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Grundlagen & Ratgeber

Gewerbe angemeldet, Website fehlt: die ersten Wochen

Der Gewerbeschein liegt auf dem Tisch. Welche drei Seiten in der ersten Woche stehen müssen, was das Impressum aus den Anmeldeunterlagen übernimmt und was warten darf.

14 Min. Lesezeit ExistenzgründungKleinunternehmenFestpreis

Kurz und einfach erklärt

Sie haben ein Gewerbe angemeldet. Ab jetzt suchen Kunden nach Ihnen. Darum brauchen Sie bald eine Website.

Das Impressum ist die Seite mit Ihren Angaben als Anbieter. Viele Angaben dafür stehen schon in Ihren Unterlagen. Was hinein muss, hängt von der Rechtsform ab.

Sind Sie Kleinunternehmer, gehört ein Hinweis unter jeden Preis.

Zum Start reichen wenige Seiten. Das sind Startseite, Kontakt und Impressum. Alles andere darf später kommen. Wichtig ist, dass jede Anfrage eine Antwort bekommt.

Unser kleines Paket deckt genau diesen Start ab. Später können Sie die Seite ausbauen.

Der Gewerbeschein liegt auf dem Tisch, das Datum darauf ist amtlich – und damit beginnt eine Frist, die niemand ausdrücklich nennt: Ab jetzt sucht jemand nach Ihnen. Im 1. Halbjahr 2026 wurden in Deutschland rund 352.400 Gewerbe neu gegründet (Destatis, Pressemitteilung vom 14. August 2026), jedes davon mit demselben Stapel Papier und derselben Frage, was als Erstes online stehen muss. Die Antwort steht zu großen Teilen schon in den Anmeldeunterlagen: Die Rechtsform bestimmt, was ins Impressum gehört, der Kleinunternehmerstatus bestimmt den Satz unter jedem Preis, und die Eintragung in die Handwerksrolle bestimmt, welche Berufsbezeichnung Sie führen dürfen. Dieser Beitrag geht diese Abhängigkeiten der Reihe nach durch und trennt, was am Starttag stehen muss, von dem, was vier Wochen später nachkommen darf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auslöser ist der Behördengang, nicht der Wunsch nach einer Seite: Im 1. Halbjahr 2026 zählte das Statistische Bundesamt rund 352.400 Neugründungen von Gewerben, 8,3 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum (Destatis).
  • Das Impressum entsteht aus den Anmeldeunterlagen. § 5 DDG verlangt Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten – leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
  • Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, schreibt das unter jeden Preis. § 19 UStG greift, solange der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
  • Drei Seiten tragen den Start: Startseite mit Leistung und Gebiet, Kontaktseite mit einem Weg, der beantwortet wird, und das Impressum. Vier weitere Seiten dürfen bis Woche vier warten.
  • Die Abgabenordnung setzt für die Mitteilung der Betriebseröffnung eine Frist von einem Monat (§ 138 AO). Genau in dieser Zeitspanne entscheidet sich auch, ob die ersten Interessenten etwas finden.

Was in der Gründungswoche schon feststeht

Die Gewerbeanmeldung ist ein Verwaltungsakt mit Datum. § 14 der Gewerbeordnung sagt es knapp: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen – nicht später, nicht erst, wenn die Website steht. Die Behörde bescheinigt nach § 15 der Gewerbeordnung innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. Damit liegt der Gewerbeschein vor, und auf ihm stehen bereits die meisten Angaben, die später im Impressum auftauchen: der Name, die Anschrift, die angemeldete Tätigkeit. Für ein Kleinunternehmen ist das eine gute Nachricht, denn die Arbeit am Seiteninhalt beginnt nicht bei null, sondern bei einem Stapel Papier, der die halbe Fragenliste schon beantwortet.

Gewerbeschein

Name, Anschrift und die angemeldete Tätigkeit. Aus diesen drei Zeilen entstehen der Kopf des Impressums und die Überschrift der Startseite.

