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Praxis-Website: Was Ärzte rechtlich beachten müssen

Praxis-Website rechtssicher: Was Ärzte nach Berufsrecht, HWG und DSGVO dürfen, welche Impressum-Angaben Pflicht sind und welche Inhalte Patienten suchen.

18 Min. Lesezeit ÄrztePraxis-WebsiteBerufsrechtDatenschutz

Eine Praxis-Website ist rechtlich kein normaler Firmenauftritt. Wer eine Arztpraxis führt, muss neben den Regeln, die für jede gewerbliche Website gelten, zwei weitere Regelwerke beachten: das ärztliche Berufsrecht und das Heilmittelwerbegesetz. Beides kennt der Handwerksbetrieb nebenan schlicht nicht. Gleichzeitig ist der Nachholbedarf groß: 64 Prozent (Bitkom e. V.) der Menschen in Deutschland haben schon mindestens einmal einen Arzttermin online vereinbart, 25 Prozent (Bitkom e. V.) davon über die Website einer Praxis oder medizinischen Einrichtung, etwa per Online-Formular oder E-Mail. Und 27 Prozent (Bitkom e. V., Umfrage 2024) suchen Praxen sogar gezielt danach aus, ob sie eine Terminvereinbarung über das Internet anbieten. Die verbreitete Sorge „Ärzte dürfen doch gar nicht werben“ führt dabei oft zu einer blassen, halbherzigen Seite - dabei ist sachliche Information ausdrücklich erlaubt. Dieser Ratgeber zeigt, was auf die Praxis-Website darf, was nicht, und wie aus Werbesprache zulässige Sachinformation wird. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Praxis-Website: aus Werbesprache wird Sachinformationberufswidrig (§ 27 Abs. 3 MBO-Ä)zulässig (§ 27 Abs. 2 MBO-Ä)„Die beste Adresse für Ihre Gesundheit“Facharztpraxis für Innere Medizin, seit 2004„Wir machen Sie wieder schön“Ästhetische Verfahren: Ablauf, Risiken, KostenVorher-Nachher-Bilder der Schönheits-OPSachliche Beschreibung des Eingriffs (§ 11 HWG)1Berufsrecht§ 27 MBO-Ä: sachlich ja,anpreisend nein2Heilmittelwerberecht§ 11 HWG: kein Vorher-Nachherbei Schönheitsoperationen3Website-Recht§ 5 DDG Impressum,Art. 9 DSGVO Gesundheitsdaten64 %haben schon einmal online einenArzttermin vereinbart (Bitkom)25 %buchten über die Websiteder Praxis selbst (Bitkom)27 %wählen die Praxis gezieltdanach aus (Bitkom, 2024)

Das Wichtigste in Kürze

  • Sachliche berufsbezogene Information ist Ärztinnen und Ärzten ausdrücklich gestattet (§ 27 Abs. 2 MBO-Ä) - das pauschale Werbeverbot von früher gibt es seit 2002 nicht mehr.
  • Berufswidrig ist anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (§ 27 Abs. 3 MBO-Ä); maßgeblich ist die Gesamterscheinung, nicht das einzelne Wort.
  • Das Praxis-Impressum braucht Extras: Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat, zuständige Ärztekammer, gegebenenfalls die Kassenärztliche Vereinigung und die Berufsordnung samt Fundstelle (§ 5 DDG).
  • Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) - ein Kontaktformular, das zur Symptomschilderung einlädt, ist deshalb keine gute Idee.

Drei Rechtsebenen statt einer: warum die Praxis-Website anders ist

Bei einer gewöhnlichen Unternehmenswebsite genügt es im Kern, Impressum und Datenschutz sauber zu haben und im Wettbewerb nicht zu lügen. Bei einer Arztpraxis kommen zwei Ebenen hinzu, die eigene Maßstäbe anlegen. Die erste ist das Berufsrecht: Die Berufsordnungen der Landesärztekammern, die der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer folgen, regeln in § 27, welche Außendarstellung mit dem Arztberuf vereinbar ist. Die zweite ist das Heilmittelwerbegesetz, das für Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens besondere Verbote aufstellt. Erst darunter liegt das allgemeine Website-Recht mit Digitale-Dienste-Gesetz, Datenschutz-Grundverordnung und Wettbewerbsrecht.

