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Grundlagen & Ratgeber

Verein gegründet: Die Website ab dem ersten Tag mitdenken

Satzung unterschrieben, Eintragung beantragt: was vor und nach der Eintragung auf die Vereinswebsite gehört, von Domain und Impressum bis zum Spendenhinweis.

16 Min. Lesezeit VereineExistenzgründungFestpreis

Kurz und einfach erklärt

Hier geht es um die Website für einen neuen Verein, schon ab der Gründung.

Eine Domain ist die Adresse Ihrer Website im Internet. Sichern Sie Name und Domain früh. Domain und Zugänge sollen auf den Verein laufen, nicht auf eine Person.

Eine Seite zum Mitmachen hilft, genug Mitglieder zu finden.

Das Impressum nennt, wer die Seite betreibt. Es wächst mit. Nach der Eintragung kommen die Daten aus dem Register dazu.

Auf Spenden mit Bescheinigung weisen Sie erst hin, wenn das Finanzamt das geklärt hat. Wir bauen eine Vereinsseite, die mitwächst.

Die Gründungsversammlung ist vorbei, die Satzung trägt ihre Unterschriften, und bis der Verein im Register steht, liegt noch ein Behördenweg dazwischen. In dieser Zwischenzeit entscheidet sich vieles, was später mühsam zu ändern ist: unter welchem Namen der Verein im Netz auftaucht, auf wen die Domain läuft und wer die Zugänge hält. Im März 2026 waren 628.992 Vereine im Vereinsregister eingetragen, über 10.000 mehr als im Jahr 2022 (ZiviZ im Stifterverband) – die Auswertung sieht darin einen Hinweis auf eine neue Dynamik von Vereinsgründungen. Der Weg zum eingetragenen Verein folgt dabei einer festen Reihenfolge: Satzung, Anmeldung, Eintragung und, wenn der Zweck steuerbegünstigt sein soll, die Klärung mit dem Finanzamt. Dieser Beitrag legt die Website neben diese Zeitleiste und trennt, was schon vor der Eintragung auf die Seite gehört, was erst danach kommt und was bis zum Bescheid des Finanzamts warten muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im März 2026 waren 628.992 Vereine im Vereinsregister eingetragen, über 10.000 mehr als 2022 (ZiviZ im Stifterverband). Wer jetzt gründet, braucht einen Namen, der sich auch online unterscheiden lässt.
  • Name und Domain gehören in dieselbe Woche wie der Satzungsentwurf: § 57 BGB verlangt Zweck, Name und Sitz in der Satzung, und der Name soll sich von eingetragenen Vereinen am selben Ort deutlich unterscheiden.
  • Die Eintragung soll erst ab sieben Mitgliedern erfolgen (§ 56 BGB). Eine Mitmachen-Seite mit Zweck, Gründungstermin und Ansprechperson hilft, diese Zahl vor der Anmeldung zu erreichen.
  • Das Impressum wächst mit: vor der Eintragung Vereinsname, Anschrift und Vorstand, danach zusätzlich Vereinsregister und Registernummer (§ 5 DDG) und der Zusatz „eingetragener Verein“ (§ 65 BGB).
  • Hinweise auf Zuwendungsbestätigungen erst, wenn das Finanzamt die satzungsmäßigen Voraussetzungen festgestellt hat (§ 60a und § 63 AO). Bis dahin beschreibt die Seite nur, wofür Unterstützung gesucht wird.
  • Domain, Postfach und Hosting hängen an einer Vereinsadresse statt an einem privaten Konto. Wechselt der Vorstand, wechseln nur die Zugangsdaten, nicht der Inhaber der Website.

Vier Stationen der Gründung, vier Stände der Website

Ein eingetragener Verein entsteht nicht an einem Tag, sondern in Stationen, und jede Station legt Angaben fest, die auf der Website auftauchen. In der Vorbereitung stehen Zweck, Arbeitsname und Ort fest, und die Gründungsmitglieder werden gesucht. Die Gründungsversammlung beschließt die Satzung und wählt den Vorstand. Der Vorstand meldet den Verein beim Amtsgericht am Sitz des Vereins an (§ 55 und § 59 BGB), und mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz „eingetragener Verein“. Soll der Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, prüft zuletzt das Finanzamt die Satzung. Wer die Website an diesen Stationen ausrichtet statt an einem Seitenbaukasten, schreibt jeden Text einmal und zum passenden Zeitpunkt – und muss nach der Eintragung nicht die halbe Seite umbauen. Was eine Website für Vereine im laufenden Betrieb braucht, ist ein eigenes Thema; hier geht es um die Wochen davor.

