt teuer nachrüsten

Wie groß der Nachholbedarf ist, zeigt eine jährliche Analyse von einer Million meistbesuchter Startseiten: 95,9 Prozent (WebAIM Million) wiesen im Jahr 2026 automatisch erkennbare WCAG-Verstöße auf, im Schnitt 56,1 Fehler (WebAIM Million) pro Seite. Viele dieser Fehler – fehlende Alt-Texte, zu geringe Kontraste, unbeschriftete Formularfelder – entstehen, wenn Barrierefreiheit erst nachträglich aufgesetzt wird. Genau das ist teuer: Eine gewachsene Seite nachzurüsten bedeutet oft, Struktur und Design in Teilen neu zu bauen.

Deutlich wirtschaftlicher ist es, von Beginn an sauber zu bauen. Bei unseren Festpreis-Paketen sind klare Struktur, ausreichende Kontraste, Tastaturbedienbarkeit und mobile Nutzbarkeit von vornherein eingeplant – für Kleinunternehmen, Vereine und Selbstständige gleichermaßen. Ob eine barrierefreie Starter-Website zum Festpreis oder ein größeres Paket sinnvoll ist, hängt vom Umfang ab; einen Überblick geben unsere Leistungen. Wer eine in die Jahre gekommene Seite betreibt, findet in den Anzeichen für einen Website-Relaunch eine gute Entscheidungshilfe.

Barrierefreiheit bleibt eine Daueraufgabe

Eine Website ist kein fertiges Produkt, sondern lebt. Neue Inhalte, Bilder ohne Alt-Text oder eingebettete Elemente können Barrieren neu schaffen. Regelmäßige Pflege und Aktualisierung hält die Seite zugänglich – und technisch auf dem aktuellen Stand.

Ob Sie unter die Ausnahme fallen oder nicht: Eine klar strukturierte, kontrastreiche und tastaturbedienbare Seite ist die spürbar bessere Seite. Sie erreicht mehr Menschen, wirkt professioneller und ist zukunftssicher, falls sich die Rechtslage oder Ihr Angebot ändert. Welcher Weg zur eigenen Website passt und was er kostet, lässt sich mit unserem Vergleich von Website und Baukasten und den Paketen und Preisen einordnen.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Geltung und Anwendungsbereich des BFSG, Kleinstunternehmen-Ausnahme, Übergangsfristen), Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) (Schwellenwerte für Kleinstunternehmen), IHK (Betroffenheit von Onlineshops und Unternehmenswebsites), Aktion Mensch (Menschen mit Behinderung, Faustregel zur Reichweite, Tests zur Barrierefreiheit von Onlineshops), Statistisches Bundesamt (Zahl der Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung) sowie WebAIM (WebAIM Million zur Barrierefreiheit meistbesuchter Startseiten). Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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