Kurz und einfach erklärt
Viele Kunsthandwerker verkaufen auf Märkten. Die Website sagt, wann und wo der nächste Markt ist. Dort steht auch die Nummer vom Stand.
Ein fertiges Stück kann man im Shop kaufen. Gibt es das Stück nur einmal, ist es nach dem Kauf weg. Was am Stand verkauft wurde, nehmen Sie am Abend aus dem Shop.
Wer online kauft, kann den Kauf meist 14 Tage lang widerrufen. Dann geht die Ware zurück, und es gibt das Geld wieder. Für Stücke nach Wunsch gilt das nicht. Das muss vor der Bestellung auf der Seite stehen.
Für Wünsche nach Maß gibt es ein Formular. Dort stehen Art, Maß und Wunschtermin. Danach schicken Sie ein Angebot.
Wir bauen die Website für Ihren Betrieb zum Festpreis. Auf Wunsch gibt es einen kleinen Shop dazu.
Samstag, kurz nach vier, der Adventsmarkt im Innenhof wird voll. Am Stand liegen Schalen aus Steinzeug, gedrechselte Kerzenhalter und drei gewebte Schals, und es kommen wieder dieselben Fragen: Wo sind Sie nächste Woche? Gibt es die Schale auch in Blau? Können Sie mir ein Brett mit unserem Familiennamen machen? Wer eine Visitenkarte mitnimmt, schaut abends zu Hause nach, und genau dann entscheidet die Website, ob aus dem Gespräch am Stand ein Kauf, eine Anfrage oder ein Besuch auf dem nächsten Markt wird. Für Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker ist die Website deshalb weniger Schaufenster als Verlängerung des Marktstands: Sie sagt, wann und wo man sich wiedersieht, zeigt, welches Stück noch zu haben ist, und nimmt Wünsche für Auftragsarbeiten so auf, dass sich daraus ein Angebot machen lässt. Dieser Beitrag zeigt, wie das mit einem überschaubaren Aufbau gelingt, und warum der Unterschied zwischen einem fertigen Einzelstück und einer Anfertigung nach Kundenwunsch auch rechtlich auf die Seite gehört.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Marktkalender steht auf der Startseite und nennt je Termin Datum, Öffnungszeit, Ort und Standnummer. Nach jedem Markttag wird der vergangene Termin entfernt.
- Für online gekaufte, vorgefertigte Einzelstücke gilt das Widerrufsrecht mit 14 Tagen Frist (§ 355 Abs. 2 BGB). Ausgeschlossen ist es bei Waren, die nach Vorgabe der Kundschaft angefertigt werden (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- Fehlt das Widerrufsrecht, muss der Betrieb vor der Bestellung darüber informieren (Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB). Bei Auftragsarbeiten steht der Hinweis deshalb direkt auf der Produktseite oder in der Anfragebestätigung.
- Ein Einzelstück wird im Shop mit Bestand 1 als Abverkauf geführt und kann dann nicht über den verfügbaren Bestand hinaus verkauft werden (Shopware-Dokumentation). Was am Stand verkauft wurde, wird am selben Abend auf null gesetzt.
- Maßanfertigungen beginnen mit einem Anfrageformular für Art, Maß, Material und Wunschtermin. Auf den Vertrag findet Kaufrecht Anwendung (§ 650 BGB), Mängelansprüche verjähren im Regelfall in zwei Jahren (§ 438 BGB).
- Der Einzelhandel erzielt 18,5 Prozent seines Jahresumsatzes in November und Dezember (HDE). Annahmeschluss für Auftragsarbeiten, letzter Versandtag und Termine stehen deshalb bis Anfang November auf der Seite.
