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Kleinunternehmergrenze überschritten: Website-Preise ab 2027

Wer 2026 mehr als 25.000 Euro umsetzt, verliert 2027 die Kleinunternehmerregelung. So stellen Sie Website-Preise, Hinweise und Rechnungen zum Stichtag um.

18 Min. Lesezeit RechtPreiseKleinunternehmer

Kurz und einfach erklärt

Dieser Beitrag ist für Kleinunternehmer. Steigt Ihr Umsatz über eine Grenze, endet die Regel für Kleinunternehmer. Dann fällt Umsatzsteuer an.

Vorher entscheiden Sie, ob Ihre Preise gleich bleiben oder steigen. Für Privatkunden zeigt die Website den Endpreis mit Steuer.

Der alte Hinweis ohne Steuer muss an jeder Stelle weg. Das betrifft Website, Preisliste, Angebot und Rechnung.

Planen Sie die Umstellung früh. Bereiten Sie alles vor und schalten Sie es zum Wechsel frei.

Fragen zur Steuer klärt Ihre Steuerberatung. In der Pflege Ihrer Website stellen wir die Preise für Sie um.

Im Herbst zeigt die Buchhaltung meist recht genau, wohin das Jahr läuft. Für viele Selbstständige, Handwerksbetriebe und kleine Dienstleister bekommt eine Zahl dann eine zweite Bedeutung: Liegt der Gesamtumsatz 2026 über 25.000 Euro (UStG), endet die Kleinunternehmerregelung mit dem 1. Januar 2027. Von diesem Tag an stimmt der Satz unter den Preisen nicht mehr. „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ steht dann noch auf der Preisseite, in der PDF-Preisliste, im Angebot und im Unternehmensprofil, obwohl Umsatzsteuer anfällt. Dieser Beitrag zeigt, wann der Wechsel eintritt, welche Preisentscheidung vorher fällt, was die Preisangabenverordnung danach verlangt und wie Sie jede Stelle, an der ein Preis steht, zum Stichtag gemeinsam umstellen. Er ordnet ein und ersetzt keine Steuerberatung: Wie die Regeln in Ihrem Betrieb greifen, klärt Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für 2027 entscheidet der Gesamtumsatz 2026: Liegt er über 25.000 Euro (UStG), endet die Kleinunternehmerregelung am 1. Januar 2027. Gezählt werden die bis zum 31. Dezember vereinnahmten Entgelte, nicht die geschriebenen Rechnungen.
  • Die zweite Grenze wirkt im laufenden Jahr: Steigt der Gesamtumsatz 2027 über 100.000 Euro (UStG), endet die Befreiung schon im Lauf des Jahres, und die Website wird mitten im Jahr umgestellt.
  • Gegenüber Privatkunden ist der Preis auf der Website der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer (PAngV). Wer 100 Euro brutto hält, behält 84,03 Euro; wer den Betrag netto halten will, verlangt 119 Euro (UStG).
  • Der Hinweis auf § 19 UStG wird zum Stichtag an jeder Fundstelle ersetzt: Preis- und Leistungsseiten, PDF-Preisliste, Shop, Terminbuchung, Unternehmensprofil, Angebots- und Rechnungsvorlage. Wer vorher Steuer ausweist, schuldet sie (UStG).
  • Rechnungen tragen ab dem Wechsel Steuersatz und Steuerbetrag; bis 250 Euro genügt die Kleinbetragsrechnung (UStDV). An Geschäftskunden darf 2027 noch eine Papierrechnung gehen, wenn der Vorjahresumsatz 800.000 Euro nicht überstieg (UStG).
  • Der Zeitplan beginnt im Oktober: Umsatz hochrechnen, Fundstellen sammeln, Preise je Leistung entscheiden, neue Fassungen im Dezember vorbereiten und am 1. Januar freischalten. Verträge, Anzahlungen und Gutscheine klärt die Steuerberatung.

Warum der Jahreswechsel für Kleinunternehmer zählt

Die Kleinunternehmerregelung in § 19 des Umsatzsteuergesetzes stellt kleine Betriebe von der Umsatzsteuer auf ihre Umsätze frei. Auf der Rechnung steht keine Steuer, im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug aus Einkäufen ausgeschlossen, und die Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG finden nach § 19 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung. Für viele Gründerinnen und Gründer ist das der einfachste Einstieg, und auf der Website ist er an einem einzigen Satz zu erkennen: dem Hinweis unter dem Preis, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird. Wie dieser Hinweis beim Start auf die Seite kommt, beschreibt der Beitrag Gewerbe angemeldet, Website fehlt. Hier geht es um den umgekehrten Weg: den Ausstieg aus der Regelung.

