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Grundlagen & Ratgeber

Website steuerlich absetzen: Kosten richtig verbuchen

Erstellung, Domain und Pflege werden steuerlich verschieden behandelt. Was EStG, UStG und die AfA-Tabellen hergeben - und wo die 800-Euro-Regel endet.

13 Min. Lesezeit KostenSteuernKleinunternehmen

Kurz und einfach erklärt

Dieser Beitrag erklärt, wie die Kosten einer Website in der Steuer zählen.

Eine Rechnung für die Website hat oft mehrere Teile. Bau, Domain, Hosting und Pflege folgen eigenen Regeln. Es kommt auf jeden Posten an.

Eine bekannte Faustregel ist für Dinge gedacht, die man anfassen kann. Eine Website passt da oft nicht. Die Domain hat eine eigene Stellung.

Bei der Umsatzsteuer kommt es auf Ihren Betrieb an. Der Beitrag ersetzt keine Beratung. Fragen Sie im Einzelfall Ihre Steuerberatung.

Wir weisen die Posten auf unserer Rechnung getrennt aus.

Die Rechnung für die neue Website liegt auf dem Tisch, und mit ihr eine Frage, die sich nicht am Gesamtbetrag beantworten lässt: Was davon mindert den Gewinn sofort, und was verteilt sich über Jahre? In vielen Ratgebern steht dazu eine schnelle Antwort - unter 800 Euro (EStG) sofort abziehbar, darüber abschreiben, fertig. Diese Faustformel stammt aus einer Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gilt, und eine Website ist weder beweglich noch körperlich. Wer sie trotzdem anwendet, baut eine Buchung auf einer Norm auf, die den Fall gar nicht meint. Dieser Beitrag ordnet die Posten, die auf einer typischen Website-Rechnung stehen, den Vorschriften zu, die dafür einschlägig sind: Betriebsausgabe nach Paragraf 4 Absatz 4 (EStG), Absetzung für Abnutzung nach Paragraf 7 Absatz 1 (EStG), die Sonderstellung der Domain nach Paragraf 4 Absatz 3 Satz 4 (EStG) und der Vorsteuerabzug nach Paragraf 15 Absatz 1 (UStG). Er tut das beschreibend. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall, und er kann sie nicht ersetzen: Ob ein Posten bei Ihnen Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten ist, hängt an Ihrem Sachverhalt, nicht an einem Blogartikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Website-Rechnung ist steuerlich kein einzelner Posten. Erstellung, Domain, Hosting und laufende Pflege folgen unterschiedlichen Regeln - die Zuordnung entscheidet sich je Position, nicht am Gesamtbetrag.
  • Die Wertgrenze von 800 Euro (EStG) für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt nach Paragraf 6 Absatz 2 Satz 1 für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dasselbe gilt für den Sammelposten von 250 bis 1 000 Euro (EStG) nach Absatz 2a.
  • Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter führt keine Position für Websites. Die dort genannten 3 Jahre (AfA-Tabelle AV) betreffen Personalcomputer, Notebooks und Peripheriegeräte unter der Position 6.14.3.2.
  • Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 lässt eine Nutzungsdauer von einem Jahr (BMF-Schreiben 2022) für Computerhardware sowie für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung zu. Die Aufzählung der Hardware ist dort ausdrücklich abschließend.
  • Die Domain ist ein eigenes Wirtschaftsgut ohne Wertverzehr. Bei der Einnahmenüberschussrechnung wirken die Anschaffungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder der Entnahme (EStG).
  • Die 19 Prozent (UStG) Umsatzsteuer auf der Rechnung sind für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ein durchlaufender Posten. Wer die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 (UStG) anwendet, zahlt sie als echte Kosten mit.

Warum eine Website-Rechnung steuerlich kein einzelner Posten ist

Auf einer Website-Rechnung stehen in aller Regel mehrere Leistungen nebeneinander: die Konzeption und Umsetzung der Seite, die Registrierung einer Domain, ein Hosting-Vertrag mit monatlicher oder jährlicher Abrechnung und häufig ein Wartungsanteil für Aktualisierungen. Steuerlich verhalten sich diese Positionen unterschiedlich, weil sie unterschiedliche Vorgänge beschreiben. Der Ausgangspunkt ist für alle derselbe: Betriebsausgaben sind nach der Legaldefinition in Paragraf 4 Absatz 4 (EStG) die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese Voraussetzung erfüllt eine geschäftlich genutzte Website ohne Weiteres. Die Frage ist nicht, ob die Kosten abziehbar sind, sondern wann sie sich auswirken. Genau an diesem Punkt trennen sich die Wege - und genau diesen Punkt überspringen viele Zusammenfassungen im Netz.