Der Marktstand endet nicht am Abend
Kunsthandwerk wird zu einem großen Teil im Gespräch verkauft. Wer eine Schale in die Hand nimmt, die Glasur sieht und erfährt, wie sie entstanden ist, entscheidet anders als vor einem Foto. Trotzdem fällt ein beträchtlicher Teil der Entscheidungen nicht am Stand, sondern danach: Man will erst die Partnerin fragen, das Maß zu Hause nachmessen oder am Monatsende bestellen. Für diese Menschen ist die Website oft der einzige Weg zurück zum Betrieb. Dass sie diesen Weg online gehen, ist kein Sonderfall. Unter den Internetnutzenden von 16 bis 74 Jahren in Deutschland haben 2025 85 Prozent in den letzten zwölf Monaten online eingekauft (Destatis).
Die Advents- und Weihnachtszeit verstärkt das. Der Einzelhandel erzielt nach Angabe seines Verbands insgesamt 18,5 Prozent seines Jahresumsatzes in den letzten beiden Monaten des Jahres (HDE). Gleichzeitig wird genauer hingesehen: In einer Verbraucherumfrage zum Weihnachtsgeschäft 2025, die das Handelsblatt Research Institut im Auftrag des Handelsverbands unter mehr als 2.000 Personen durchgeführt hat, planten die Befragten für Geschenke im Schnitt 263 Euro ein, 34 Euro weniger als im Vorjahr (HDE). Für einen Betrieb mit Einzelstücken heißt das: Wer zwischen zwei Märkten nachschaut, will sofort sehen, was ein Stück kostet, ob es noch da ist und wann man es abholen oder geliefert bekommen kann. Fehlt eine dieser Angaben, wird die Visitenkarte vom Stand zum Lesezeichen, das niemand mehr öffnet.
Die Website eines Kunsthandwerksbetriebs hat damit drei Aufgaben, die ein allgemeiner Webauftritt selten hat. Sie führt zum nächsten Markt, sie verkauft Stücke, die es nur einmal gibt, und sie nimmt Wünsche für Anfertigungen so auf, dass daraus ein Angebot wird. Alle drei hängen zusammen: Ein Stück, das am Samstag am Stand verkauft wurde, darf am Sonntag nicht mehr im Shop liegen, und eine Anfrage nach einem Brett mit Gravur wird anders behandelt als die Bestellung einer fertigen Schale. Die folgenden Abschnitte gehen die drei Aufgaben der Reihe nach durch.
Der Marktkalender: wann und wo man sich wiedersieht
Die wichtigste Seite in der Saison ist eine schlichte Liste: die nächsten Märkte. Sie gehört auf die Startseite, gut sichtbar über den Produkten, und nicht in einen Unterpunkt, den man erst suchen muss. Die Gewerbeordnung kennt für solche Veranstaltungen den Spezialmarkt, eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren anbietet, und den Jahrmarkt mit Waren aller Art (§ 68 GewO). Für die Website folgt daraus vor allem eines: Termine, Öffnungszeiten und Standplätze legt der Veranstalter fest, und sie können sich bis kurz vor dem Markt ändern. Die Liste muss deshalb leicht zu pflegen sein.
Datum und Öffnungszeit
Wochentag, Datum und die Zeiten, zu denen Sie am Stand sind. Bei mehrtägigen Märkten jeden Tag einzeln, wenn Sie nicht an allen Tagen da sind.
Ort und Anfahrt
Name des Markts, Platz oder Adresse und ein Hinweis zu Parken oder Bahn. Ein Link zur Seite des Veranstalters erspart, dessen Angaben abzuschreiben.
Standnummer oder Lage
„Stand 14, gegenüber dem Brunnen“ hilft mehr als jedes Foto. Wer Sie vom letzten Jahr kennt, findet Sie so auch im Gedränge wieder.
Was Sie mitbringen
Ein Satz zum Sortiment des Tages, etwa „Becher und Schalen aus der Herbstbrennung“. Er gibt einen Grund, gerade diesen Markt zu besuchen.
Abholung am Stand
Ein Hinweis, ob Stücke aus dem Shop am Stand abgeholt werden können, und bis wann eine Bestellung dafür eingehen muss.
Änderung und Ausfall
Ein fester Platz für Hinweise wie „Markt wegen Sturm abgesagt“. Er steht direkt am Termin und nicht in einem Bereich mit Neuigkeiten.
