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Kanzlei-Website: Berufsrecht, Pflichtangaben, Mandate

Was Anwältinnen und Anwälte auf der Kanzlei-Website sagen dürfen: § 43b BRAO, neue BORA, Pflichtangaben nach DDG und DL-InfoV, Kontaktformular und Aufbau.

16 Min. Lesezeit AnwaelteKanzlei-WebsiteBerufsrechtPflichtangabenFestpreis

Für eine kleine Kanzlei ist die Website selten ein Prestigeobjekt. Sie ist der Ort, an dem sich entscheidet, ob jemand mit einem Problem zum Telefon greift oder weiterklickt - und sie ist der Ort, an dem anwaltliches Berufsrecht plötzlich sichtbar wird. Werbung ist Anwältinnen und Anwälten erlaubt, aber sie ist an eigene Maßstäbe gebunden, die der Handwerksbetrieb nebenan nicht kennt. Die verbreitete Sorge, man dürfe ohnehin fast nichts sagen, ist dabei empirisch kaum gedeckt: Für 80 Prozent (Soldan Institut, Berufsrechtsbarometer 2021) der befragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit unternehmerischer Verantwortung war das Berufsrecht noch kein konkretes Hindernis für geplante Marketingaktivitäten; nur 20 Prozent (Soldan Institut) berichten von einem solchen Fall. Dieser Ratgeber sortiert, was auf die Kanzlei-Website darf, welche Pflichtangaben dort am häufigsten fehlen, wie ein Kontaktformular aussieht, das die Verschwiegenheit ernst nimmt, und wie eine kleine Kanzleiseite aufgebaut wird, die Mandate anbahnt. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Kanzlei-Website: Pflichtangaben, Struktur, MandatsanbahnungSeitenstrukturStartseiteRechtsgebiete (je Seite)Personen und QualifikationVergütung und KostenKontakt und Anfahrt+ Impressum und DatenschutzPflichtangaben: § 5 DDG und DL-InfoVBerufsbezeichnung und VerleihungsstaatZuständige RechtsanwaltskammerBerufsrecht mit FundstelleBerufshaftpflicht: Name, AnschriftRäumlicher Geltungsbereich der PoliceUmsatzsteuer-Identifikationsnummer80 %so vielen Befragten stand dasBerufsrecht nicht im Weg(Soldan Institut, 2021)167.547 Zulassungen (BRAK 2026)24 Fachanwaltschaften (FAO § 1)1Anfrage über FormularWenige Pflichtfelder, keinSachverhalt im Freitextfeld2Verschlüsselte StreckeHinweis auf ungesicherteKanäle (§ 43a BRAO)3Rückruf und ErstberatungKollisionsprüfung, dannVergütung nach RVG-LogikOrientierung, keine Rechtsberatung - verbindlich sind Kammer und Gesetzestext

Das Wichtigste in Kürze

  • § 43b BRAO erlaubt Werbung, die berufsbezogen und sachlich unterrichtet und nicht auf ein Mandat im Einzelfall gerichtet ist - die Berufsordnung konkretisiert das in den §§ 6 bis 10 BORA.
  • Die Berufsordnung gilt in der Fassung vom 1. Dezember 2025; § 6 Abs. 1 BORA stellt klar, dass in den Grenzen der Sachlichkeit auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig ist.
  • Das Kanzlei-Impressum braucht mehr als Name und Anschrift: Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat, Kammer, Berufsrecht mit Fundstelle, Berufshaftpflicht mit Name, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Werbung mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig (§ 6 Abs. 2 BORA) - auch dann, wenn das Mandat längst beendet ist.

Was Werbung für Anwältinnen und Anwälte heute darf

Der Ausgangspunkt steht in § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Norm ist unglücklich formuliert - sie beginnt mit den Worten „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit ...“ - und wird deshalb bis heute als Verbot gelesen. Tatsächlich beschreibt sie drei Grenzen einer im Grundsatz bestehenden Werbefreiheit: Die Werbung muss berufsbezogen sein, sie muss nach Form und Inhalt sachlich unterrichten, und sie darf nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein (Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43b). Alles, was diese drei Hürden nimmt, ist zulässig. Und das ist deutlich mehr, als kleine Kanzleien auf ihrer Seite tatsächlich ausschöpfen.