Diese Ebenen greifen ineinander. § 27 Abs. 3 MBO-Ä stellt ausdrücklich klar, dass Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen unberührt bleiben (Bundesärztekammer, MBO-Ä § 27). Und weil die Rechtsprechung sowohl die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes als auch § 27 Abs. 3 MBO-Ä als Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts einordnet, kann ein berufsrechtlicher Verstoß zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein - und damit von Mitbewerbern abgemahnt werden (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit). Praktisch heißt das: Ein einziger unbedachter Satz auf der Startseite kann gleich drei Regelwerke berühren.

Berufsrecht

§ 27 der (Muster-)Berufsordnung: Sachliche berufsbezogene Information ist gestattet, berufswidrige Werbung untersagt. Zuständig ist die Landesärztekammer, deren Berufsordnung gilt (Bundesärztekammer, MBO-Ä § 27).

Heilmittelwerberecht

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet unter anderem bestimmte Vorher-Nachher-Darstellungen und die ausführliche Wiedergabe von Krankengeschichten, die zur falschen Selbstdiagnose verleiten kann (Heilmittelwerbegesetz, § 11).

Allgemeines Website-Recht

Impressumspflicht nach § 5 DDG, Datenschutz nach der DSGVO und das Wettbewerbsrecht gelten zusätzlich - wie bei jeder anderen geschäftlich genutzten Website auch (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5).

Was erlaubt ist: mehr, als die meisten Praxen glauben

Bis in das Jahr 2000 sah das Berufsrecht tatsächlich ein generelles Werbeverbot vor, die ärztliche Außendarstellung war auf wenige sachliche Angaben beschränkt. Mehrere höchstrichterliche Urteile und vor allem der vom Bundesverfassungsgericht betonte Stellenwert der Berufsausübungsfreiheit haben das geändert; 2002 beschloss der 105. Deutsche Ärztetag die heutige Fassung des § 27 MBO-Ä (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit). Seither gilt der umgekehrte Grundsatz: Werbung zum Zweck der sachlichen Information ist erlaubt und nur dann untersagt, wenn sie berufswidrig ist. Die Angst „Ärzte dürfen nicht werben“ ist in dieser Pauschalität seit über zwei Jahrzehnten überholt.

§ 27 Abs. 2 MBO-Ä formuliert es knapp: Auf Grundlage des Patientenschutzes sind Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet (Bundesärztekammer, MBO-Ä § 27). Abs. 4 zählt auf, was konkret angekündigt werden darf. Bemerkenswert ist auch, was die Bundesärztekammer ausdrücklich für zulässig hält: Image- und Sympathiewerbung durch Ärzte ist grundsätzlich erlaubt und nicht von vornherein anpreisend (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit). Ein freundliches Teamfoto, ein warmer Text über die Praxisphilosophie, ein aufgeräumtes, modernes Design - all das ist kein Rechtsproblem.

  • Nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, etwa die Facharztbezeichnung, in der zulässigen Form (§ 27 Abs. 4 Nr. 1 MBO-Ä)
  • Nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen (§ 27 Abs. 4 Nr. 2 MBO-Ä)
  • Als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte, klar unterscheidbar von Weiterbildungsbezeichnungen (§ 27 Abs. 4 Nr. 3 MBO-Ä)
  • Organisatorische Hinweise wie Sprechzeiten, Vertretung, Anfahrt oder Parkmöglichkeiten (§ 27 Abs. 4 Nr. 4 MBO-Ä)
  • Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig (Bundesärztekammer, MBO-Ä § 27)
  • Allgemeine, nachprüfbare Informationen über die technische Praxisausstattung (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit)

Tätigkeitsschwerpunkt ist kein Marketingwort

Wer einen Tätigkeitsschwerpunkt oder eine Qualifikation ankündigt, muss die davon umfassten Tätigkeiten auch tatsächlich ausüben - und zwar nicht nur gelegentlich (§ 27 Abs. 5 MBO-Ä). Die Ärztekammer darf die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen und ergänzende Auskünfte einholen (§ 27 Abs. 6 MBO-Ä). Ein Schwerpunkt gehört also nur dann auf die Website, wenn er im Praxisalltag wirklich stattfindet.