Station der GründungWas dann feststehtWas auf die Website gehört
VorbereitungZweck, Arbeitsname und Ort; die Gründungsmitglieder werden gesuchtEine Seite mit Zweck, Gründungstermin und Ansprechperson; die Domain zum Arbeitsnamen prüfen
GründungsversammlungSatzung mit Zweck, Name und Sitz, von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet; Vorstand gewähltImpressum mit Vereinsname, Anschrift und Vorstand; Zugänge auf das Vereinspostfach
Eintragung ins VereinsregisterZusatz „eingetragener Verein“, Registergericht und RegisternummerNamenszusatz überall nachziehen, Register und Nummer ins Impressum
Klärung mit dem FinanzamtFeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen oder FreistellungsbescheidSpendenseite mit Vereinskonto und dem Hinweis auf Zuwendungsbestätigungen

Die Tabelle zeigt, warum ein fertiger Entwurf vor der Gründungsversammlung selten trägt: Name, Sitz und Vorstand stehen erst fest, wenn die Versammlung abgestimmt hat, und die Registernummer gibt es erst mit der Eintragung. Eine Seite, die in Stufen wächst, ist deshalb kein Provisorium, sondern die passende Form für diese Phase. Das gilt für den Sportverein genauso wie für den Förderverein einer Schule oder die Initiative, die ein Stadtteilfest dauerhaft organisieren will. Der Unterschied zwischen den Vereinen liegt im Inhalt der Startseite, nicht in der Reihenfolge der Schritte.

Name und Domain parallel zur Satzung sichern

§ 57 BGB legt fest, was eine Vereinssatzung mindestens enthalten muss: den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins, und sie muss ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. Im zweiten Absatz steht eine Vorgabe, die für die Website unmittelbar zählt: Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. Das Registergericht schaut also ohnehin auf Verwechslungen. Wer parallel zum Satzungsentwurf prüft, ob die passende Domain frei ist, vermeidet den Fall, dass der Name in der Satzung steht und die Adresse bereits jemand anderem gehört – oder dass der Name nachträglich geändert werden muss, nachdem die Domain schon gesichert ist.

  • Den Namen aus dem Satzungsentwurf in drei Schreibweisen prüfen: ausgeschrieben, als Kürzel und mit dem Ortsnamen.
  • Umlaute mitdenken: Eine Adresse mit „ü“ ist möglich, wird aber leicht falsch eingetippt. Die Schreibweise mit „ue“ lässt sich zusätzlich sichern und auf die Hauptadresse umleiten.
  • Bindestriche sparsam einsetzen: Eine Adresse, die sich am Telefon ohne Buchstabieren durchgeben lässt, lässt sich auch auf Plakaten und Flyern leichter weitergeben.
  • Das Postfach an der eigenen Domain einrichten, bevor die erste Einladung verschickt wird. Eine Adresse für den Vorstand übersteht einen Vorstandswechsel, weil sie an der Funktion hängt statt an einer Person.
  • Den Zusatz „e. V.“ erst verwenden, wenn die Eintragung erfolgt ist. Bis dahin trägt die Seite den Namen ohne Zusatz.
  • Die Domain-Inhaberschaft schriftlich festhalten: wer sie registriert hat, auf wen sie läuft und wann sie auf den eingetragenen Verein übertragen wird.

Welche Angaben bei einer .de-Domain zum Inhaber hinterlegt sein müssen, steht im Beitrag zu den Pflichten für Domaininhaber. Für einen Verein in Gründung ist vor allem die Frage wichtig, auf wen die Adresse läuft, solange es noch keinen eingetragenen Verein gibt. Eine tragfähige Lösung ist eine schriftliche Absprache im Vorstand: Ein Mitglied registriert, die Übertragung auf den Verein folgt nach der Eintragung. Eine eigene Domain mit passender E-Mail-Adresse einzurichten ist ein Nachmittag Arbeit, und die Adresse bleibt, wenn Ämter und Zuständigkeiten im Verein wechseln.

Zugänge auf den Verein, nicht auf eine Person

Ein typischer Stolperstein: Die Domain läuft auf die private Anschrift des Gründungsvorsitzenden, das Hosting auf seine Kreditkarte, das Postfach auf sein Telefon. Tritt er später zurück, hängt die Website an einer Person, die mit dem Verein nichts mehr zu tun hat. Legen Sie deshalb von Anfang an ein Vereinspostfach als Kontaktadresse für alle Dienste an, hinterlegen Sie die Zugangsdaten beim Vorstand statt bei einer Einzelperson, und halten Sie fest, wem Website, Dateien und Zugänge gehören.