Konkretisiert wird die Vorschrift durch die Berufsordnung für Rechtsanwälte, die die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer beschließt. Ihr zweiter Abschnitt heißt heute „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“ und umfasst die §§ 6 bis 10 BORA. Diese Vorschriften wurden zuletzt durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 26. Mai 2025 neu gefasst; die Berufsordnung gilt in der Fassung vom 1. Dezember 2025 (Bundesrechtsanwaltskammer, BORA). § 6 Abs. 1 BORA formuliert seither aus der Gegenrichtung: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben - und in diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig. Für die Website heißt das: Eine Seite, die ein konkretes Rechtsproblem beschreibt und einen Weg zur Kanzlei zeigt, ist kein Grenzfall, sondern der Normalfall.

Wie stark das Berufsrecht das Marketing tatsächlich bremst, hat das Soldan Institut für Anwaltmanagement im Berufsrechtsbarometer 2021 gemessen. Von 1.285 (Soldan Institut) befragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit unternehmerischer Verantwortung gaben 17 Prozent (Soldan Institut) an, das Berufsrecht habe sie schon einmal konkret an einer geplanten Marketingaktivität gehindert; 68 Prozent (Soldan Institut) verneinten das, 15 Prozent (Soldan Institut) konnten dazu keine Aussage treffen. Auffällig ist die Altersverteilung: Bei den bis 50-Jährigen berichten 23 Prozent (Soldan Institut) von einer solchen Hemmung, bei den über 70-Jährigen sind es 5 Prozent (Soldan Institut). Der Institutsdirektor ordnet das als Generationeneffekt ein - wer Grenzen auslotet, stößt häufiger an sie. Bemerkenswert ist der zweite Befund derselben Studie: Ein Teil der unterlassenen Maßnahmen wäre nach Einschätzung der Autoren berufsrechtlich unbedenklich gewesen. Vorsicht kostet also Sichtbarkeit.

§ 43b BRAO

Werbung muss berufsbezogen sein, sachlich unterrichten und darf nicht auf ein Mandat im Einzelfall zielen. Drei Grenzen, kein Verbot (Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43b).

§§ 6 bis 10 BORA

Die Berufsordnung regelt Werbung, Teilbereiche der Berufstätigkeit, gemeinschaftliche Berufsausübung, Kurzbezeichnungen und Informationspflichten - in der Fassung vom 1. Dezember 2025 (Bundesrechtsanwaltskammer).

UWG und DDG

Darunter liegt das allgemeine Recht: Irreführungsverbot des Wettbewerbsrechts, Impressumspflicht nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz und Datenschutz - wie bei jeder geschäftlich genutzten Website.

  • Die bearbeiteten Rechtsgebiete, klar benannt und pro Gebiet als eigene Seite erklärt
  • Verliehene Fachanwaltsbezeichnungen und weitere nachweisbare Qualifikationen
  • Als solche gekennzeichnete Teilbereiche der Berufstätigkeit (§ 7 Abs. 1 BORA)
  • Vergütungsmodelle: gesetzliche Gebühren, Vergütungsvereinbarung, Rahmen der Erstberatung
  • Organisatorisches: Erreichbarkeit, Sprachen, Videotermine, Anfahrt, barrierefreier Zugang
  • Sachliche Hinweise auf Veröffentlichungen, Vorträge, Lehraufträge und Mitgliedschaften

Was draußen bleibt

Erfolgsversprechen gehören nicht auf die Kanzlei-Website - weder als Quote noch als Andeutung. Unzulässig sind ebenso unbelegte Superlative und irreführende Angaben (§ 6 Abs. 1 BORA). Wer Dritte für sich werben lässt, darf daran nicht mitwirken, soweit ihm die Werbung selbst verboten wäre (§ 6 Abs. 3 BORA). Und ein Erfolgshonorar ist nur in den engen Grenzen zulässig, die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zieht (§ 49b Abs. 2 BRAO); eine Seite, die pauschal mit „nur im Erfolgsfall“ wirbt, ist deshalb heikel. Die allgemeine Impressumspflicht ist im Ratgeber zu den Pflichtangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz ausführlich beschrieben; die Parallelen und Unterschiede zum Heilberuf zeigt der Beitrag zur rechtssicheren Praxis-Website für Ärzte.