Erstellung der Seite

Entsteht ein selbständig nutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, richtet sich die Verteilung nach Paragraf 7 Absatz 1 (EStG). Handelt es sich um die Erhaltung einer bestehenden Seite, greift der sofortige Abzug nach Paragraf 4 Absatz 4 (EStG).

Domain

Die Registrierung verschafft ein Recht, das sich durch Zeitablauf nicht verbraucht. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sieht Paragraf 4 Absatz 3 Satz 4 (EStG) bei der Einnahmenüberschussrechnung eine eigene Regel vor.

Hosting und Pflege

Laufende Entgelte für Speicherplatz, Aktualisierungen und kleinere Anpassungen sind wiederkehrender Aufwand des jeweiligen Jahres und damit Betriebsausgabe nach Paragraf 4 Absatz 4 (EStG).

Die praktische Folge ist banal und wird trotzdem selten gezogen: Eine Rechnung, die alles unter einer Zeile "Website" zusammenfasst, zwingt die Buchhaltung zu einer Schätzung oder zu einer Rückfrage. Eine Rechnung, die Erstellung, Domain, Hosting und Pflege getrennt ausweist, lässt sich in wenigen Minuten zuordnen. Wer gerade Angebote vergleicht, sollte deshalb nicht nur auf die Summe schauen - der Beitrag zu Festpreis und Stundensatz im Vergleich zeigt, wie unterschiedlich dieselbe Leistung ausgewiesen werden kann. Und wer die eigenen Preise transparent nach außen zeigt, kennt das Prinzip bereits aus der Kundenperspektive: Preise auf der Website zeigen oder nicht beschreibt denselben Effekt für Interessenten.

Betriebsausgabe, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand

Drei Begriffe entscheiden über die zeitliche Wirkung. Der erste ist die Betriebsausgabe: betrieblich veranlasste Aufwendungen mindern den Gewinn, so Paragraf 4 Absatz 4 (EStG). Der zweite sind die Herstellungskosten. Paragraf 255 Absatz 2 Satz 1 (HGB) definiert sie als Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Der dritte ist der Erhaltungsaufwand - er hält den bestehenden Zustand, statt ihn zu erweitern oder wesentlich zu verbessern, und wirkt sich deshalb sofort aus. Die Abgrenzung zwischen Herstellung und Erhaltung ist der eigentliche Streitpunkt bei Websites, weil eine Seite selten fertig ist und selten unverändert bleibt.

Der Unterschied zwischen Erweiterung und Erhaltung

Paragraf 255 Absatz 2 Satz 1 (HGB) nennt drei Fälle nebeneinander: Herstellung, Erweiterung und eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung. Ein Texttausch auf einer bestehenden Seite ist keiner dieser drei Fälle. Ein zusätzlicher Buchungsbereich, den es vorher nicht gab, kann eine Erweiterung sein. Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens verweist Paragraf 255 Absatz 2a Satz 1 (HGB) auf denselben Absatz 2 - die Maßstäbe sind also dieselben, ob die Seite eingekauft oder im Haus entwickelt wurde. Steuerlich kommt eine Hürde hinzu, die im Handelsrecht so nicht steht.

Diese Hürde ist Paragraf 5 Absatz 2 (EStG): Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Wer bilanziert und die Seite von einer Agentur gegen Rechnung bauen lässt, hat einen entgeltlichen Erwerb. Wer sie in den eigenen Abenden selbst zusammensetzt, hat nach dieser Vorschrift keinen Aktivposten - die laufenden Aufwendungen der Erstellung wirken dann im Jahr ihrer Entstehung. Das ist kein Sonderweg für Websites, sondern die allgemeine Regel für selbst geschaffene immaterielle Werte. Wer zwischen beiden Wegen noch schwankt, findet in Website oder Baukasten im Vergleich die betriebswirtschaftliche Seite derselben Entscheidung.

Die Nutzungsdauer: was die Tabellen hergeben und was nicht

Steht fest, dass ein abnutzbares Wirtschaftsgut vorliegt, verteilt Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 (EStG) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Nutzung. Satz 2 sagt, woran sich diese Verteilung bemisst: nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Eine Zahl nennt das Gesetz für Websites nicht. Es nennt überhaupt nur eine einzige feste Dauer, nämlich 15 Jahre (EStG) für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs. Und es enthält in Satz 4 die Zwölftelregelung: Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vermindert sich der Absetzungsbetrag um ein Zwölftel (EStG) für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Eine im Oktober fertiggestellte Seite bringt im ersten Jahr also drei Zwölftel.