Rechtsform

Einzelunternehmen, GbR, UG oder GmbH: Bei juristischen Personen verlangt § 5 DDG zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten.

Steuerlicher Fragebogen

Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung entscheidet sich, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Die Antwort bestimmt den Hinweis unter jedem Preis.

Handwerkskarte

Ein zulassungspflichtiges Handwerk setzt die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Sie trägt die Berufsbezeichnung, die auf der Seite stehen darf.

Ladungsfähige Anschrift

Ins Impressum gehört die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind. Ein reines Postfach genügt dafür nicht.

Nummern des Finanzamts

Die Steuernummer gehört nicht auf die Seite. Genannt wird nach § 5 DDG nur eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, und auch die nur, wenn sie vorliegt.

Diese Zuordnung erspart die zwei Runden, die sonst fast zwangsläufig entstehen: Erst wird ein Entwurf geschrieben, dann fällt auf, dass die Firmierung anders lautet als gedacht, und alles wandert zurück. Wer die Unterlagen vor dem ersten Textentwurf auf den Tisch legt, geht den Ablauf von Briefing bis Freigabe in einer Runde durch. Das ist kein Detail: Der Unterschied zwischen einer Website in zwei Wochen und einer Website in zwei Monaten liegt selten an der Technik.

Das Impressum entsteht aus den Anmeldeunterlagen

§ 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes verlangt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Informationen ständig verfügbar halten, und zwar leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar. Das Gesetz zählt acht Nummern auf; für einen frisch angemeldeten Betrieb greifen meist drei bis fünf davon. Welche genau, hängt an der Rechtsform und an der Tätigkeit – und deshalb ist die Liste der Pflichtangaben kein Formular, das man einmal ausfüllt und danach vergisst.

  1. Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind. Bei einem Einzelunternehmen ist das der bürgerliche Name, nicht die Geschäftsbezeichnung allein.
  2. Bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte. Eine UG oder GmbH nennt also den Geschäftsführer mit Namen.
  3. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post.
  4. Die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das Sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer. Ohne Eintragung entfällt dieser Punkt.
  5. Bei zulassungsbedürftigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde, bei verkammerten Berufen zusätzlich Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde.
  6. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur dann, wenn sie tatsächlich vorliegt. Die Steuernummer des Finanzamts ist damit nicht gemeint und hat auf der Seite nichts zu suchen.

Im Handwerk kommt eine Frage dazu, die sich anderswo nicht stellt. Die Handwerksordnung bestimmt in § 1, dass der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet ist. Die Eintragung ist damit die Grundlage der Berufsbezeichnung, die auf der Seite steht. Wer ohne Eintragung ein zulassungspflichtiges Handwerk als Berufsbezeichnung führt, hat kein Gestaltungsproblem, sondern ein gewerberechtliches – die Website macht es nur sichtbar.

Die Frist, die neben der Gewerbeanmeldung läuft

Die Abgabenordnung verlangt in § 138, dass die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen ist, und sie setzt dafür eine Frist: Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Diese vier Wochen sind ein brauchbarer Rahmen auch für die Website. Wer den Start an eine Frist hängt statt an ein Gefühl, hat einen Termin und keinen Vorsatz.

Kleinunternehmerregelung und der Satz unter dem Preis

§ 19 des Umsatzsteuergesetzes regelt die Besteuerung der Kleinunternehmer, und die Grenze steht unmissverständlich im Gesetzestext: Der Umsatz ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Für die Website hat das eine sehr konkrete Folge. Wer Preise nennt, nennt sie als Gesamtpreis – die Preisangabenverordnung verlangt in § 3, dass Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Leistungen anbieten oder unter Angabe von Preisen werben, die Gesamtpreise anzugeben haben. Ohne Umsatzsteuerausweis gehört daneben der Hinweis, dass nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Was die Gründungsstatistik zeigt