Fachanwalt, Schwerpunkt, Interessenschwerpunkt: die Titelfrage

Kaum ein Punkt sorgt auf kleinen Kanzleiseiten für so viel Unschärfe wie die Frage, wie man die eigene Spezialisierung nennen darf. Die Fachanwaltsbezeichnung ist ein verliehener Titel: Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Fachausschuss die Nachweise geprüft hat, und die Befugnis darf für höchstens drei (Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43c) Rechtsgebiete erteilt werden. Die Fachanwaltsordnung zählt in ihrer Fassung vom 1. Dezember 2025 24 (Fachanwaltsordnung, § 1) Fachgebiete auf, vom Verwaltungsrecht bis zum Sportrecht. Zum 1. Januar 2026 waren in Deutschland 167.547 (Bundesrechtsanwaltskammer, Mitgliederstatistik) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen, der Frauenanteil lag bei 37,90 Prozent (Bundesrechtsanwaltskammer). Insgesamt bestanden 58.177 (Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwaltsstatistik) Fachanwaltstitel: 35.167 (Bundesrechtsanwaltskammer) Berufsträgerinnen und Berufsträger führten einen, 10.714 (Bundesrechtsanwaltskammer) zwei und 1.555 (Bundesrechtsanwaltskammer) drei.

Wer keinen verliehenen Titel hat, ist damit nicht sprachlos. § 7 Abs. 1 BORA erlaubt es ausdrücklich, unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche der Berufstätigkeit zu benennen - vorausgesetzt, man kann die passenden Kenntnisse nachweisen, erworben in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder auf sonstige Weise. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Die Grenze zieht § 7 Abs. 2 BORA: Solche Benennungen sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind (Bundesrechtsanwaltskammer, BORA). Praktisch bedeutet das eine klare Sprachhierarchie - Fachanwaltsbezeichnung nur bei Verleihung, darunter der gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkt, darunter der Interessenschwerpunkt als bloße Ausrichtung.

Formulierung auf der WebsiteDas ProblemSaubere Alternative
„Fachanwalt für Verkehrsrecht“ ohne VerleihungTitel ohne Kammerbeschluss, irreführend (§ 7 Abs. 2 BORA)„Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht“ mit belegbarer Praxis
„Spezialist für Arbeitsrecht“Nur tragfähig, wenn Kenntnisse nachweisbar sind und keine Verwechslung droht (§ 7 BORA)„Schwerpunkt Arbeitsrecht: Kündigung, Aufhebung, Zeugnis“
„Wir setzen Ihre Ansprüche durch“Erfolgsversprechen, sachlich nicht haltbar„Ablauf: Prüfung, außergerichtliche Aufforderung, Klage“
„Die führende Kanzlei der Region“Unbelegter Superlativ, unsachlich (§ 6 Abs. 1 BORA)„Seit 2009 in Hildesheim, zwei Berufsträger, Familienrecht“
Mandantenzitat mit Foto, ohne EinwilligungWerbung mit Mandaten nur mit ausdrücklicher Einwilligung (§ 6 Abs. 2 BORA)Anonymisierte Darstellung eines typischen Verfahrensablaufs
Ausgeschiedene Partner weiter im Team gelistetDas Ausscheiden muss kenntlich gemacht werden (§ 8 Abs. 3 BORA)Profil mit Zusatz „bis 2024 in der Kanzlei tätig“

Der Unterschied steckt im Nachweis, nicht im Wort

Die Berufsordnung verbietet keine deutliche Sprache, sie verlangt Deckung. Wer einen Schwerpunkt nennt, sollte im Zweifel zeigen können, woher die Kenntnisse stammen und in welchem Umfang das Gebiet tatsächlich bearbeitet wird. Genau deshalb lohnt es sich, Rechtsgebietsseiten mit echten Fallkonstellationen, Fristen und Verfahrensschritten zu füllen statt mit Adjektiven. Wie man solche Texte selbst schreibt, zeigt der Leitfaden für gute Website-Texte in einfacher Sprache; wer die Arbeit abgeben möchte, findet sie in unserem Angebot für Website-Texte vom Profi.