Die Regelung hängt am Kalenderjahr. Ob sie 2027 noch gilt, entscheidet sich an den Zahlen von 2026. Die Befreiung ist an Bedingungen geknüpft und entfällt, sobald diese nicht mehr erfüllt sind. Betroffen sind typischerweise Betriebe im zweiten oder dritten Jahr, deren Kundschaft gewachsen ist, Nebengewerbe, die zum Haupterwerb werden, und Selbstständige, die einen größeren Auftrag angenommen haben. Wer den Betrieb erst 2026 gegründet hat, lässt die eigene Lage gesondert prüfen: Im Gründungsjahr gibt es keinen Vorjahresumsatz, und ob der Wechsel dann schon im laufenden Jahr eintritt, klärt die Steuerberatung. Wer Preise auf der Website nennt, sieht den Wechsel dort zuerst: Jede Zahl, die bisher ohne Umsatzsteuer kalkuliert war, muss neu entschieden werden, und jeder Hinweis auf die Befreiung wird zum Stichtag falsch.

Der Wortlaut von § 19 Absatz 1 UStG

Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG ist ein Umsatz steuerfrei, „wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet“ (UStG). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Die erste schaut zurück auf das Vorjahr, die zweite auf das Jahr, in dem der Umsatz gerade entsteht.

Die zwei Grenzen in § 19 UStG

Die Vorjahresgrenze von 25.000 Euro (UStG) entscheidet über das ganze folgende Jahr. Wer 2026 darüber liegt, fällt für 2027 aus der Regelung, auch wenn das neue Jahr ruhiger beginnt. Die Grenze von 100.000 Euro (UStG) im laufenden Jahr wirkt dagegen ohne Verzögerung: Der Gesetzestext knüpft die Befreiung daran, dass der Gesamtumsatz dieses Jahres die Grenze nicht überschreitet. Wer sie im Lauf des Jahres überschreitet, etwa durch einen großen Einzelauftrag, wartet nicht auf den Jahreswechsel. Ab welchem Umsatz genau die Steuer anfällt und wie die Rechnung über diesen Auftrag aussieht, gehört vorher mit der Steuerberatung geklärt und nicht hinterher.

Gezählt wird nicht, was in Rechnung gestellt wurde, sondern was hereinkommt. § 19 Absatz 2 UStG definiert den Gesamtumsatz als die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze (UStG). Eine Rechnung über einen Dezemberauftrag, die erst im Januar bezahlt wird, zählt damit zum neuen Jahr. Bestimmte steuerfreie Umsätze werden abgezogen, und Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz (UStG): Der Verkauf des alten Firmenwagens schiebt den Betrieb nicht über die Grenze. Für die Hochrechnung im Herbst heißt das: Maßgeblich sind die Zahlungseingänge auf dem Konto, nicht die Liste der geschriebenen Rechnungen.

Ihre Lage nach § 19 UStGWas 2027 giltWas auf der Website passiert
Gesamtumsatz 2026 bis 25.000 Euro, 2027 bis 100.000 EuroDie Kleinunternehmerregelung gilt weiterPreise und Hinweis bleiben; die Prüfung wiederholt sich zum nächsten Jahreswechsel
Gesamtumsatz 2026 über 25.000 EuroRegelbesteuerung ab dem 1. Januar 2027Alle Preisangaben, Hinweise und Vorlagen werden zum 1. Januar umgestellt
Gesamtumsatz 2026 bis 25.000 Euro, im Lauf des Jahres 2027 über 100.000 EuroDie Befreiung endet im Lauf des Jahres 2027Die Umstellung fällt mitten ins Jahr und muss kurzfristig gehen
Verzicht auf die Regelung gegenüber dem Finanzamt erklärtRegelbesteuerung, Bindung mindestens für fünf KalenderjahreUmstellung zum Beginn des Jahres, für das der Verzicht gilt

Eine Faustregel für den Herbst: Wer Ende Oktober bereits nahe an der Vorjahresgrenze liegt und im November und Dezember noch Zahlungen erwartet, plant die Umstellung ein. Fällt die Entscheidung erst zwischen den Jahren, ist das kein Problem, solange die neuen Fassungen vorbereitet bereitliegen. Schwierig wird es erst, wenn die Preisseite im Februar noch den alten Hinweis trägt, während die Rechnungen längst Umsatzsteuer ausweisen.