Nach jedem Markttag wird der Termin entfernt oder in eine kleine Rubrik „Wo wir waren“ verschoben. Eine Liste, die im Januar noch den Adventsmarkt zeigt, wirkt wie ein verlassener Stand. Wer zusätzlich eine Werkstatt mit festen Öffnungszeiten hat, pflegt diese Zeiten auch im Google-Unternehmensprofil und lässt die Markttage auf der eigenen Website stehen, wo sie mit Standnummer und Sortiment mehr Platz haben. Für die Visitenkarte am Stand reicht ein kurzer Link oder ein QR-Code, der direkt auf die Terminliste führt und nicht auf die Startseite.
Termine ohne Technikaufwand
Einzelstück, Kleinserie, Auftragsarbeit
Im Kunsthandwerk stehen auf derselben Seite oft drei Arten von Ware nebeneinander, und für jede gilt online etwas anderes. Das fertige Einzelstück gibt es genau einmal: die Schale aus der letzten Brennung, der gewebte Schal mit der kleinen Unregelmäßigkeit im Muster, die ihn besonders macht. Die Kleinserie besteht aus mehreren gleichen Stücken, etwa einer Reihe Becher mit derselben Glasur. Und die Auftragsarbeit entsteht erst, wenn jemand sie bestellt: das Brett mit dem Familiennamen, der Ring nach Maß, die Tasche in den Farben des Vereins.
Die Unterscheidung ist nicht nur eine Frage des Lagerbestands. Bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz besteht kein Widerrufsrecht bei „Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“ (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Entscheidend sind zwei Merkmale zugleich: Das Stück ist noch nicht fertig, und die Vorgabe der Kundschaft bestimmt, wie es wird. Eine fertige Schale ist vorgefertigt, auch wenn sie ein Unikat ist. Ein Becher, den jemand aus drei vorrätigen Glasuren auswählt, ist ebenfalls vorgefertigt, weil die Auswahl unter fertigen Stücken stattfindet und nicht deren Herstellung bestimmt.
| Art der Ware | Beispiel | Bestand im Shop | Widerrufsrecht bei Onlinekauf |
|---|---|---|---|
| Einzelstück, fertig | Schale aus der letzten Brennung | 1, als Abverkauf markiert | Ja, 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB), Beginn mit Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB) |
| Kleinserie, fertig | Becher mit gleicher Glasur | Tatsächliche Stückzahl | Ja, wie beim Einzelstück |
| Auswahl aus fertigen Varianten | Becher in drei vorrätigen Glasuren | Bestand je Variante | Ja, die Auswahl betrifft fertige Stücke |
| Auftragsarbeit nach Vorgabe | Brett mit Wunschgravur, Ring nach Maß | Kein Bestand, Lieferzeit statt Verfügbarkeit | Nein (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB), Hinweis vor der Bestellung nötig |
Zwischen diesen Fällen liegt ein Bereich, den der Gesetzestext nicht Wort für Wort entscheidet: Die Kundin wählt eine Glasur für eine Schale, die erst noch gebrannt wird, oder ein Monogramm, das auf einen fertigen Schal gestickt wird. Ob das schon eine individuelle Bestimmung ist, hängt vom Einzelfall ab. Wer solche Angebote im Shop führt, lässt die Formulierung auf der Produktseite und in der Widerrufsbelehrung von einer Rechtsberatung prüfen. Der Gesetzestext lässt außerdem ausdrücklich Raum für eine freiwillige Lösung: Das Widerrufsrecht besteht bei diesen Verträgen nur nicht, „soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben“ (§ 312g Abs. 2 BGB). Ein Betrieb kann also auch bei Auftragsarbeiten eine Rückgabe anbieten, etwa wenn ein Ring in der Größe nicht passt, und das auf der Seite genau so beschreiben.
Fertig oder nach Wunsch?