Die Pflichtangaben, die auf kleinen Kanzleiseiten am häufigsten fehlen

Jede geschäftsmäßig betriebene Website braucht ein Impressum nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Für reglementierte Berufe geht die Liste jedoch weiter: § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG verlangt zusätzlich Angaben über die Kammer, der die Anbieter angehören, über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie über die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese zugänglich sind (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5). Genau diese drei Punkte fehlen auf kleinen Kanzleiseiten am häufigsten - meist, weil das Impressum aus einer allgemeinen Vorlage stammt, die für Gewerbebetriebe gedacht ist.

Berufsbezeichnung und Staat

„Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland. Bei ausländischen Titeln kommt die Herkunftsbezeichnung hinzu (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5 Abs. 1 Nr. 5).

Zuständige Kammer

Name und Anschrift der Rechtsanwaltskammer, der die Kanzlei angehört. Bei mehreren Berufsträgern in verschiedenen Kammerbezirken gehören alle zuständigen Kammern ins Impressum.

Berufsrecht mit Fundstelle

BRAO, BORA, FAO, RVG und die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union - benannt und mit dem Hinweis, wo sie abrufbar sind (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5 Abs. 1 Nr. 5).

Berufshaftpflichtversicherung

Name und Anschrift des Versicherers sowie der räumliche Geltungsbereich der Police. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro (Bundesrechtsanwaltsordnung, § 51 Abs. 4) je Versicherungsfall.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wer eine Nummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz besitzt, gibt sie an (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5 Abs. 1 Nr. 6; Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 5).

Gesellschaft und Register

Bei einer Berufsausübungsgesellschaft die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten und das Register mit Nummer; § 10 Abs. 1 BORA verlangt zusätzlich die Namen persönlich haftender Gesellschafter.

Die zweite Quelle wird oft übersehen: § 10 Abs. 1 BORA verweist auf die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und verlangt, dass die Angaben nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV vor Abschluss des Mandatsvertrags zur Verfügung stehen. Dazu zählen Name und Anschrift, Kontaktdaten für schnellen und unmittelbaren Kontakt, Registerangaben, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat und Kammer, verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen, Klauseln zu Rechtswahl und Gerichtsstand, Garantien, die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung sowie - der Klassiker unter den Lücken - Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11). § 3 DL-InfoV ergänzt Angaben, die nur auf Anfrage geschuldet sind, etwa die Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und Hinweise auf außergerichtliche Streitschlichtung.

Wo die Angaben stehen dürfen

§ 2 Abs. 2 DL-InfoV lässt vier Wege zu; einer davon ist, die Informationen elektronisch leicht zugänglich zu machen. Eine gut verlinkte Impressumsseite erfüllt das, wenn sie von jeder Unterseite aus in einem Klick erreichbar ist und die Angaben nicht in einem PDF versteckt. Praktisch bewährt hat sich, Pflichtangaben und Berufsrecht in einem Block zu bündeln und die Berufshaftpflicht direkt darunter zu setzen. Wer die Domain neu ordnet, sollte parallel die Inhaberdaten sauber halten - dazu passt der Beitrag zu den Pflichten rund um die DE-Domain und die Inhaberdaten. Die allgemeinen Anforderungen an ein vollständiges Impressum stehen im Ratgeber zur Impressumspflicht für Websites.

Verschwiegenheit trifft Kontaktformular

Der zweite große Unterschied zur gewöhnlichen Firmenwebsite liegt in der Vertraulichkeit. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung des Berufes bekannt geworden ist (Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Abs. 2). Sie greift bereits in der Anbahnung, also bevor überhaupt ein Mandat zustande kommt. Eine Website, die zum Erzählen einlädt, produziert damit genau die Daten, die anschließend besonders geschützt werden müssen.

Die Verschwiegenheitspflicht gebietet es der Rechtsanwältin und dem Rechtsanwalt, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind.