AfA-Tabelle AV

Die amtliche Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter führt unter 6.14.3.2 Workstations, Personalcomputer, Notebooks und Peripheriegeräte mit 3 Jahren (AfA-Tabelle AV). Eine Position für Websites oder Webanwendungen enthält sie nicht.

Anhaltspunkt, keine Bindung

Die Vorbemerkung der Tabelle beschreibt die angegebene Nutzungsdauer als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Absetzungen (AfA-Tabelle AV). Sie ist Verwaltungsauffassung, kein Gesetz.

BMF-Schreiben 2022

Für Computerhardware und für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr (BMF-Schreiben 2022) zugrunde gelegt werden. Genannt werden dort ERP-Software und Warenwirtschaftssysteme.

Dieser Beitrag ordnet ein, er berät nicht

Ob eine bestimmte Website unter die Software-Definition des BMF-Schreibens fällt, ob eine Erweiterung wesentlich im Sinne von Paragraf 255 Absatz 2 (HGB) ist und welche Nutzungsdauer für Ihren Betrieb betriebsgewöhnlich ist, sind Fragen des Einzelfalls. Sie gehören in die Hände einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters, die Ihre Zahlen und Ihre Branche kennen. Die Absätze hier geben die Fundstellen wieder, damit Sie das Gespräch vorbereitet führen können - sie treffen keine Aussage über Ihren Fall.

Die Domain ist ein eigenes Wirtschaftsgut

Die Domain wird in Ratgebern gern mit der Seite in einen Topf geworfen und mit abgeschrieben. Der Grund, warum das nicht trägt, liegt in der Natur des Rechts: Eine Domain nutzt sich durch Zeitablauf nicht ab. Sie verliert nicht wie ein Notebook mit jedem Jahr an Wert, und es gibt keinen technischen Verschleiß, an dem sich eine Nutzungsdauer festmachen ließe. Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 (EStG) setzt aber gerade voraus, dass sich die Nutzung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt und die Kosten auf die Gesamtdauer der Nutzung verteilt werden - eine Gesamtdauer, die es hier nicht gibt. Daraus folgt die abweichende Behandlung, und sie hat in der Einnahmenüberschussrechnung eine eigene Vorschrift.

  • Erwerb einer bestehenden Domain: Die Anschaffungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind bei der Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (EStG).
  • Laufende Domaingebühren: Das jährliche Entgelt an die Registrierungsstelle ist wiederkehrender Aufwand und wirkt sich als Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung aus (EStG).
  • Verzeichnispflicht beachten: Paragraf 4 Absatz 3 Satz 5 (EStG) verlangt, die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter unter Angabe des Tages der Anschaffung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
  • Registrierung und Erstellung trennen: Wenn beides auf einer Rechnung steht, sollte die Domainposition betragsmäßig gesondert ausgewiesen sein - sonst ist die Trennung im Nachhinein Auslegungssache.

Warum die Domainposition auf die Rechnung gehört

Es gibt einen zweiten, rein praktischen Grund für den gesonderten Ausweis: Die Domain überlebt in aller Regel mehrere Generationen der Seite. Wer nach vier Jahren einen Relaunch macht, tauscht die Website, behält aber die Adresse. Steht die Domain als eigene Position in den Büchern, bleibt sie beim Relaunch unangetastet. Was zu einem Relaunch führt und wann er ansteht, ist in 7 Anzeichen für eine neue Website beschrieben. Welche Pflichten an der Adresse selbst hängen, steht in Domain und professionelle E-Mail-Adresse.

An der Domain hängen neben der steuerlichen Einordnung auch Pflichten gegenüber der Registrierungsstelle. Die Angaben zum Inhaber müssen zutreffen und aktuell sein - was daraus folgt, hat der Beitrag zu den DENIC-Pflichten und Inhaberdaten im Einzelnen. Für die Buchhaltung ist vor allem eines relevant: Der Vertragspartner der Registrierung und der Inhaber des Wirtschaftsguts sollten dieselbe Person oder Gesellschaft sein. Läuft die Domain privat und die Website betrieblich, wird die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen zur Begründungsfrage.