Mitstreiter für die Mindestzahl gewinnen

Bevor das Amtsgericht einträgt, muss die Zahl stimmen. § 56 BGB formuliert es als Sollvorschrift: Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. § 59 BGB ergänzt, dass die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten soll. Sieben Menschen, die dieselbe Idee tragen und bereit sind zu unterschreiben, findet nicht jede Initiative im eigenen Freundeskreis. Hier kann eine einfache Seite mehr leisten als ein Aushang: Sie erklärt den Zweck, nennt den Termin der Gründungsversammlung und gibt eine Ansprechperson an, die auf Nachfragen antwortet.

Zweck in zwei Sätzen

Was der Verein will und für wen. Die Formulierung darf nah an der Satzung liegen, kommt aber ohne juristische Fachsprache aus.

Termin der Gründung

Datum, Uhrzeit und Ort der Gründungsversammlung. Wer den Termin nicht kennt, kann weder mitstimmen noch mit unterschreiben.

Wer schon dabei ist

Vornamen oder Funktionen der Gründungsinitiative, nur mit deren Einverständnis. Ein Name hinter der Idee erleichtert die erste Kontaktaufnahme.

Ein Kontaktweg, der antwortet

Eine Adresse an der eigenen Domain oder ein kurzes Formular. Wichtiger als der Kanal ist, dass jemand zeitnah zurückschreibt.

Satzungsentwurf zum Lesen

Wer mitgründet, will wissen, worauf er sich einlässt. Ein Entwurf zum Herunterladen beantwortet viele Fragen schon vor der Versammlung.

Datenschutzhinweis daneben

Wer Namen und Anschriften von Interessierten sammelt, erklärt neben dem Formular in einem Satz, wofür, und verweist auf die ausführliche Fassung.

Welche Inhalte die Seite trägt, hängt am Vereinszweck. Neugegründete Vereine sind am häufigsten im Bereich Kultur aktiv (16 Prozent), gefolgt von Sport, Bildung und Freizeit mit jeweils 13 Prozent (ZiviZ im Stifterverband). Ein Kulturverein zeigt früh ein erstes Vorhaben, ein Sportverein die Trainingszeiten, die er anbieten will, ein Bildungsverein das erste Kursthema. Wer Kurse anbietet, findet im Beitrag über Hundeschulen und volle Kurse Anregungen, wie Termine und Anmeldung auf einer kleinen Seite zusammenfinden. Wer Namen und Anschriften über ein Formular sammelt, braucht daneben einen kurzen Hinweis zur Verarbeitung; die Grundlagen zum Datenschutz auf kleinen Websites gelten für Vereine genauso wie für Betriebe.

Sieben zur Eintragung, drei als Untergrenze

§ 73 BGB zieht eine zweite Linie: Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, entzieht das Amtsgericht dem Verein die Rechtsfähigkeit – auf Antrag des Vorstands oder, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands. Die Mitgliederzahl ist also keine Hürde, die man einmal nimmt und dann vergisst. Eine Seite, die auch nach der Gründung zum Mitmachen einlädt, ist deshalb kein Zusatz für später, sondern Teil der Vereinsarbeit.

Impressumsangaben vor und nach der Eintragung

§ 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes verlangt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Angaben, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen. Ob eine rein ehrenamtliche Vereinsseite ohne Entgelt darunter fällt, hängt am Einzelfall. Eine vollständige Anbieterkennzeichnung erspart diese Abgrenzung, und sie verlangt nur Angaben, die der Verein ohnehin hat. Juristische Personen nennen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, und wer in ein Handelsregister oder ein ähnliches Register eingetragen ist, gibt dieses Register und die entsprechende Registernummer an – beim eingetragenen Verein ist das das Vereinsregister. Wer den Verein vertritt, regelt § 26 BGB: Der Verein muss einen Vorstand haben, und der Vorstand vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Die Liste der Pflichtangaben im Impressum gilt in ihren Grundzügen auch hier.