Bundesrechtsanwaltskammer, § 2 Abs. 2 BORA in der Fassung vom 1. Dezember 2025

Dieselbe Vorschrift regelt auch den Umgang mit riskanten Kanälen. Die Nutzung eines Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit verbunden ist, ist erlaubt, wenn die Mandantschaft zustimmt; von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn sie diesen Weg vorschlägt oder beginnt und fortsetzt, nachdem die Kanzlei zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat (Bundesrechtsanwaltskammer, § 2 Abs. 2 BORA). Für die Website ergibt das eine erstaunlich klare Bauanleitung: kurzer Hinweis, sparsames Formular, verschlüsselte Strecke. Wie stabil eine unverschlüsselte E-Mail läuft und was Zustellwege technisch aussagen, ist im Beitrag zur E-Mail-Zustellung mit SPF, DKIM und DMARC beschrieben; die Grundlagen zur eigenen Kanzleiadresse liefert der Ratgeber zu Domain und professioneller E-Mail-Adresse.

  • Transportverschlüsselung für die gesamte Seite, nicht nur für die Formularseite
  • Wenige Pflichtfelder: Name, Rückrufnummer oder E-Mail, Rechtsgebiet, Wunschtermin
  • Freitextfeld klein halten und mit dem Hinweis versehen, den Sachverhalt nicht auszubreiten
  • Namen der Gegenseite abfragen, damit die Kollisionsprüfung nach § 43a Abs. 4 BRAO früh möglich ist
  • Hinweis, dass unverschlüsselte E-Mail und Messenger vertrauliche Inhalte nicht schützen
  • Löschfristen für Anfragen ohne Mandat festlegen und dokumentieren
  • Anfragen nicht in ein Sammelpostfach leiten, auf das mehr Personen Zugriff haben als nötig

Der letzte Punkt der Liste ist der unterschätzte. Eine Anfrage, aus der kein Mandat wird, bleibt eine Information, die der Verschwiegenheit unterliegt und zugleich personenbezogene Daten enthält. Wer sie unbegrenzt im Postfach liegen lässt, sammelt ein Risiko an, das keinen Nutzen bringt. Sinnvoll sind eine feste Frist, ein klarer Ort und die Trennung von der eigentlichen Mandatsakte. Die datenschutzrechtliche Seite - Rechtsgrundlage, Informationspflichten, Auftragsverarbeitung beim Hoster - ist im Ratgeber zu den DSGVO-Grundlagen für kleine Websites Schritt für Schritt erklärt. § 2 Abs. 5 BORA stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unberührt bleiben (Bundesrechtsanwaltskammer, BORA).

Keine Mandantenstimmen ohne Einwilligung

Bewertungen sind für die meisten Dienstleister das stärkste Vertrauenssignal. In der Anwaltschaft gilt eine eigene Regel: Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig - und zwar auch dann, wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt (Bundesrechtsanwaltskammer, § 6 Abs. 2 BORA). Das betrifft nicht nur das klassische Zitat mit Foto. Auch ein Referenzlogo, die Nennung eines bekannten Verfahrens oder eine Fallbeschreibung, aus der sich Beteiligte erschließen lassen, fällt darunter. Wer Bewertungen einsammeln möchte, findet die allgemeinen Spielregeln im Beitrag zu Kundenbewertungen und Vertrauen auf der Website - die berufsrechtliche Schranke bleibt daneben bestehen.

Der praktische Ausweg ist kein Verzicht auf Vertrauen, sondern ein Wechsel der Beweisführung. Statt fremder Stimmen erklärt die Kanzleiseite den eigenen Ablauf: Was passiert nach der Anfrage, wie schnell kommt eine Rückmeldung, was kostet die Erstberatung, wie läuft ein typisches Verfahren, welche Unterlagen sollten Mandanten mitbringen. Solche Inhalte sind sachlich, überprüfbar und für die Entscheidung deutlich nützlicher als ein Superlativ. Sie beantworten außerdem genau die Fragen, die Menschen stellen, bevor sie zum Telefon greifen.

Verfahrensablauf

Eine kurze Strecke pro Rechtsgebiet: Erstgespräch, Prüfung, außergerichtliche Phase, gerichtliche Phase. Fristen benennen, ohne den Ausgang zu bewerten.