Was nicht geht: anpreisend, irreführend, vergleichend

Die Grenze zieht § 27 Abs. 3 MBO-Ä: Berufswidrige Werbung ist untersagt, berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (Bundesärztekammer, MBO-Ä § 27). Berufswidrig anpreisend ist nach den Erläuterungen der Bundesärztekammer eine besonders nachdrückliche Form der Werbung mit reißerischen oder marktschreierischen Mitteln, die den sachlichen Informationsgehalt in den Hintergrund treten lässt - etwa Übertreibungen oder Superlative, die die eigene Leistung suggestiv herausstellen sollen (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit). Entscheidend ist dabei nicht ein einzelnes Wort, sondern die Gesamterscheinung des Auftritts.

Berufswidrig anpreisend im Sinne des § 27 MBO-Ä ist eine besonders nachdrückliche Form der Werbung, insbesondere mit reißerischen bzw. marktschreierischen Mitteln, die den sachlichen Informationsgehalt in den Hintergrund treten lässt.

Bundesärztekammer, Hinweise und Erläuterungen „Arzt - Werbung - Öffentlichkeit“

Die Rechtsprechung liefert konkrete Anhaltspunkte. Als berufswidrig anpreisend wurde etwa der Superlativ „Das Beste“ zur Beschreibung einer ärztlichen Leistung bewertet, wenn er durch Schriftgröße, Schriftfarbe und Gestaltung blickfangmäßig herausgestellt wird. Ebenso beanstandet wurden die Aussage „Sehqualität und Sehschärfe wie noch nie“ mit durchgestrichenem Vergleichspreis sowie die wiederholte, hervorgehobene Angabe eines Rabatts samt Aufforderung „Jetzt kaufen!“ (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit). Irreführend wiederum ist Werbung, die falsche Vorstellungen über das Leistungsangebot auslösen kann: Ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der zusätzlich mit einer Bezeichnung wie „Männerarzt“ wirbt, ohne eine einer Facharztweiterbildung entsprechende Qualifikation zu besitzen, überschreitet die Grenze. Auch Begriffe wie „Klinik“, „Institut“ oder „Zentrum“ sind irreführend, wenn dahinter keine entsprechende Einrichtung steht (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit).

Die gute Nachricht: Fast jede berufswidrige Formulierung lässt sich in eine zulässige Sachinformation übersetzen, die obendrein besser funktioniert. Patienten suchen keine Superlative, sondern Antworten. Wer statt „die beste Adresse“ schreibt, seit wann die Praxis besteht und welche Facharztbezeichnung geführt wird, ist rechtssicher und informativer zugleich. Wie man solche Texte formuliert, zeigt unser Leitfaden zu guten Website-Texten in eigener Hand.

Aussage auf der WebsiteProblemZulässige Sachinformation
„Die beste Adresse für Ihre Gesundheit“Superlativ, anpreisend (§ 27 Abs. 3 MBO-Ä)„Facharztpraxis für Innere Medizin, seit 2004 in Hildesheim“
„Wir machen Sie wieder schön“Anpreisend und wertend„Ästhetische Verfahren: Ablauf, Risiken und Kosten im Überblick“
„Modernste Technik weit und breit“Vergleichend und nicht nachprüfbar„Digitales Röntgen mit reduzierter Strahlenbelastung“
„Spezialist für Rückenschmerzen“Verwechselbar mit Weiterbildungsbezeichnung„Tätigkeitsschwerpunkt: konservative Wirbelsäulentherapie“
Vorher-Nachher-Bilder der Schönheits-OPUntersagt (§ 11 Abs. 1 HWG)Sachliche Beschreibung von Indikation, Ablauf und Nachsorge
„Unsere Patienten sind begeistert“Wertend, ohne Beleg„Sprechzeiten, Wartezeiten und Terminvergabe im Überblick“

Vorher-Nachher-Bilder und das Heilmittelwerbegesetz

Bei Vorher-Nachher-Bildern lohnt der genaue Blick, denn hier halten sich zwei Halbwahrheiten. Die erste lautet, Vorher-Nachher-Bilder seien generell verboten. Das stimmt so nicht: Die Novellierung des Heilmittelwerbegesetzes im Jahr 2012 hat bestimmte Werbeeinschränkungen aufgehoben, seither ist die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern etwa von operativen Eingriffen im Grundsatz nicht mehr pauschal untersagt (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit). Die zweite Halbwahrheit ist der Umkehrschluss, seither sei alles erlaubt. Auch das trifft nicht zu.