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren die Neugründungen von Gewerben im 1. Halbjahr 2026 mit insgesamt rund 352.400 um 8,3 Prozent höher als im Vorjahreszeitraum. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg um 8,1 Prozent auf rund 418.100; dazu zählen neben Neugründungen auch Betriebsübernahmen, Umwandlungen und Zuzüge aus anderen Meldebezirken. Rund 69.600 der neu gegründeten Betriebe ließen nach Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen. Auf der anderen Seite standen rund 246.600 vollständige Gewerbeaufgaben (0,1 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum) und 298.300 Gewerbeabmeldungen insgesamt, ein Rückgang um 2,1 Prozent.

Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn zählt anders und kommt zum gleichen Befund: Im Jahr 2025 waren in Deutschland rund 395.000 Existenzgründungen zu verzeichnen, mehr als in den vorangegangenen zehn Jahren. Die Existenzgründungsintensität – Gründungen je 10.000 Personen im erwerbsfähigen Alter – stieg auf 78,1; in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg lag sie bei mehr als 100 je 10.000 Einwohner im erwerbsfähigen Alter. Für die Website heißt das vor allem eines: Der Kostenrahmen muss früh feststehen, weil in der Gründungsphase kein Puffer da ist. Die Ausgaben für die Seite sind Betriebsausgaben und lassen sich steuerlich ansetzen, aber eine Summe, die erst am Schluss feststeht, lässt sich vorher nicht einplanen.

Rechtsform bei der AnmeldungWas zusätzlich ins Impressum gehörtWas auf der Seite sonst anders ist
Einzelunternehmen ohne RegistereintragBürgerlicher Name und ladungsfähige Anschrift; keine Rechtsform, kein RegisterDie Geschäftsbezeichnung darf daneben stehen, ersetzt den Namen aber nicht
Eingetragener KaufmannFirma mit Rechtsformzusatz, Handelsregister und die entsprechende RegisternummerDie Firmierung überall gleich schreiben, auch im Angebots- und Rechnungstext
GbRAlle Gesellschafter mit Namen und eine gemeinsame ladungsfähige AnschriftDer Name der Gesellschaft allein genügt im Impressum nicht
UG (haftungsbeschränkt) oder GmbHRechtsform, Vertretungsberechtigter, Handelsregister und RegisternummerDer Haftungszusatz gehört in die Firmierung, nicht nur ins Impressum
Zulassungspflichtiges HandwerkHandwerkskammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat der VerleihungDie Berufsbezeichnung setzt die Eintragung in die Handwerksrolle voraus

Drei Seiten am Starttag, vier Wochen später der Rest

Eine Website mit sieben Seiten dauert länger als eine mit drei, und die vier zusätzlichen Seiten bringen in der ersten Woche keine einzige Anfrage mehr. Deshalb lohnt die Trennung. Von den wichtigsten Seiten eines kleinen Auftritts sind drei am Starttag unverzichtbar, weil ohne sie entweder eine Pflichtangabe fehlt oder der Weg zur Anfrage. Alles andere ist Ausbau und darf warten, bis die ersten Aufträge zeigen, welche Leistung tatsächlich nachgefragt wird.

  • Startseite: Was Sie anbieten, für wen und in welchem Gebiet – in den ersten zwei Sätzen und ohne Begrüßungsfloskel.
  • Kontaktseite: Rufnummer, E-Mail-Adresse und die Zeiten, zu denen tatsächlich jemand abnimmt.
  • Impressum: die Pflichtangaben nach § 5 DDG, passend zur angemeldeten Rechtsform und Tätigkeit.
  • Leistungsseite: ab Woche zwei, dafür mit den Leistungen, die in den ersten Anfragen wirklich vorkamen.
  • Referenzen: erst wenn ein Auftrag abgeschlossen und die Nennung schriftlich freigegeben ist.
  • Preise oder Pakete: sobald die Kalkulation steht; steht ein Preis auf der Seite, steht die Mindestlaufzeit daneben.