Erreichbarkeit

Sprechzeiten, Rückrufzeiten, Videotermine und die Angabe, wie schnell eine Anfrage üblicherweise beantwortet wird. Organisatorische Hinweise sind sachliche Information.

Kostentransparenz

Die Logik des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erklären: gesetzliche Gebühren, Gegenstandswert, Vergütungsvereinbarung. Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, ist vor Auftragsübernahme darauf hinzuweisen (Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b Abs. 5).

Vergütung ist ein Vertrauensthema, kein Tabu

Eine eigene Seite zur Vergütung nimmt der Erstberatung die Unsicherheit. Sie erklärt, dass sich Gebühren häufig nach dem Gegenstandswert richten, dass eine Vergütungsvereinbarung möglich ist und dass geringere Gebühren als gesetzlich vorgesehen nicht frei vereinbart werden dürfen (Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b Abs. 1). Wichtig ist die Abgrenzung zum Erfolgshonorar: Es ist nur zulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz es zulässt (Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b Abs. 2). Wer das sauber formuliert, wirbt nicht - er informiert, und genau das ist erlaubt.

Der Aufbau einer kleinen Kanzleiseite, die trägt

Technisch ist eine Kanzlei-Website ein überschaubares Projekt. Der Aufwand steckt in der Struktur: Wer alle Rechtsgebiete auf die Startseite presst, bekommt eine Seite, die für keine Suchanfrage passt und für keinen Besucher eine Antwort hat. Sinnvoll ist eine Seite je Rechtsgebiet, weil Menschen nicht nach „Kanzlei“ suchen, sondern nach ihrem Problem - nach Kündigung, Sorgerecht, Bußgeldbescheid oder Mietminderung. Welche Seiten jede Unternehmenswebsite mindestens braucht, ist im Beitrag zu den fünf wichtigsten Seiten einer Website beschrieben; für Kanzleien kommen zwei Ergänzungen hinzu.

  1. Startseite: Wer die Kanzlei ist, welche Rechtsgebiete bearbeitet werden, wie man Kontakt aufnimmt - ohne Superlative
  2. Je eine Seite pro Rechtsgebiet mit typischen Konstellationen, Ablauf, Fristen und Unterlagen
  3. Personen: Berufsbezeichnung, verliehene Titel, gekennzeichnete Schwerpunkte, Werdegang, Sprachen
  4. Vergütung: gesetzliche Gebühren, Gegenstandswert, Vergütungsvereinbarung, Erstberatung
  5. Kontakt: sparsames Formular, Telefon, Anfahrt, Parkmöglichkeiten, barrierefreier Zugang
  6. Pflichtseiten: Impressum mit Berufsrecht und Berufshaftpflicht, Datenschutzerklärung, Barrierefreiheitserklärung

Dazu kommt die lokale Auffindbarkeit. Ein gepflegtes Unternehmensprofil mit korrekter Anschrift, Öffnungszeiten und Telefonnummer beantwortet die Frage „Wo finde ich einen Anwalt in meiner Nähe?“ oft, bevor die Website überhaupt geöffnet wird. Wie das Profil eingerichtet und gepflegt wird, zeigt unsere Leistungsseite zum Google-Unternehmensprofil. Wichtig ist die Konsistenz: Name, Anschrift und Telefonnummer müssen auf Profil, Website und Impressum identisch sein, sonst leidet die lokale Sichtbarkeit.

Der letzte Baustein wird gern vergessen: Zugänglichkeit. Ein Teil der Mandantschaft kommt mit Sehbeeinträchtigung, ein anderer über ein altes Smartphone, ein dritter im Stress kurz vor Fristablauf. Ausreichender Kontrast, echte Textstruktur statt Bildschriften, bedienbare Formulare und lesbare PDF-Alternativen helfen allen drei Gruppen. Welche Anforderungen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für kleine Betriebe konkret mit sich bringt und welche Ausnahmen gelten, klärt der Beitrag zur barrierefreien Website für Kleinbetriebe.