Denn für eine klar umrissene Gruppe bleibt es beim Verbot: Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit darf nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden (Heilmittelwerbegesetz, § 11 in Verbindung mit § 1). Umgangssprachlich: Bei Schönheitsoperationen sind Vorher-Nachher-Bilder tabu. Solche Werbung verstößt nach der Rechtsprechung zugleich gegen das Wettbewerbsrecht und ist damit abmahnfähig (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit). Weiterhin untersagt bleibt überdies die ausführliche Wiedergabe von Krankengeschichten, wenn sie zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann (Heilmittelwerbegesetz, § 11).

Das übersehene Fremdwerbeverbot

§ 27 Abs. 3 MBO-Ä untersagt Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hielt den allgemeinen Hinweis auf die Praxisausstattung mit einem Volumentomographen und den Hinweis auf eine geringere Strahlenbelastung für zulässige Sachinformation - in der Nennung des Herstellernamens aber sah es einen Verstoß gegen das Fremdwerbeverbot (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit). Geräte also beschreiben, nicht Marken bewerben.

Das Impressum der Praxis: die Heilberufe-Extras

Jede geschäftsmäßig betriebene Website braucht ein Impressum nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, das seit dem 14. Mai 2024 an die Stelle des Telemediengesetzes getreten ist. Für reglementierte Berufe - und dazu zählt der Arztberuf - verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG zusätzliche Angaben: die Kammer, der die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5). Genau diese drei Punkte fehlen in der Praxis am häufigsten.

Berufsbezeichnung und Staat

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ und der Staat, in dem sie verliehen wurde - in aller Regel: Bundesrepublik Deutschland (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5).

Zuständige Ärztekammer

Die Landesärztekammer, der die Praxis angehört, als zuständige Kammer und Aufsicht (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit).

Kassenärztliche Vereinigung

Bei vertragsärztlicher Tätigkeit gehört die Anschrift der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ins Impressum (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit).

Berufsordnung und Fundstelle

Hinweis auf Heilberufs- bzw. Kammergesetz des Bundeslandes und die Berufsordnung der Landesärztekammer - samt Angabe, wo sie einsehbar sind, in der Regel auf der Website der Kammer (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5).

Register und Umsatzsteuer-ID

Bei einer Partnerschaftsgesellschaft das Partnerschaftsregister samt Nummer; die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur, soweit eine besteht (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit).

Inhaltlich Verantwortlicher

Wer über sachliche Angaben hinaus redaktionelle Inhalte veröffentlicht, etwa einen Gesundheitsratgeber, muss zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen (Medienstaatsvertrag, § 18).

Werden die Angaben nicht vollständig dargestellt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (Bundesärztekammer, Arzt - Werbung - Öffentlichkeit); im Alltag ist die Abmahnung durch Mitbewerber jedoch das häufigere Risiko. Die allgemeinen Pflichtangaben, die zusätzlich für jede Website gelten, haben wir im Beitrag zur Impressumspflicht und den Pflichtangaben nach dem DDG im Detail aufgeschlüsselt.

Gesundheitsdaten: warum das Kontaktformular anders aussieht

Der zweite große Unterschied zur normalen Firmenwebsite liegt im Datenschutz. Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist - erlaubt nur, wenn ein Ausnahmetatbestand greift, etwa eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung, Art. 9). Schon die Information, dass jemand Patient einer bestimmten Facharztpraxis ist, kann ein Gesundheitsdatum sein. Das hat unmittelbare Folgen für das Design der Website.

Das Formular soll nicht zum Erzählen einladen

Ein Kontaktformular mit großem Freitextfeld und der Überschrift „Ihr Anliegen“ bringt Patienten dazu, Symptome und Diagnosen hineinzuschreiben - und die Praxis dazu, besondere Kategorien personenbezogener Daten über ein Webformular zu empfangen. Besser: ein knappes Formular für Terminwunsch und Rückruf, mit klarem Hinweis, dass Beschwerden nicht über das Formular geschildert werden sollen.
  • Datensparsam fragen: Name, Kontaktweg, Terminwunsch - keine Felder, die zur Symptomschilderung einladen
  • Transportverschlüsselung für die gesamte Seite, nicht nur für das Formular
  • Hosting in Deutschland, damit Auftragsverarbeitung und Serverstandort einfach nachvollziehbar bleiben
  • Sparsame Einbindung Dritter: jede externe Schriftart, Karte oder Videoeinbettung ist eine zusätzliche Datenübermittlung
  • Keine Zugriffe auf Endgeräte ohne Einwilligung, soweit sie nicht für den Betrieb der Seite unbedingt erforderlich sind
  • Verarbeitungsverzeichnis und Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Hoster von Beginn an dokumentieren