Was das Widerrufsrecht auf der Seite verlangt
Wer über die Website verkauft, schließt in der Regel einen Fernabsatzvertrag. Das sind Verträge, bei denen beide Seiten für Verhandlung und Abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, der Vertrag kommt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems zustande (§ 312c Abs. 1 BGB). Zu diesen Mitteln zählen neben der Website auch Briefe, Telefonanrufe und E-Mails (§ 312c Abs. 2 BGB). Bei Fernabsatzverträgen steht Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB).
Die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB) und beginnt beim Kauf einer Ware erst, wenn die Kundschaft sie erhalten hat (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB). Sie beginnt außerdem nicht, bevor über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß informiert wurde (§ 356 Abs. 3 BGB); fehlt diese Information, erlischt das Widerrufsrecht erst spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB). Nach einem Widerruf sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB). Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt die Kundschaft nur, wenn der Betrieb sie vorher darüber unterrichtet hat (§ 357 Abs. 5 BGB). Für zerbrechliche Keramik oder ein großes Stück aus der Drechslerei lohnt es sich, diese Kosten vorab zu durchdenken.
In diesem Jahr ist eine Pflicht hinzugekommen, die auch kleine Shops betrifft. Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss eine Widerrufsfunktion bereitstehen, die gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 356a Abs. 1 BGB). Nach dem Widerruf erhält die Kundschaft unverzüglich eine Eingangsbestätigung, die unter anderem Datum und Uhrzeit des Eingangs enthält (§ 356a Abs. 4 BGB). Die zugrunde liegende EU-Richtlinie ist ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden (EU-Richtlinie 2023/2673). Für einen Shop mit fertigen Einzelstücken gehört diese Funktion also zum Grundaufbau.
Für Auftragsarbeiten gilt das Gegenstück. Steht der Kundschaft nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht zu, muss der Betrieb sie darüber informieren, dass sie ihre Willenserklärung nicht widerrufen kann (Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB). Diese Information gehört vor die Bestellung, also auf die Produktseite oder in die Bestätigung der Anfrage, und nicht nur in die AGB. Umgekehrt darf der Ausschluss nicht pauschal für alles erklärt werden, was handgemacht ist: Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern machen eine geschäftliche Handlung irreführend (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG). Ein Satz wie „Handgemachte Ware ist vom Widerruf ausgeschlossen“ unter jedem Produkt ist deshalb bei fertigen Einzelstücken unzutreffend.
Marktstand oder Website: wo der Vertrag zustande kommt
Maßanfertigung: erst die Anfrage, dann das Angebot
Auftragsarbeiten passen selten in einen Warenkorb. Ein Ring braucht die Größe, ein Brett die Gravur in der richtigen Schrift, eine Leuchte aus Holz die Höhe des Tisches, über dem sie hängen soll. Der übliche Weg ist deshalb ein Anfrageformular, aus dem nach einer Rückfrage ein Angebot wird. Wie wenige Felder für eine gute Anfrage reichen, beschreibt der Beitrag Kontaktformular: Mehr Anfragen durch weniger Felder. Für Maßanfertigungen braucht es trotzdem ein paar Angaben mehr:
- Art des Stücks, aus einer kurzen Auswahl wie Ring, Brett, Schale oder Sonstiges
- Maße oder Größe, mit einem Satz dazu, wie man sie zu Hause misst
- Material oder Farbe, soweit es eine Wahl gibt
- Text für eine Gravur oder Beschriftung, mit Hinweis auf die Schreibweise
- Wunschtermin, mit dem Annahmeschluss für Weihnachten direkt daneben
- Ein Foto oder eine Skizze als freiwilliger Anhang
- Name und Rückweg für das Angebot, per E-Mail oder Telefon
Auf einen Vertrag über ein herzustellendes Stück findet Kaufrecht Anwendung (§ 650 Abs. 1 BGB). Damit gelten für eine Auftragsarbeit dieselben Mängelrechte wie für ein fertiges Stück, und die Ansprüche verjähren im Regelfall in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das Angebot nennt deshalb nicht nur Preis und Fertigstellung, sondern beschreibt das Stück so genau, dass beide Seiten später wissen, was vereinbart war: Maße, Material, Text der Gravur, Abholung oder Versand. Wird eine Auftragsarbeit ausschließlich per E-Mail oder Telefon vereinbart, gelten die besonderen Regeln für Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr samt Bestellschaltfläche nicht (§ 312j Abs. 5 BGB). Die allgemeinen Informationen zu Gesamtpreis, Versandkosten und dem Termin, bis zu dem geliefert wird, bleiben bei einem Fernabsatzvertrag trotzdem Pflicht (Art. 246a § 1 EGBGB), ebenso der Hinweis auf den fehlenden Widerruf.