Brutto halten oder netto halten: die Preisentscheidung

Als Kleinunternehmer ist der Preis auf der Website gleichzeitig der Betrag, der im Betrieb bleibt. Nach dem Wechsel steckt in jedem Preis gegenüber Privatkunden die Umsatzsteuer, im Regelfall mit dem Satz von 19 Prozent (UStG). Für die in Anlage 2 des Gesetzes genannten Gegenstände und einige weitere Umsätze ermäßigt sich der Satz auf sieben Prozent (UStG). Damit steht jede Leistung vor derselben Frage: Bleibt der Betrag auf der Seite gleich und der eigene Anteil sinkt, oder bleibt der eigene Anteil gleich und der Betrag auf der Seite steigt?

Rechenbeispiel mit 19 Prozent nach § 12 UStGPreis auf der WebsiteDarin UmsatzsteuerBleibt im Betrieb
Bis 31.12.2026 als Kleinunternehmer100,00 Eurokeine100,00 Euro
Ab 2027, Bruttopreis gehalten100,00 Euro15,97 Euro84,03 Euro
Ab 2027, Mittelweg109,00 Euro17,40 Euro91,60 Euro
Ab 2027, Nettobetrag gehalten119,00 Euro19,00 Euro100,00 Euro

Welche Zeile passt, hängt an der Kundschaft. Geschäftskunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ziehen die ausgewiesene Steuer nach § 15 Absatz 1 UStG als Vorsteuer ab; für sie zählt der Nettobetrag, und ein Aufschlag in Höhe der Steuer verändert ihre Kosten wirtschaftlich nicht. Privatkunden zahlen den Bruttobetrag und bemerken jeden Euro. Wer überwiegend für Unternehmen arbeitet, kann deshalb in der Regel den Nettobetrag halten; wer vor allem Privatkundschaft hat, prüft je Leistung, wie viel Aufschlag der Markt trägt. Auf der anderen Seite der Rechnung steht, dass Sie ab dem Wechsel selbst Vorsteuer aus Einkäufen abziehen können, etwa aus Material, Software oder der Rechnung für die Website. Wie solche Ausgaben einzuordnen sind, beschreibt der Beitrag zum steuerlichen Absetzen der Website-Kosten.

Eine Liste statt vieler Einzelentscheidungen

Schreiben Sie jede Leistung mit heutigem Preis in eine Tabelle, daneben die Entscheidung (brutto halten, netto halten, neuer Betrag) und den neuen Preis. Diese Liste ist die Vorlage für alle weiteren Schritte: Website, PDF, Profil und Vorlagen bekommen ihre Zahlen daraus und nicht aus dem Gedächtnis. Wie Sie eine Erhöhung ankündigen, ohne Vertrauen zu verspielen, beschreibt der Beitrag Preise auf der Website zeigen.

Was die Preisangabenverordnung ab dem Wechsel verlangt

An der Grundpflicht ändert der Wechsel nichts, an ihrem Inhalt schon. Nach § 3 Absatz 1 der Preisangabenverordnung hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, die Gesamtpreise anzugeben (PAngV). Gesamtpreis ist nach § 2 Nummer 3 der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (PAngV). Als Kleinunternehmer enthielt dieser Preis keine Umsatzsteuer, ab dem Wechsel enthält er sie. Ein Nettopreis mit Sternchen auf einer Seite für Privatkunden genügt dann nicht mehr. Die Grundregeln der Preisangabe gelten unabhängig vom Wechsel; dieser Abschnitt behandelt nur, was sich mit der Umsatzsteuer ändert.

Für Angebote im Fernabsatz, also Onlineshop, Gutscheinverkauf oder verbindliche Buchung über die Website, kommt § 6 Absatz 1 PAngV hinzu: Anzugeben ist zusätzlich, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, und ob Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen (PAngV). Das ist die Rechtsgrundlage der bekannten Zeile „inkl. USt“. Ältere Merkblätter führen diese Pflicht noch unter § 1 Absatz 2; in der geltenden Fassung der Verordnung steht sie in § 6. Wer Formulierungen aus alten Vorlagen übernimmt, prüft deshalb auch die Paragrafen, die darin genannt sind. Wie Preisangaben bei Vorbestellungen über die Website aussehen, etwa für Festtagsware aus Bäckerei und Metzgerei, beschreibt der Beitrag zu Festtagsbestellungen auf der Website.