Diese Punkte sind kein Sonderweg für Praxen, sondern die konsequente Anwendung der allgemeinen Regeln auf besonders sensible Daten. Die Grundlagen dazu - Rechtsgrundlagen, Einwilligung, Auftragsverarbeitung - erklärt unser Überblick zu den DSGVO-Grundlagen für die kleine Website. Wer zusätzlich eine echte Online-Terminbuchung anbinden möchte, findet die datenschutzrechtlichen und organisatorischen Überlegungen dazu in unserem Beitrag zur Online-Terminbuchung auf der eigenen Website - für die reine Praxis-Website ist sie eine Option, keine Pflicht.

Barrierefreiheit und Lesbarkeit: die Zielgruppe ist älter

Eine Praxis-Website hat eine Besucherschaft, die im Schnitt älter ist und häufiger mit eingeschränktem Sehvermögen, Motorik oder Konzentration auf die Seite kommt. Was auf einem Agenturmonitor elegant wirkt - hellgraue Dünnschrift auf weißem Grund, 13 Pixel groß - ist für einen 78-jährigen Patienten schlicht unlesbar. Der Kontrastmaßstab der Web Content Accessibility Guidelines verlangt für normalen Fließtext mindestens 4,5:1, für große Schrift 3:1 (W3C, WCAG 2.2). Das ist kein Ästhetikstreit, sondern die Grenze zwischen lesbar und nicht lesbar.

Kontrast und Schriftgröße

Fließtext ab 16 Pixel, ausreichender Zeilenabstand und ein Kontrast von mindestens 4,5:1 für normalen Text (W3C, WCAG 2.2).

Große Ziele auf dem Handy

Telefonnummer als antippbarer Link, großzügige Schaltflächen, kein Zoom-Zwang - viele Patienten kommen unterwegs oder aus dem Wartezimmer.

Klare Sprache

Kurze Sätze, keine unnötigen Fachbegriffe, Fremdwörter erklärt. Wer „Kontraindikation“ schreibt, wo „Gegenanzeige“ gemeint ist, verliert Leser.

Barrierefreiheit ist zudem längst nicht mehr nur eine Frage der Freundlichkeit: Für bestimmte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gelten seit Juni 2025 die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, wobei es Ausnahmen für Kleinstunternehmen gibt. Ob und wann eine Praxis betroffen ist, hängt vom konkreten Angebot ab; den Überblick dazu bietet unser Beitrag zur barrierefreien Website nach dem BFSG. Unabhängig von der Rechtslage gilt: Eine Seite, die ältere Patienten problemlos lesen können, erfüllt ihren Zweck einfach besser.

Die fünf Inhalte, die Patienten wirklich suchen

Wer Praxis-Websites beobachtet, sieht oft dasselbe Missverhältnis: viel Raum für Praxisphilosophie, wenig für die Fragen, die Menschen tatsächlich auf die Seite führen. Dabei ist die Liste kurz und seit Jahren stabil. Wer diese fünf Punkte prominent, aktuell und auf dem Handy lesbar beantwortet, hat den größten Teil der Aufgabe erledigt - und braucht dafür keine einzige berufsrechtlich heikle Formulierung.

  1. Sprechzeiten - aktuell, mit Ferien- und Feiertagsregelung. Die häufigste Einzelfrage überhaupt, und die am häufigsten veraltete Angabe.
  2. Anfahrt und Barrierefreiheit vor Ort - Adresse, Parkmöglichkeiten, ÖPNV, Aufzug, Stufen, Rollstuhlzugang. Gerade Letzteres wird selten genannt und oft gesucht.
  3. Leistungsspektrum - sachlich beschrieben, mit Facharztbezeichnung und gekennzeichneten Tätigkeitsschwerpunkten (§ 27 Abs. 4 MBO-Ä).
  4. Vertretung und Notfall - wer vertritt bei Abwesenheit, was gilt außerhalb der Sprechzeiten, wann geht es um den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder den Notruf.
  5. Kontaktweg - Telefonnummer als antippbarer Link, Erreichbarkeitszeiten und ein schlankes Formular für Terminwunsch oder Rückruf.

