Ob Handwerksbetrieb, Yoga-Studio, Steuerberatung oder Verein - sobald eine Website nicht rein privat betrieben wird, verlangt der Gesetzgeber ein vollständiges Impressum. Seit dem 14. Mai 2024 ist dafür nicht mehr das Telemediengesetz, sondern das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) maßgeblich (Digitale-Dienste-Gesetz). Die zentrale Vorschrift ist § 5 DDG, die acht Kategorien von Pflichtangaben vorschreibt (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5). Wer sie ignoriert oder unvollständig umsetzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (Digitale-Dienste-Gesetz, § 33) - und darüber hinaus die im Alltag weitaus häufigere Abmahnung durch Wettbewerber. Die gute Nachricht: Für eine kleine Website ist ein korrektes Impressum schnell erstellt, wenn man weiß, welche Angaben hineingehören und wie sie platziert sein müssen. Dieser Ratgeber erklärt die Pflichtangaben Punkt für Punkt, räumt mit den häufigsten Irrtümern auf und zeigt, wie Sie Ihre Website zum Festpreis von Anfang an rechtssicher aufsetzen. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 14. Mai 2024 regelt § 5 DDG die Impressumspflicht - das TMG ist abgelöst, die Pflichten bleiben inhaltlich nahezu gleich.
- Fast jede geschäftlich oder vereinsmäßig genutzte Website braucht ein Impressum, unabhängig von der Größe.
- Pflicht sind unter anderem vollständiger Name, ladungsfähige Anschrift, schnelle Kontaktmöglichkeit sowie Register und Umsatzsteuer-ID, falls vorhanden.
- Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein - üblich ist ein Footer-Link in maximal zwei Klicks.
Vom TMG zum DDG: was sich 2024 geändert hat
Lange Zeit stand die Impressumspflicht in § 5 des Telemediengesetzes. Am 14. Mai 2024 wurde das TMG durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst, das die europäische Digital-Services-Verordnung in deutsches Recht einbettet (Digitale-Dienste-Gesetz). Für das Impressum bedeutet das vor allem einen Umzug: Die zentrale Vorschrift heißt jetzt § 5 DDG und verlangt inhaltlich nahezu dieselben Angaben wie zuvor (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5). Neue Pflichten sind für kleine Websites damit kaum entstanden, wohl aber ein formaler Anpassungsbedarf: Wer in seinem Impressum noch auf 'Angaben gemäß § 5 TMG' verweist, sollte diesen Hinweis auf das DDG umstellen. Vorgeschrieben ist eine solche Paragrafenangabe zwar nicht, doch ein veralteter Verweis wirkt nachlässig und lässt vermuten, dass die Seite länger nicht gepflegt wurde.
Wichtig zu wissen: Das Impressum ist etwas anderes als die Datenschutzerklärung. Beide sind Pflicht, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke. Das Impressum beantwortet die Frage, wer hinter der Website steht und wie man diese Person oder dieses Unternehmen erreicht. Die Datenschutzerklärung erklärt, welche Daten die Seite verarbeitet. Wie beide zusammen mit Cookie-Einwilligung und sicheren Formularen die rechtliche Basis bilden, zeigt unser Überblick zu den DSGVO-Grundlagen für die kleine Website. Zu den rechtlichen Anforderungen zählt für viele Anbieter inzwischen auch die Barrierefreiheit nach dem BFSG.
Impressum, nicht Anbieterkennzeichnung
Wer braucht ein Impressum?
Die Impressumspflicht trifft nach § 5 DDG alle Anbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Diensten (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5). Das klingt technisch, meint aber schlicht: Sobald eine Website nicht rein privat betrieben wird, sondern einen geschäftlichen, gewerblichen oder auch nur nachhaltig auf Einnahmen gerichteten Hintergrund hat, ist ein Impressum fällig. Das gilt für das Einzelunternehmen ebenso wie für den eingetragenen Verein, die Freiberuflerin und den Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Selbst eine Seite, die zunächst nur informiert und noch nichts verkauft, fällt in aller Regel darunter, wenn dahinter eine geschäftliche Absicht steht.