Angabe im ImpressumVor der EintragungNach der Eintragung
NameVereinsname laut Satzung, ohne den Zusatz „e. V.“Vereinsname mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ oder „e. V.“
AnschriftLadungsfähige Anschrift am Sitz laut SatzungUnverändert, solange der Sitz derselbe bleibt
VertretungDie gewählten Vorstandsmitglieder mit Namen und FunktionDie vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, wie sie eingetragen sind
RegisterEntfällt, solange keine Eintragung bestehtVereinsregister beim zuständigen Amtsgericht und die Registernummer
KontaktE-Mail-Adresse und ein weiterer Weg zur unmittelbaren KommunikationUnverändert, am besten an der eigenen Domain
Umsatzsteuer-IDNur, wenn der Verein eine besitztUnverändert: nur, wenn der Verein eine besitzt

Der Übergang ist der heikle Moment. § 65 BGB bestimmt, dass der Name des Vereins mit der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ erhält – vorher gibt es diesen Zusatz nicht. Eine Seite, die schon in der Vorbereitung „e. V.“ schreibt, behauptet also etwas, das noch nicht stimmt. Nach der Eintragung ist der Zusatz an mehreren Stellen nachzuziehen: im Seitentitel, in der Fußzeile, im Impressum, in der E-Mail-Signatur und im Unternehmensprofil, falls es eines gibt. Bis zur Eintragung hat der Verein zudem keine Rechtspersönlichkeit; wer in seinem Namen einem Dritten gegenüber ein Rechtsgeschäft vornimmt, haftet nach § 54 Absatz 2 BGB persönlich. Hosting- und Domainverträge aus dieser Zeit schließt deshalb in der Regel eine Person ab – ein Grund mehr, die Übertragung auf den Verein früh zu verabreden.

Was die ZiviZ-Auswertung zeigt

Nach der Auswertung von ZiviZ im Stifterverband vom September 2026 waren im März 2026 628.992 Vereine im Vereinsregister eingetragen, über 10.000 mehr als im Jahr 2022. Die Auswertung sieht darin einen Hinweis auf eine neue Dynamik von Vereinsgründungen. Unter den neugegründeten Vereinen liegt die Kultur mit 16 Prozent vorn, dahinter folgen Sport, Bildung und Freizeit mit je 13 Prozent. Für die Website heißt das: Nicht jeder neue Verein braucht Spielpläne und Tabellen. In Kultur, Bildung und Freizeit steht am Anfang oft ein Vorhaben, das erklärt werden will und Mitstreiter sucht.

Spendenhinweise erst nach der Klärung mit dem Finanzamt

Soll der Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, kommt nach dem Amtsgericht das Finanzamt. § 60a der Abgabenordnung sieht vor, dass die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert festgestellt wird – auf Antrag der Körperschaft, hier also des Vereins, oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer. Erst danach darf der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen: § 63 Absatz 5 AO bindet das daran, dass die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt, solange noch kein Freistellungsbescheid erteilt wurde, oder dass das Datum des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Für die Website folgt daraus eine klare Reihenfolge, und sie beginnt mit Zurückhaltung.

  1. Vor dem Bescheid beschreibt die Seite, wofür der Verein Unterstützung sucht: Mitarbeit, Sachspenden, Räume, Kontakte. Ein Hinweis auf steuerlich abziehbare Spenden fehlt bewusst.
  2. Nach der Feststellung nach § 60a AO kommt die Spendenseite: Vereinskonto, Verwendungszweck und der Hinweis, dass Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.
  3. Mit dem Freistellungsbescheid können Datum und zuständiges Finanzamt auf der Spendenseite stehen. So lässt sich der Stand nachvollziehen, ohne dass jemand nachfragen muss.
  4. Bei jeder Satzungsänderung wird die Spendenseite geprüft: Passen Zweck und Formulierungen noch zum aktuellen Bescheid?
  5. Auf der Seite steht als Kontoverbindung das Vereinskonto und auch in der Übergangszeit keine private Bankverbindung.

Die Beratung zu Zweck, Satzung und Steuerbegünstigung gehört zum Finanzamt oder zu einer steuerlichen Beratung, die Eintragung zum Amtsgericht. Die Website bildet ab, was dort entschieden wurde – nicht mehr und nicht früher. Das klingt nach Vorsicht, ist aber vor allem eine Frage der Glaubwürdigkeit: Wer auf der Startseite eine Steuerbegünstigung ankündigt, die das Finanzamt noch nicht festgestellt hat, muss die Aussage später zurücknehmen, und zwar vor genau den Menschen, die er gewinnen wollte. Dieser Beitrag ordnet ein, er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Drei Formulierungen, die zu früh kommen

Erstens „e. V.“ im Namen, solange die Eintragung noch aussteht. Zweitens „Spenden sind steuerlich absetzbar“, bevor das Finanzamt die satzungsmäßigen Voraussetzungen festgestellt hat. Drittens „gemeinnütziger Verein“ als Selbstbeschreibung, obwohl erst der Bescheid darüber entscheidet. Alle drei lassen sich vor dem Start in wenigen Minuten vermeiden und sind danach unangenehm zu korrigieren, weil sie längst in Suchergebnissen, Flyern und geteilten Beiträgen stehen.