Erst wenn dieses Fundament steht, lohnt der Blick auf Ausbaustufen. Eine echte Online-Terminvergabe ist die naheliegendste: Immerhin 27 Prozent (Bitkom e. V., Umfrage 2024) suchen Praxen gezielt danach aus, ob sie eine Terminvereinbarung über das Internet anbieten, und 84 Prozent (Bitkom e. V.) derjenigen, die online buchen oder es sich vorstellen können, schätzen daran, auf langwierige Telefonate mit der Praxis verzichten zu können. Wer viele internationale Patienten betreut, findet in unserem Beitrag dazu, wann sich eine zweite Sprache auf der Website lohnt, eine nüchterne Entscheidungshilfe. Und dass die Grundprinzipien branchenübergreifend ähnlich sind, zeigt der Vergleich mit einem ganz anderen Fall: der Website für die Gastronomie, die Gäste gewinnt.

Was eine rechtssichere Praxis-Website kostet

Der Aufwand für eine Praxis-Website liegt selten in der Technik. Er liegt darin, die Inhalte so zu formulieren, dass sie berufsrechtlich tragen, und das Impressum um die Heilberufe-Angaben zu ergänzen. Beides ist einmalige Sorgfalt, keine Dauerbaustelle. Eine schlanke, vollständige Praxis-Website mit Sprechzeiten, Anfahrt, Leistungsspektrum, Vertretungsregelung und Kontakt gibt es bei uns als Starter-Website zum Festpreis ab 390 Euro - inklusive Impressum, Datenschutzseite und Hosting in Deutschland. Was in welchem Umfang enthalten ist, zeigt die Übersicht der Website-Pakete und Preise.

Wichtiger als der Startpreis ist bei Praxen aber die Pflege. Sprechzeiten ändern sich, Urlaubsvertretungen wechseln, eine neue Kollegin kommt ins Team - und genau diese Angaben sind die, wegen derer Patienten die Seite überhaupt aufrufen. Eine Website, deren Sprechzeiten seit zwei Jahren nicht stimmen, richtet mehr Schaden an als gar keine. Deshalb ist die laufende Website-Pflege ab 49 Euro im Monat für Praxen meist die wichtigere Position: Sprechzeiten- und Vertretungsänderungen werden zeitnah eingepflegt, ohne dass jemand in der Praxis ein Redaktionssystem bedienen muss.

Der pragmatische Weg zur Freigabe

Viele Landesärztekammern beantworten Fragen zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einzelner Formulierungen. Wer bei einem Tätigkeitsschwerpunkt oder einer Bezeichnung unsicher ist, klärt das vor dem Livegang mit der zuständigen Kammer - das ist schneller und günstiger als eine Auseinandersetzung im Nachhinein. Was auf Ihrer konkreten Seite stehen soll, besprechen wir gern vorab im persönlichen Erstgespräch.

Unter dem Strich ist die Praxis-Website weniger ein juristisches Minenfeld als ein Feld mit klar markierten Wegen. Sachliche, nachprüfbare Information ist erlaubt und ausdrücklich erwünscht; verboten ist im Kern das, was auch außerhalb der Medizin unangenehm auffällt: Marktgeschrei, Superlative und Versprechen, die niemand einlösen kann. Wer die Fragen der Patienten nüchtern beantwortet, die Heilberufe-Angaben ins Impressum nimmt und Gesundheitsdaten nicht über ein Freitextfeld einsammelt, hat den größten Teil richtig gemacht - und ganz nebenbei eine Seite, die älteren Patienten wirklich hilft. Wie das für Ihre Praxis konkret aussieht, zeigt unsere Seite zur Website für Ärzte und Praxen.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997) in der Fassung des Beschlusses des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026, insbesondere § 27 (Bundesärztekammer); den Hinweisen und Erläuterungen „Arzt - Werbung - Öffentlichkeit“ der Bundesärztekammer; dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), insbesondere § 11 und § 1; dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 zu den allgemeinen Informationspflichten; dem Medienstaatsvertrag (MStV), § 18; der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 9 zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten; den Web Content Accessibility Guidelines 2.2 (W3C) sowie Umfragen des Bitkom e. V. zur Online-Terminvereinbarung bei Ärztinnen und Ärzten (repräsentative Befragungen von 1.145 Personen ab 16 Jahren, KW 38 bis 43 2025, sowie 1.007 Personen, 2024). Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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