In Deutschland hatten zuletzt rund 69 Prozent (Statistisches Bundesamt) der Unternehmen eine eigene Website, bei den kleinen Betrieben mit einem bis neun Beschäftigten waren es etwa 65 Prozent (Statistisches Bundesamt). Für jede einzelne dieser Seiten stellt sich die Impressumsfrage - und wer neu startet, kann sie von Beginn an sauber beantworten, statt später nachzubessern. Gerade für Solo-Selbstständige lohnt der Blick in unseren Leitfaden, wie Selbstständige eine Website günstig starten.
- Einzelunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmer nach § 19 UStG
- Freiberufler wie Beratung, Coaching, Heilberufe oder Kreativschaffende
- Eingetragene und nicht eingetragene Vereine mit Außenauftritt
- Geschäftliche Profile in sozialen Netzwerken, nicht nur die eigene Website
- Blogs und Informationsseiten mit Werbung oder anderer Einnahmeabsicht
Rein private Seiten ohne jeden geschäftlichen Bezug bilden die seltene Ausnahme. Im Zweifel ist ein vollständiges Impressum der sichere Weg, denn eine fehlende Angabe lässt sich später nur schwer entschuldigen. In unseren Website-Paketen zum Festpreis ist es von Anfang an enthalten.
Die Pflichtangaben nach § 5 DDG im Detail
§ 5 DDG listet acht Kategorien von Angaben auf, von denen für die meisten kleinen Websites vier bis fünf relevant sind (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5). Welche genau nötig sind, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Die folgenden Bausteine bilden den Kern, den fast jedes Impressum enthalten muss.
Name oder Firma
Bei natürlichen Personen der vollständige Vor- und Zuname, bei Gesellschaften die Firma samt Rechtsform und Vertretungsberechtigten. Ein reiner Marken- oder Fantasiename genügt nicht (IHK, Merkblatt Pflichtangaben im Internet-Impressum).
Ladungsfähige Anschrift
Eine echte Anschrift, unter der Post zugestellt werden kann. Ein reines Postfach reicht für die Anbieterkennzeichnung nicht aus (IHK, Merkblatt Pflichtangaben im Internet-Impressum).
Schnelle Kontaktaufnahme
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen - in der Praxis eine E-Mail-Adresse und ein zweiter Weg, meist die Telefonnummer (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5).
Register und Nummer
Bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister das jeweilige Register samt Registernummer (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5).
Umsatzsteuer-ID
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, sofern eine vorhanden ist. Wer keine hat, muss auch keine angeben (IHK, Merkblatt Pflichtangaben im Internet-Impressum).
Aufsicht und Beruf
Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde, bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsordnung (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5).
Zwei Punkte sorgen regelmäßig für Unsicherheit. Erstens die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Verlangt wird ausschließlich die USt-IdNr, nicht die normale Steuernummer vom Finanzamt. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben oft gar keine USt-IdNr - dann entfällt die Angabe ersatzlos, und die Steuernummer gehört ausdrücklich nicht ins Impressum. Zweitens die Vollständigkeit: Fehlt eine einzige der einschlägigen Pflichtangaben, gilt das Impressum bereits als unvollständig. Welche Seiten neben dem Impressum sonst noch zur Grundausstattung gehören, lesen Sie in unserem Beitrag zu den fünf wichtigsten Seiten jeder Website.
Vor- und Zuname statt Geschäftsführung: die häufigsten Fehler
Die meisten Impressumsfehler entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus verbreiteten Missverständnissen. Ein Klassiker ist der Verzicht auf den vollständigen Namen: Wer nur seinen Firmen- oder Markennamen nennt, erfüllt die Pflicht bei einer natürlichen Person nicht - gefragt ist der echte Vor- und Zuname der verantwortlichen Person (IHK, Merkblatt Pflichtangaben im Internet-Impressum). Ähnlich häufig ist die c/o- oder Postfachadresse, die aus Datenschutzgründen gewählt wird, aber die Anforderung an eine ladungsfähige Anschrift verfehlt.