Richtet sich ein Angebot ausschließlich an Geschäftskunden, greift § 3 nicht: Die Verordnung spricht Verbraucher an, und Verbraucher ist nach § 2 Nummer 9 jede natürliche Person im Sinne des § 13 BGB (PAngV). Nettopreise mit dem Zusatz „zzgl. USt“ sind dort üblich. Heikel sind gemischte Seiten. Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (PAngV); der Bruttobetrag steht dann groß, der Nettobetrag kleiner daneben und nicht umgekehrt. Für die Zeile unter dem Preis reichen wenige, eindeutige Formulierungen:

  • Bis zum 31.12.2026: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • Ab dem 01.01.2027 für Privatkunden: „Alle Preise inkl. 19 % USt.“ (UStG), bei Waren mit Versand ergänzt um den Hinweis auf die Versandkosten.
  • Für Seiten nur für Geschäftskunden: „Alle Preise netto zzgl. 19 % USt.“, deutlich als Angebot für Geschäftskunden gekennzeichnet.
  • Für gemischte Seiten: Gesamtpreis hervorgehoben, Nettobetrag in kleinerer Schrift daneben.
  • Bei Leistungen mit dem ermäßigten Satz von sieben Prozent (UStG): den Satz je Leistung nennen statt einer Pauschalzeile für alle Preise.

Jede Fundstelle eines Preises auf einer Liste

Die Preisseite ist selten der einzige Ort, an dem ein Betrag steht. Über die Jahre sammeln sich Zahlen an Stellen, die beim Umstellen leicht durchrutschen: der Teaser auf der Startseite, eine Antwort in den häufigen Fragen, das Preisblatt als PDF, das Profil bei Google, die Textbausteine im Mailprogramm. Bleibt eine davon stehen, widerspricht sie ab Januar der Rechnung, und die Kundschaft fragt zu Recht, welcher Preis gilt.

Preis- und Leistungsseiten

Preistabellen, Ab-Preise, Paketübersichten, Teaser auf der Startseite und Antworten in den häufigen Fragen, die einen Betrag nennen.

PDF-Preisliste und Flyer

Downloads auf der Website fallen beim Umstellen leicht heraus. Die neue Datei ersetzt die alte unter derselben Adresse und trägt einen Preisstand.

Shop und Terminbuchung

Steuersatz je Produkt oder Leistung, Anzeige der Preise, Hinweis im Bestellabschluss und die Texte der Bestätigungsmails.

Unternehmensprofil und Verzeichnisse

Leistungen und Produkte mit Preisen im Google-Unternehmensprofil sowie Einträge in Branchenverzeichnissen und auf Vergleichsportalen.

Angebote und Rechnungen

Vorlagen im Schreib- oder Buchhaltungsprogramm, E-Mail-Bausteine mit Preisen und der Satz zur Steuerbefreiung im Fußbereich.

Social Media und Aushänge

Angepinnte Beiträge mit Preisen, Preisschilder im Laden, Aushänge und gedruckte Gutscheine, die noch im Umlauf sind.

Am schnellsten findet man die Stellen über die Suche. Durchsuchen Sie die eigene Website nach „§ 19“, „Kleinunternehmer“, „umsatzsteuerfrei“ und „MwSt“, außerdem nach dem Eurozeichen. Bei Google kann die Suche mit dem Zusatz site: und Ihrer Domain auch PDF-Dateien zeigen, die auf keiner Seite mehr verlinkt sind. Jeder Treffer kommt mit Adresse auf die Liste, und die Liste wird am Stichtag abgearbeitet. Für einen Shop gilt das Gleiche im Verwaltungsbereich: Steuersatz je Artikel, Anzeige der Bruttopreise, Texte im Bestellabschluss. Wie ein kleiner Shop für Kleinunternehmer aufgebaut ist, zeigt der Beitrag zum kleinen Onlineshop; den Umfang eines eigenen Shops beschreibt das Onlineshop-Paket.