Genau diesen Zuschnitt hat die Starter-Website: wenige Seiten, die vollständig sind, statt vieler Seiten, die halb fertig aussehen. Der Ausbau kommt später und kostet dann keine zweite Grundlagenrunde, weil Struktur, Domain und Postfach längst stehen.

Drei Fehler, die sich in der ersten Woche wiederholen

Erstens ein Impressum, das die angemeldete Rechtsform nicht abbildet, weil der Entwurf vor dem Termin beim Gewerbeamt entstanden ist. Zweitens ein Preis ohne den Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung, obwohl der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sie längst festgelegt hat. Drittens eine kostenlose E-Mail-Adresse, die anschließend auf jeder Rechnung steht und beim ersten Wechsel überall nachgezogen werden muss. Alle drei sind vor dem Start in einer Viertelstunde vermieden und danach lästig zu korrigieren.

Erreichbarkeit entscheidet über den ersten Auftrag

§ 5 DDG verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post. Das ist die rechtliche Untergrenze. Die betriebliche Untergrenze liegt höher: Eine Adresse an der eigenen Domain wirkt anders als eine Freemail-Adresse, und sie bleibt bestehen, wenn sich sonst etwas ändert. In den ersten Wochen ist das keine Stilfrage, sondern eine Frage der Wiedererkennbarkeit: Angebot, Rechnung und Website tragen denselben Namen.

Eine Nummer, die abgenommen wird

Lieber eine Rufnummer mit ehrlichen Zeiten als drei Kanäle, von denen keiner besetzt ist. Wer zurückruft, muss es am selben Tag tun.

Adresse an der eigenen Domain

Ein Postfach an der eigenen Domain bleibt bestehen, auch wenn Anbieter oder Endgerät wechseln. Die Einrichtung dauert Minuten und wirkt jahrelang.

Zeiten statt Versprechen

Schreiben Sie hin, wann Sie erreichbar sind. Eine Angabe wie werktags von 8 bis 16 Uhr ist belastbar, eine Zusage über die Antwortzeit ist es selten.

Ort und Einzugsgebiet

Die Anfrage entscheidet sich oft an der Entfernung. Nennen Sie den Sitz und die Orte, in die Sie fahren, statt einer Landkarte ohne Grenzen.

Formular mit wenigen Feldern

Name, Nachricht und ein Rückweg reichen. Jedes zusätzliche Pflichtfeld ist eine Hürde, die Sie in den ersten Wochen nicht kalkulieren können.

Datenschutzhinweis daneben

Wer ein Formular anbietet, erklärt daneben in einem Satz, was mit den Daten geschieht, und verlinkt die ausführliche Fassung.

Ein Kontaktformular mit wenigen Feldern ist in den ersten Wochen mehr wert als ein ausgefeiltes Anfragesystem. Wer gerade erst angemeldet hat, kennt die typische Anfrage noch nicht; jedes Pflichtfeld, das aus einer Vermutung entstanden ist, filtert womöglich den ersten Auftrag heraus. Name, Nachricht, ein Rückweg – das genügt, bis Sie aus fünfzehn Anfragen wissen, was Sie wirklich fragen müssen.

Die Website eines frisch angemeldeten Betriebs muss nicht vollständig sein. Sie muss auffindbar, richtig und beantwortbar sein – vollständig wird sie mit dem dritten Auftrag.

Webstart zur Reihenfolge in der Gründungsphase

Der Zeitplan der ersten vier Wochen

Vier Wochen sind kein willkürlicher Rahmen. Sie entsprechen der Monatsfrist, die die Abgabenordnung für die Mitteilung der Betriebseröffnung setzt, und sie reichen für einen Auftritt, der trägt. Das Google-Unternehmensprofil gehört in dieselbe Zeitspanne, weil die Bestätigung des Eintrags einige Tage braucht und diese Tage sonst am Ende fehlen.