| Angabe | Häufiger Fehler | Korrekt umgesetzt |
|---|---|---|
| Name | Nur Firmen- oder Fantasiename | Vollständiger Vor- und Zuname der Person |
| Anschrift | Postfach oder reine c/o-Adresse | Ladungsfähige Anschrift, Post zustellbar |
| Kontakt | Ausschließlich ein Kontaktformular | E-Mail plus zweiter schneller Weg |
| Steuer | Steuernummer vom Finanzamt | Umsatzsteuer-ID, nur falls vorhanden |
| Erreichbarkeit | Impressum tief verschachtelt | Footer-Link, in zwei Klicks erreichbar |
| Aktualität | Alter Verweis auf § 5 TMG | Aktueller Stand nach § 5 DDG |
Ein weiterer, oft übersehener Punkt betrifft geschäftliche Profile in sozialen Netzwerken. Auch sie brauchen ein Impressum, das sich über die dafür vorgesehenen Felder oder einen klar erkennbaren Link erreichen lässt. Ein Verweis auf die Hauptwebsite ist zulässig, sofern er eindeutig als Impressum gekennzeichnet und mit wenigen Klicks erreichbar ist. Wer ohnehin eine eigene Seite betreibt, löst das am einfachsten über den dortigen, dauerhaft erreichbaren Footer-Link.
Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar
§ 5 DDG regelt nicht nur, welche Angaben ein Impressum enthält, sondern auch, wie es platziert ist: Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5). In der Praxis heißt das, dass ein eindeutig benannter Link - üblich sind 'Impressum' oder 'Kontakt' - von jeder Unterseite aus erreichbar sein muss. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt es, wenn Besucher das Impressum mit höchstens zwei Klicks erreichen, die sogenannte Zwei-Klick-Regel (IHK, Merkblatt Pflichtangaben im Internet-Impressum).
Der Standardplatz für den Link ist der Footer, also der Fußbereich, der auf jeder Seite gleich erscheint. Wichtig ist, dass das auch auf dem Smartphone funktioniert: Der Link darf nicht hinter aufklappbaren Menüs verschwinden oder so klein sein, dass er auf kleinen Bildschirmen kaum auffindbar ist. Damit der Footer-Link auf mobilen Geräten sofort erscheint, sollte die Seite zügig laden - wie sich die Ladezeit einer Website spürbar verbessern lässt, behandelt ein eigener Beitrag.
Der Footer-Link ist Standard - und schafft Vertrauen
Bußgeld, Abmahnung und wie Sie beides vermeiden
Ein unvollständiges oder fehlendes Impressum kann teuer werden. Formal handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (Digitale-Dienste-Gesetz, § 33) geahndet werden kann. Solche Bußgelder verhängen Behörden allerdings eher selten und meist bei gravierenden oder wiederholten Verstößen. Deutlich häufiger und im Alltag relevanter ist die Abmahnung: Wettbewerber oder klagebefugte Verbände können ein fehlerhaftes Impressum als Wettbewerbsverstoß abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung samt Kostenerstattung verlangen. Weil sich Impressumsfehler maschinell aufspüren lassen, sind gerade kleine Seiten ein beliebtes Ziel.
- Alle einschlägigen Pflichtangaben vollständig und korrekt aufführen
- Vollständigen Namen und ladungsfähige Anschrift statt Postfach nennen
- E-Mail und einen zweiten schnellen Kontaktweg angeben
- Das Impressum über einen Footer-Link in maximal zwei Klicks erreichbar machen
- Bei Umzug, Rechtsformwechsel oder neuer USt-IdNr sofort aktualisieren
- Veraltete Verweise auf das TMG auf das DDG umstellen
Am wirksamsten ist die Vorbeugung von Anfang an. Eine von Beginn an sauber aufgesetzte Seite mit vollständigem Impressum, passender Datenschutzerklärung und dauerhaft erreichbaren Rechtstexten bietet kaum Angriffsfläche - und ist günstiger als teures Nachbessern unter Zeitdruck nach einer Abmahnung. Wie sich diese Kosten planbar einkalkulieren lassen, zeigt unser Vergleich von Website-Kosten im Festpreis- und Stundenmodell.
Ein korrektes Impressum kostet beim Aufsetzen ein paar Minuten - eine Abmahnung wegen eines fehlenden schnell mehrere Hundert Euro.
Wer eine neue Website plant, sollte Impressum und Datenschutzseite nicht als lästige Pflicht ans Ende schieben, sondern von vornherein einplanen. In einer schlanken Festpreis-Website sind beide Rechtstexte, der Footer-Link und das Hosting in Deutschland Teil des Lieferumfangs - ein guter Moment, sich unsere Leistungen im Überblick anzusehen. So gehen Sie mit einer sauberen Grundlage online, statt später unter Druck aufzuräumen.