Zwei Stellen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Das Google-Unternehmensprofil liegt außerhalb der eigenen Website und fällt beim Durchsehen deshalb leicht durch; Preise, die dort bei Leistungen oder Produkten hinterlegt sind, können in der Suche direkt beim Eintrag erscheinen. Und Gutscheine, die 2026 verkauft und 2027 eingelöst werden, liegen genau auf dem Jahreswechsel. Wie Gutscheine über die Website verkauft werden, beschreibt der Beitrag Gutscheine online verkaufen; wie sie beim Wechsel steuerlich zu behandeln sind, klären Sie mit der Steuerberatung.

Die Umstellung ist kein reines Steuerthema. Wer am zweiten Januar ein Angebot mit dem alten Hinweis verschickt, klärt das nicht mit dem Finanzamt, sondern im Gespräch mit der Kundschaft.

Webstart zur Preisumstellung zum Jahreswechsel

Rechnungen, Angebote und Impressum anpassen

Die Rechnung ist der Ort, an dem der Wechsel rechtlich am deutlichsten wird. Eine Kleinunternehmer-Rechnung nach § 34a UStDV nennt das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (UStDV). Ab dem Wechsel gelten die Pflichtangaben aus § 14 Absatz 4 UStG vollständig: unter anderem Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eine fortlaufende Rechnungsnummer, der Zeitpunkt der Leistung, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt sowie der anzuwendende Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag (UStG). Für Rechnungen bis 250 Euro (UStDV) gelten nach § 33 UStDV erleichterte Angaben; Entgelt und Steuerbetrag dürfen dort in einer Summe stehen, der Steuersatz muss genannt sein.

Nicht zu früh und nicht zu spät umstellen

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet nach § 14c Absatz 2 UStG den ausgewiesenen Betrag (UStG). Rechnungen über Leistungen, die Sie bis zum 31. Dezember 2026 als Kleinunternehmer erbringen, tragen deshalb noch keine Umsatzsteuer, auch wenn die neue Vorlage schon fertig ist. Umgekehrt hängt die Steuerpflicht ab dem Wechsel nicht an der Vorlage: Wer für Leistungen ab Januar noch den alten Satz verwendet, hat ein Problem, das sich nur mit Aufwand bereinigen lässt. Maßgeblich ist in der Regel, wann die Leistung erbracht wird, nicht das Rechnungsdatum. Leistungen über den Jahreswechsel, Anzahlungen und Abschlagsrechnungen sind die typischen Grenzfälle; sie gehören vorab zur Steuerberatung.

Für Geschäftskunden kommt die elektronische Rechnung hinzu. Für Leistungen an andere Unternehmer verlangt § 14 Absatz 2 UStG grundsätzlich eine elektronische Rechnung in einem strukturierten Format, wenn beide Seiten im Inland ansässig sind. Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen nach § 34a UStDV abweichend davon als sonstige Rechnung übermitteln (UStDV), also auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format. Nach dem Wechsel greift eine Übergangsregel: Für Umsätze im Jahr 2027 darf die Rechnung bis zum 31. Dezember 2027 noch auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (UStG). Spätestens für Umsätze ab 2028 sollte das Rechnungsprogramm also strukturierte elektronische Rechnungen erstellen können.

Im Impressum ändert sich in der Regel wenig. § 5 Absatz 1 Nummer 6 DDG verlangt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern Sie eine besitzen (DDG); wer sie mit dem Wechsel erhält, ergänzt sie dort. Welche Angaben das Impressum sonst braucht, steht im Beitrag zur Impressumspflicht. Außerhalb der Website kommen die Voranmeldungen dazu: Bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums ist eine Voranmeldung zu übermitteln (UStG). Regelfall ist das Kalendervierteljahr; beträgt die Steuer des Vorjahres mehr als 9.000 Euro (UStG), ist es der Kalendermonat. Eine Sonderregel betrifft Gründer: Bei Aufnahme der Tätigkeit ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (UStG). Wer erst 2026 gestartet ist, spricht das deshalb ausdrücklich an; welcher Zeitraum für Sie gilt, klärt die Steuerberatung.

Der Zeitplan von Oktober bis Januar

Der Wechsel lässt sich nicht verschieben, aber er lässt sich vorbereiten. Die meiste Arbeit fällt vor dem Stichtag an; am Stichtag selbst wird nur noch freigeschaltet. Fünf Schritte genügen:

Vereinnahmte Entgelte seit Januar zusammenzählen, erwartete Zahlungen bis zum 31. Dezember dazunehmen und das Ergebnis mit der Steuerberatung abgleichen.