Für die Adventszeit hilft ein klarer Annahmeschluss. Wer für ein Brett mit Gravur mehrere Arbeitstage braucht und an den Wochenenden auf Märkten steht, rechnet rückwärts und schreibt das Datum über das Formular: „Anfragen für Weihnachten bis zum …“. Danach bleibt das Formular offen, mit dem Hinweis, dass neue Aufträge erst im neuen Jahr fertig werden. Das erspart Enttäuschungen und Telefonate, und es macht aus einer späten Anfrage eine Bestellung für Januar statt einer Absage. Gut formulierte Texte für Formular, Hinweise und Produktseiten übernehmen wir auf Wunsch als Website-Texte.
Ein Einzelstück verkauft man genau einmal. Die Website muss zeigen, ob es noch da ist, und sie muss ehrlich sagen, was bei einem Stück nach Wunsch anders läuft.
Der kleine Shop: Bestand 1 und ehrliche Angaben
Ein Shop lohnt sich, wenn regelmäßig fertige Stücke online verkauft werden sollen. Die Software muss dafür vor allem eines können: ein Stück nach dem Verkauf aus dem Angebot nehmen. Im Onlineshop-Paket arbeiten wir mit der quelloffenen Shopware Community Edition. Dort lässt sich ein Artikel als Abverkauf markieren, und dann kann er nicht über den verfügbaren Bestand hinaus verkauft werden (Shopware-Dokumentation). Ein Einzelstück bekommt also den Bestand 1 und die Markierung Abverkauf; nach der ersten Bestellung ist es nicht mehr bestellbar. Für Auftragsarbeiten, die über den Shop laufen, gibt es stattdessen eine Lieferzeit, die angibt, wie lange es etwa dauert, bis das Stück bei der Kundschaft ist.
Die Lücke, die der Shop allein nicht schließt, ist der Marktstand. Was am Samstag am Stand verkauft wird, steht im Shop weiter mit Bestand 1, bis jemand es ändert. Die einfachste Regel lautet: Nach jedem Markttag werden die verkauften Einzelstücke im Shop auf null gesetzt, noch am selben Abend. Wer viele Märkte macht, nimmt die Stücke, die mit zum Stand gehen, vorher aus dem Shop und stellt sie nach dem Markt wieder ein, wenn sie nicht verkauft wurden. Beides dauert wenige Minuten und verhindert die unangenehmste Nachricht der Saison: dass ein bezahltes Stück schon weg ist.
Dazu kommen die Angaben, die jeder Shop braucht. Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern Waren anbietet, nennt Gesamtpreise (§ 3 Abs. 1 PAngV) und gibt im Fernabsatz an, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen (§ 6 Abs. 1 PAngV). Die Bestellschaltfläche ist mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet (§ 312j Abs. 3 BGB). Zu den Pflichtinformationen gehört außerdem der Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht mit seiner Mindestdauer von zwei Jahren, und zwar über die harmonisierte Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Art. 246a § 1 EGBGB). Die zugrunde liegende EU-Richtlinie ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden (EU-Richtlinie 2024/825). Einen Überblick über die übrigen Pflichten eines kleinen Shops gibt der Leitfaden Kleinen Onlineshop starten. Wer als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer verkauft, findet die Folgen für die Preise beim Überschreiten der Grenze im Beitrag Kleinunternehmergrenze überschritten: Website-Preise ab 2027.