Was eine Kanzlei-Website kostet

Die Preisfrage lässt sich für eine kleine Kanzlei überraschend klar beantworten, weil der Umfang planbar ist. Eine Seite mit Startseite, drei bis fünf Rechtsgebietsseiten, Personenseite, Vergütungsseite, Kontakt und den Pflichtseiten ist ein Festpreisprojekt. Wir bauen sie als Starter-Website ab 390 Euro; den vollständigen Leistungsumfang und die größeren Stufen zeigt die Übersicht der Pakete und Preise. Der eigentliche Unterschied zu einem Baukasten liegt nicht in der Optik, sondern in den vorbereiteten Bausteinen: Impressum mit Kammer, Berufsbezeichnung, Berufsrecht und Berufshaftpflicht, ein datensparsames Formular, eine Vergütungsseite, die die Logik des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erklärt, und Texte, die sachlich bleiben.

Wichtiger als der Startpreis ist bei Kanzleien die Pflege. Berufsträger kommen und gehen, Fachanwaltstitel werden verliehen, der Versicherer wechselt, die Berufsordnung wird neu gefasst - zuletzt zum 1. Dezember 2025 (Bundesrechtsanwaltskammer, BORA). Jede dieser Änderungen berührt Pflichtangaben. Wir übernehmen die laufende Website-Pflege ab 49 Euro im Monat, inklusive Updates, Sicherung und kleinen Inhaltsänderungen. Aus der Projekterfahrung mit kleinen Betrieben gilt die Faustregel: Zwei bis vier inhaltliche Änderungen im Jahr genügen einer Kanzleiseite, wenn die Struktur von Anfang an stimmt (Projekterfahrung).

Im Zweifel die Kammer fragen

Die Rechtsanwaltskammern beraten ihre Mitglieder in berufsrechtlichen Fragen und beantworten auch Anfragen zur Zulässigkeit einer konkreten Formulierung. Das ist der schnellste Weg zu einer belastbaren Antwort, wenn eine Aussage im Grenzbereich liegt. Dieser Beitrag gibt Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich sind die Berufsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die einschlägigen Gesetze und die Auskunft der zuständigen Kammer.

Unter dem Strich ist die Kanzlei-Website weniger ein juristisches Minenfeld als eine Frage der Sorgfalt. Das Berufsrecht verlangt Sachlichkeit, keine Blässe; die Pflichtangaben sind eine Liste, die man einmal sauber abarbeitet; und die Verschwiegenheit lässt sich mit einem schlanken Formular und einem klaren Hinweis gut abbilden. Was danach übrig bleibt, ist gewöhnliche Kommunikationsarbeit: erklären, was die Kanzlei kann, wie sie arbeitet und was sie kostet. Wer diesen Weg mit fertigen Bausteinen abkürzen möchte, findet die Details auf unserer Seite für Websites für Anwälte und Kanzleien oder bespricht den Zuschnitt direkt im kostenlosen Erstgespräch.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), insbesondere § 43a zu den Grundpflichten und zur Verschwiegenheit, § 43b zur Werbung, § 43c zur Fachanwaltschaft, § 49b zur Vergütung und § 51 zur Berufshaftpflichtversicherung; der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in der Fassung vom 1. Dezember 2025, zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 26. Mai 2025, insbesondere §§ 2, 6, 7, 8 und 10 (Bundesrechtsanwaltskammer); der Fachanwaltsordnung (FAO) in der Fassung vom 1. Dezember 2025, § 1 (Bundesrechtsanwaltskammer); der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), §§ 2 und 3; dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 zu den allgemeinen Informationspflichten; der Mitgliederstatistik und der Fachanwaltsstatistik der Bundesrechtsanwaltskammer zum 1. Januar 2026; sowie dem Berufsrechtsbarometer 2021 des Soldan Instituts für Anwaltmanagement (1.285 befragte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit unternehmerischer Verantwortung, veröffentlicht im Anwaltsblatt 2022, S. 294 f.) und dem Berufsrechtsbarometer 2017 desselben Instituts (1.157 zufällig ausgewählte Berufsträgerinnen und Berufsträger, veröffentlicht im Anwaltsblatt 2018, S. 608 f.). Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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