  1. Woche 1: Unterlagen sortieren, Domain sichern, Postfach einrichten. Den Impressumstext aus Gewerbeschein und Rechtsform ableiten, nicht aus einer Vorlage.
  2. Woche 1: Startseite, Kontaktseite und Impressum veröffentlichen. Drei vollständige Seiten sind mehr wert als sieben Entwürfe.
  3. Woche 2: Leistungen so beschreiben, wie Sie sie am Telefon erklären. Die ersten Anfragen liefern die Formulierungen frei Haus.
  4. Woche 2: Unternehmensprofil anlegen und die Bestätigung anstoßen, damit die Laufzeit der Post nicht am Ende stört.
  5. Woche 3: Preise oder Pakete ergänzen, sobald die Kalkulation steht, mit Gesamtpreis und – falls zutreffend – dem Hinweis nach § 19 UStG.
  6. Woche 4: die erste Referenz aufnehmen, sobald ein Auftrag abgeschlossen und die Nennung schriftlich freigegeben ist.

Der Zuschnitt verschiebt sich je nach Branche. Ein ambulanter Pflegedienst braucht früher eine Seite für Bewerbungen, weil Personal knapper ist als Nachfrage. Ein Handwerksbetrieb braucht früher Referenzen, weil die Entscheidung über Bilder läuft. Was gleich bleibt, ist die Reihenfolge: zuerst richtig und erreichbar, dann vollständig.

So gehen Sie die ersten Wochen an

Legen Sie Gewerbeschein, Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und – falls vorhanden – die Handwerkskarte nebeneinander, bevor die erste Zeile Text entsteht. Daraus ergibt sich das Impressum fast von selbst, und die Startseite bekommt ihre Überschrift. Wenn Ihre Kundschaft älter ist, lohnt vorher ein Blick darauf, was eine Seite für Kundschaft ab 65 anders machen muss: Schriftgröße, Rufnummer und Formularlänge sind dort keine Randfragen.

Entscheiden Sie danach die Kostenseite, nicht umgekehrt. Ob Sie zum Festpreis oder nach Stundensatz arbeiten lassen, ändert in der Gründungsphase mehr als jede Gestaltungsfrage: Ein Betrag, der vorher feststeht, lässt sich in die Kalkulation eintragen, die ohnehin gerade entsteht. Ein Stundensatz verlangt eine Schätzung, die Sie in Woche eins noch nicht seriös abgeben können.

Der nächste Schritt

Nehmen Sie den Gewerbeschein zur Hand und prüfen Sie drei Zeilen: Name, Anschrift, angemeldete Tätigkeit. Stimmen sie mit dem überein, was Sie online sagen wollen, ist der Impressumstext eine Viertelstunde Arbeit. Wenn Sie unsicher sind, welche Angaben Ihre Rechtsform verlangt, gehen wir das im Erstgespräch gemeinsam durch; welcher Umfang für den Start reicht, steht in der Übersicht der Pakete.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel beruht auf dem Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5), der Gewerbeordnung (§ 14 und § 15), der Abgabenordnung (§ 138), dem Umsatzsteuergesetz (§ 19), der Handwerksordnung (§ 1), der Preisangabenverordnung (§ 3), dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (§ 3) und dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (§ 3), jeweils in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen im September 2026. Die Gründungszahlen stammen vom Statistischen Bundesamt (Pressemitteilung zu den Gewerbeanzeigen im 1. Halbjahr 2026, veröffentlicht am 14. August 2026) und vom Institut für Mittelstandsforschung Bonn (Statistik Existenzgründungen insgesamt, Auswertung für das Jahr 2025). Die beiden Statistiken zählen unterschiedliche Grundgesamtheiten und sind nicht gegeneinander verrechenbar. Rechtsfragen des Einzelfalls klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt; dieser Beitrag ordnet ein, er berät nicht.

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