Ein weiterer Punkt betrifft die Weiterleitung alter Adressen. Wer über Jahre unter zwei Domains erreichbar war und eine davon aufgibt, verliert nicht nur Zugriffe, sondern hat auch ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen entfernt. Bei einer Entnahme greift derselbe Paragraf 4 Absatz 3 Satz 4 (EStG), der die Anschaffungskosten bis dahin geparkt hat. Das ist kein Grund zur Sorge, aber ein Grund, die Aufgabe einer Domain zu dokumentieren statt sie einfach auslaufen zu lassen.

Wo Ratgeber regelmäßig verallgemeinern

Die häufigsten Fehlgriffe lassen sich am Gesetzestext zeigen, ohne dass man ihn auslegen müsste. Es reicht, die Norm zu lesen, auf die sich die Behauptung beruft. Die folgende Gegenüberstellung nennt jeweils die Fundstelle, damit Sie im Zweifel selbst nachschlagen können - alle genannten Vorschriften sind über die Gesamtausgaben auf den Seiten des Bundesamts für Justiz frei zugänglich.

Häufig verallgemeinertWas im Wortlaut stehtFundstelle
Eine Website unter 800 Euro ist sofort abziehbarDie Bewertungsfreiheit gilt für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sindParagraf 6 Absatz 2 Satz 1 EStG
Selbst gebaute Seiten werden aktiviertFür immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurdenParagraf 5 Absatz 2 EStG
Jede Website läuft über drei JahreDie Absetzung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des WirtschaftsgutsParagraf 7 Absatz 1 Satz 2 EStG
Die Domain wird mit abgeschriebenKosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wirken erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses oder bei EntnahmeParagraf 4 Absatz 3 Satz 4 EStG
Wer eine Rechnung hat, zieht VorsteuerDie Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt eine nach den Paragrafen 14 und 14a ausgestellte Rechnung vorausParagraf 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG

Die Grenze von 800 Euro (EStG) ist dabei kein Phantom - sie steht so im Gesetz. Nur bezieht sie sich auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Dasselbe Merkmal trägt der Sammelposten: Paragraf 6 Absatz 2a Satz 1 (EStG) erlaubt ihn für Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 Euro (EStG) übersteigt, aber 1 000 Euro (EStG) nicht, und Satz 2 löst diesen Posten im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel (EStG) gewinnmindernd auf. Auch das setzt bewegliche Güter voraus. Wer die 800 Euro auf eine Website überträgt, überträgt eine Regel über eine Tatbestandsvoraussetzung hinweg, die im ersten Satz derselben Vorschrift steht. Ergänzend erwähnenswert: Wirtschaftsgüter über 250 Euro (EStG) sind nach Paragraf 6 Absatz 2 Satz 4 in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.

Steuerlich ist eine Website kein Gegenstand, sondern ein Bündel aus Posten. Wer die Rechnung so aufteilt, wie das Gesetz die Posten trennt, erspart der Buchhaltung die Rückfragen und sich selbst die Schätzung.

Webstart zur Rechnungsstellung

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug und Kleinunternehmerregelung

Auf der Rechnung stehen 19 Prozent (UStG) Umsatzsteuer, denn Paragraf 12 Absatz 1 (UStG) setzt den Regelsteuersatz für jeden steuerpflichtigen Umsatz auf diesen Wert fest. Für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen ist dieser Betrag kein Aufwand, sondern ein durchlaufender Posten: Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (UStG) erlaubt den Abzug der gesetzlich geschuldeten Steuer für Leistungen, die ein anderer Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt hat. Der Satz danach ist der, an dem es in der Praxis scheitert: Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den Paragrafen 14 und 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Auftragsbestätigung, ein Kontoauszug oder eine Zahlungsbestätigung genügen dafür nicht.

  1. Rechnung prüfen, bevor sie in die Ablage geht. Fehlt eine Pflichtangabe nach Paragraf 14 (UStG), fehlt die Grundlage für den Abzug. Eine Korrektur ist möglich, aber sie kostet Zeit und setzt voraus, dass der Fehler auffällt.
  2. Kleinbetragsrechnungen kennen eigene Regeln. Paragraf 33 Satz 1 (UStDV) sieht für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro (UStDV) nicht übersteigt, einen verkürzten Pflichtangabenkatalog vor. Für die Erstellungsrechnung wird das selten passen, für einzelne Hosting-Belege durchaus.
  3. Kleinunternehmerregelung mitdenken. Nach Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 (UStG) ist der Umsatz steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro (UStG) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro (UStG) nicht überschreitet. Wer so besteuert wird, hat keinen Vorsteuerabzug - die Umsatzsteuer auf der Website-Rechnung gehört dann zu den Anschaffungskosten.
  4. Aufbewahrungsfristen einhalten. Paragraf 14b Absatz 1 Satz 1 (UStG) verlangt, Rechnungen acht Jahre (UStG) aufzubewahren. Paragraf 147 Absatz 3 Satz 1 (Abgabenordnung) staffelt: zehn Jahre (Abgabenordnung) für Bücher und Aufzeichnungen, acht Jahre (Abgabenordnung) für Buchungsbelege, sechs Jahre (Abgabenordnung) für die sonstigen Unterlagen.