Bleibt die Entscheidung bis Ende Dezember offen, weil noch Zahlungen ausstehen, bereiten Sie beide Fassungen vor. Wichtig ist der Zahlungseingang: Ein Betrag, der am 30. Dezember auf dem Konto eingeht, zählt zum Gesamtumsatz 2026, einer vom 4. Januar zu 2027, denn § 19 Absatz 2 rechnet nach vereinnahmten Entgelten (UStG). Das ist keine Einladung, Zahlungen zu verschieben, aber ein Grund, die Hochrechnung bis zum letzten Bankarbeitstag nachzuführen.

Laufende Vereinbarungen wie Wartungsverträge, Abos oder Mitgliedschaften enthalten einen Preis, der vor dem Wechsel vereinbart wurde. Ob er die Umsatzsteuer schon enthält oder ob sie hinzukommt, steht im Vertrag; fehlt eine Regel, gehört die Frage zur Rechts- oder Steuerberatung, bevor Sie Ihre Kundschaft anschreiben. Wer eine Online-Terminbuchung nutzt, prüft dort außerdem gespeicherte Preise je Termin. Wie solche Systeme aufgebaut sind, beschreibt der Beitrag zur Online-Terminbuchung.

Wenn der Umsatz knapp unter der Grenze bleibt

Liegt der Gesamtumsatz 2026 bei oder unter 25.000 Euro, bleibt für 2027 alles beim Alten, solange das Jahr 2027 die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet (UStG). Die Frage stellt sich dann zum nächsten Jahreswechsel neu. Für Betriebe, die knapp darunter liegen, lohnt es sich, die vorbereitete Liste aufzuheben: Die Fundstellen ändern sich von Jahr zu Jahr wenig, und die Umstellung geht im Folgejahr schneller.

Wer bewusst wechseln will, kann auf die Regelung verzichten. Nach § 19 Absatz 3 UStG ist die Erklärung gegenüber dem Finanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich und unwiderruflich (UStG); der Verzicht bindet mindestens für fünf Kalenderjahre (UStG). Danach kann er mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Ob sich das rechnet, hängt an der Kundschaft und an den Investitionen: Wer fast nur für Unternehmen arbeitet oder größere Anschaffungen plant, kommt zu einem anderen Ergebnis als ein Betrieb mit Privatkundschaft. Diese Abwägung gehört zur Steuerberatung, nicht auf die Website.

So setzt die Website-Pflege die Umstellung um

In der Website-Pflege sind kleine Änderungen enthalten: geänderte Angaben, ein kurzer Texthinweis, ein ausgetauschtes Bild. Die Umstellung zum Stichtag besteht im Kern aus solchen Änderungen, nur an vielen Stellen gleichzeitig. Wir gehen die Website anhand Ihrer Fundstellenliste durch, bereiten die neuen Preiszeilen, den geänderten Hinweis und die neue PDF-Preisliste vor und schalten sie zum vereinbarten Termin frei. In der Pflegestufe Plus ist das Aktualisieren des Google-Unternehmensprofils enthalten. Was über das monatliche Änderungskontingent hinausgeht, etwa eine neu gegliederte Preisseite, bekommt vorher einen Festpreis.

Die Pflege gilt für Websites, die auf unseren Servern in Deutschland laufen. Liegt Ihre Seite noch anderswo, prüfen wir nach einer kurzen technischen Bestandsaufnahme, ob wir sie übernehmen können; einen Überblick über den Umfang geben die Pakete, die Beträge stehen auf der Seite Preise. Steuerliche Fragen beantworten wir nicht. Wir setzen um, was Sie mit Ihrer Steuerberatung entschieden haben, und achten darauf, dass Website, Preisliste und Profil am Ende dieselbe Zahl tragen.

Der nächste Schritt

Legen Sie noch diese Woche die Liste an: jede Leistung mit heutigem Preis und jede Stelle, an der ein Preis oder der Hinweis auf § 19 UStG steht. Mit dieser Liste wird das Gespräch mit der Steuerberatung kürzer und die Umstellung planbar. Wenn Sie die Liste mit uns durchgehen möchten, schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Umsatzsteuergesetz (UStG) §§ 12, 14, 14c, 15, 18, 19 und 27, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) §§ 33 und 34a, Preisangabenverordnung (PAngV) §§ 2, 3 und 6 sowie Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) § 5, jeweils in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen im Oktober 2026. Die Rechenbeispiele beruhen auf dem Regelsteuersatz von 19 Prozent (UStG). Der Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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