Auch die Produktbeschreibung trägt Verantwortung. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale wie das Verfahren der Herstellung oder die betriebliche Herkunft enthält (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). „Handgemacht“ steht deshalb nur an Stücken, die in der eigenen Werkstatt entstehen; zugekaufte Rohlinge oder Zubehör werden als solche benannt. Gute Fotos zeigen das Stück so, wie es ankommt: von mehreren Seiten, mit einem Gegenstand für den Größenvergleich, bei Glasuren und Holz mit dem Hinweis, dass jedes Stück abweicht. Maße, Material und Pflegehinweise stehen als Text darunter. Wer Bilder anderer verwendet, etwa vom Veranstalter eines Markts, klärt vorher die Rechte; worauf es dabei ankommt, steht in Bilder rechtssicher nutzen: Abmahnungen vermeiden.
Vor, während und nach der Marktsaison
Weil ein großer Teil des Jahres in wenigen Wochen entschieden wird, hilft ein fester Ablauf. Der Handelsverband nennt für den gesamten Einzelhandel 18,5 Prozent des Jahresumsatzes in November und Dezember (HDE); wie hoch der Anteil im eigenen Betrieb ist, zeigt ein Blick in die Zahlen des Vorjahres. Der folgende Plan verteilt die Arbeit an der Website so, dass in der Hochsaison nur noch wenige Minuten je Markttag anfallen.
- Oktober: Zusagen der Veranstalter eintragen, Termine mit Standnummer anlegen, sobald sie feststehen, und neue Stücke fotografieren.
- Anfang November: Annahmeschluss für Auftragsarbeiten festlegen und über das Anfrageformular schreiben; die Abholung am Stand als Option beschreiben.
- Ab dem ersten Markt: nach jedem Markttag verkaufte Einzelstücke auf null setzen und den vergangenen Termin entfernen.
- Mitte Dezember: Hinweis auf den letzten Versandtag ergänzen und, wer sie anbietet, auf Gutscheine für Kurzentschlossene.
- Zwischen den Jahren: Terminliste leeren, eine Zeile „Die Termine für das Frühjahr folgen“ einsetzen und offene Anfragen beantworten.
- Januar: auswerten, welche Stücke online verkauft wurden und welche Märkte Anfragen brachten, als Grundlage für die nächste Saison.
Gutscheine sind für Kunsthandwerk eine gute Ergänzung, weil sie das Problem des Einzelstücks umgehen: Verschenkt wird die Wahl, nicht ein bestimmtes Stück. Wie man sie online verkauft und was dabei steuerlich zu beachten ist, beschreibt Gutscheine online verkaufen. Wer die Arbeit an der Website in der Saison abgeben möchte, bucht die laufende Pflege dazu; dann werden Termine und Bestände nach Ihrer Nachricht eingetragen, und Sie bleiben am Stand.
Galerie, Website oder Shop: der passende Umfang
Nicht jeder Betrieb braucht sofort einen Shop. Für viele reicht am Anfang eine einzige gut gegliederte Seite: wer Sie sind und was Sie machen, die nächsten Märkte, eine Galerie mit Stücken, die es so oder ähnlich gibt, und ein Anfrageformular für Wünsche. Die Starter-Website ist genau für diesen Umfang gedacht, als Onepager mit Kontaktformular und eingerichtetem Google-Unternehmensprofil. Wann eine einzige Seite reicht und wann sich mehrere lohnen, beschreibt Onepager oder mehrere Seiten.
Wer regelmäßig online verkaufen will, nimmt das Onlineshop-Paket auf Basis der Shopware Community Edition: Produkte mit Bestand und Abverkauf, Zahlungsarten, Versand und Rechtstexte mit Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular. Dazwischen liegt eine mehrseitige Website mit eigener Seite für die Werkstatt, für Kurse oder für Auftragsarbeiten; die Pakete zeigen, wie sich die Stufen unterscheiden. Für das Impressum gelten in jedem Fall die allgemeinen Informationspflichten, also Name, Anschrift und Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (§ 5 Abs. 1 DDG); was im Einzelnen dazugehört, fasst Impressumspflicht: Pflichtangaben für Ihre Website zusammen.
Der nächste Schritt
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