Für Kleinunternehmen ist der Bruttobetrag der Preis

Die Unterscheidung klingt technisch, verschiebt aber die reale Belastung deutlich. Wer Vorsteuer ziehen kann, trägt den Nettobetrag. Wer nach Paragraf 19 (UStG) besteuert wird, trägt den Bruttobetrag - bei 19 Prozent (UStG) also einen spürbar höheren Betrag für dieselbe Leistung. Diese Rechnung sollte in der Planung stehen, bevor Angebote verglichen werden. Wie sich ein knappes Budget dennoch sinnvoll aufteilen lässt, beschreibt Selbstständige starten günstig; welche Zuschüsse infrage kommen können, sammelt Förderung und Zuschüsse 2026.

Was Sie der Steuerberatung vorlegen können

Am Ende entscheidet nicht der Artikel, sondern die Person, die Ihren Abschluss macht. Deren Arbeit wird leichter, je genauer die Unterlagen sind. Die folgende Liste ist keine Buchungsanweisung, sondern eine Sammelmappe: Wenn diese Angaben vorliegen, kann die Zuordnung ohne Rückfragen getroffen werden. Das gilt für die erste Seite genauso wie für spätere Ausbaustufen - etwa wenn aus der Firmenseite ein kleiner Onlineshop wird oder wenn ein Buchungsbereich für eine Ferienwohnung mit Direktbuchung hinzukommt. Beides sind typische Fälle, in denen die Frage nach Erweiterung oder Erhaltung tatsächlich zu stellen ist.

  • Rechnung mit getrennten Positionen für Erstellung, Domain, Hosting und Pflege, jeweils mit eigenem Betrag und eigener Leistungsbeschreibung.
  • Datum der Fertigstellung, nicht nur das Rechnungsdatum. Die Zwölftelregelung in Paragraf 7 Absatz 1 Satz 4 (EStG) knüpft an den Monat der Anschaffung oder Herstellung an.
  • Kurze Beschreibung des Umfangs bei späteren Arbeiten: Wurde etwas ersetzt, das es schon gab, oder kam ein Bereich hinzu, den es vorher nicht gab? Diese eine Zeile entscheidet über Erhaltung oder Erweiterung nach Paragraf 255 Absatz 2 (HGB).
  • Vertragsunterlagen zur Domain mit Registrierungsdatum und Inhaber, für das Verzeichnis nach Paragraf 4 Absatz 3 Satz 5 (EStG).
  • Nachweis der betrieblichen Nutzung, wenn die Seite auch private Inhalte trägt. Die Veranlassung durch den Betrieb ist die Grundvoraussetzung in Paragraf 4 Absatz 4 (EStG).
  • Belege zu wiederkehrenden Leistungen wie Aktualisierungen und Sicherungen. Warum diese Posten nicht optional sind, steht in Warum Website-Pflege wichtig ist.

Ehrliche Einordnung

Wir bauen Websites, wir führen keine Bücher. Was hier steht, ist die Zuordnung der üblichen Rechnungspositionen zu den Vorschriften, auf die sie sich beziehen - mit wörtlicher Fundstelle, damit nichts geraten werden muss. Die Bewertung Ihres konkreten Falls, die Wahl der Nutzungsdauer und die Buchung selbst gehören in die steuerliche Beratung. Was wir beitragen können, ist eine Rechnung, die die Posten sauber trennt, und eine Dokumentation der Arbeiten, aus der hervorgeht, was ersetzt und was ergänzt wurde. Wie eine solche Dokumentation im laufenden Betrieb aussieht, zeigt das Beispiel aus Warum Website-Pflege wichtig ist, und welche Pflichtangaben unabhängig davon auf jede Seite gehören, steht in Impressumspflicht und Pflichtangaben. Ein Beispiel für eine Seite, die von Anfang an mit getrennten Posten geplant wurde, ist die Hofladen-Website.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten des Einkommensteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes, der amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter des Bundesministeriums der Finanzen und des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2022 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung.

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