Kleine Vereinskasse, planbare Kosten

In der Gründungsphase hat ein Verein noch keine Beitragseinnahmen, oft nicht einmal ein eigenes Konto. Eine Website, deren Kosten erst am Ende feststehen, passt dazu schlecht. Ob Festpreis oder Stundensatz im Einzelfall günstiger ist, lässt sich rechnen; für eine Vereinskasse spricht vor allem die Planbarkeit eines Betrags, der vorher feststeht und in der Gründungsversammlung beschlossen werden kann. Wer keinen einmaligen Betrag aufbringen will, kann über ein Website-Abo mit monatlichem Beitrag nachdenken: Die Kosten verteilen sich dann auf die Monate, in denen auch die ersten Mitgliedsbeiträge eingehen. Die Konditionen einschließlich der Mindestlaufzeit stehen auf der Abo-Seite.

Der Umfang muss dabei nicht groß sein. Eine Starter-Website mit Startseite, Mitmachen-Seite und Impressum trägt die Gründungsphase; Termine, Mannschaften oder Kursangebote kommen dazu, wenn es sie gibt. Wie eine Vereinsseite im laufenden Betrieb aussieht, welche Seiten sie braucht und wie sie sich ohne Technikwissen pflegen lässt, zeigt der Beitrag Website für Vereine: günstig und ehrenamtstauglich. Wichtig für die Gründungsphase ist, dass die Pflege nicht an einer Person hängt: Wer Texte ändern kann, sollte im Vorstand mindestens zu zweit sein.

Die Website eines neuen Vereins muss am ersten Tag nicht vollständig sein. Sie muss stimmen – beim Namen, beim Vorstand und bei dem, was sie über Spenden sagt.

Webstart zur Reihenfolge in der Gründungsphase

So gehen Sie die Gründungswochen an

Legen Sie Satzungsentwurf, Liste der Gründungsmitglieder und das Protokoll der Gründungsversammlung nebeneinander, bevor die erste Zeile Text entsteht. Daraus ergeben sich Name, Sitz, Zweck und Vorstand – und damit fast der ganze Impressumstext. Prüfen Sie die Domain in derselben Woche, in der der Name in den Satzungsentwurf kommt, und richten Sie das Vereinspostfach ein, bevor die erste Einladung verschickt wird. Der Ablauf ähnelt dem bei Betrieben: Auch dort stehen die meisten Angaben schon in den Unterlagen, wie der Beitrag zur Website nach der Gewerbeanmeldung zeigt.

Planen Sie danach zwei Änderungstermine fest ein: den Tag der Eintragung, an dem Namenszusatz, Register und Registernummer nachgezogen werden, und den Tag des Bescheids vom Finanzamt, an dem die Spendenseite freigeschaltet wird. Wer diese beiden Termine kennt, muss die Seite nicht laufend umbauen, sondern zweimal gezielt ergänzen. Beide Änderungen sind klein, wenn sie vorbereitet sind: Der Text für die Spendenseite kann längst geschrieben sein und wartet nur auf das Datum des Bescheids. Ein Kontaktformular mit wenigen Feldern reicht in dieser Zeit für Anfragen von Interessierten.

Der nächste Schritt

Nehmen Sie den Satzungsentwurf zur Hand und prüfen Sie drei Zeilen: Name, Sitz, Zweck. Ist die passende Domain frei, sichern Sie sie in dieser Woche. Welche Seiten ein Verein zum Start braucht und was eine Vereinswebsite bei Webstart umfasst, besprechen wir gern im Erstgespräch.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel beruht auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 26, 54, 55, 56, 57, 59, 65 und 73), der Abgabenordnung (§ 60a und § 63) und dem Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5), jeweils in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen im September 2026. Die Zahlen zum Vereinsbestand und zu den Tätigkeitsbereichen neugegründeter Vereine stammen aus der Auswertung „Vereinssterben oder neue Gründungsdynamik?“ von ZiviZ im Stifterverband, veröffentlicht im September 2026. Fragen der Eintragung klärt das zuständige Amtsgericht, Fragen der Steuerbegünstigung das Finanzamt; dieser Beitrag ordnet ein, er berät nicht.

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