Zum Inhalt springen
Branchen & Zielgruppen

Website für Alltagshelfer: Anerkennung und Entlastungsbetrag

Alltagshilfe über den Entlastungsbetrag abrechnen: was die Website eines anerkannten Dienstes zu Anerkennung, Leistungen, Preisen und Abrechnung zeigen sollte.

20 Min. Lesezeit BranchenAlltagshilfeEntlastungsbetragKleinunternehmen

Kurz und einfach erklärt

Viele Menschen mit Pflegegrad leben zu Hause. Die Pflegekasse gibt ihnen jeden Monat Geld für Hilfe im Alltag. Das Geld heißt Entlastungsbetrag.

Für Alltagshelfer gibt es das Geld nur, wenn das Land ihren Dienst anerkannt hat. Anerkannt heißt: Ein Amt hat den Dienst geprüft. Der Dienst hat dafür einen Bescheid.

Die Website zeigt das deshalb ganz oben. Dazu kommen die Hilfen, die Orte und der Preis für eine Stunde. Das Datum zeigt, wie neu die Angaben sind.

Die Website erklärt auch, wie das Geld fließt. Die Familie zahlt und holt das Geld von der Kasse. Oder der Dienst holt es direkt von der Kasse.

Geld aus dem alten Jahr geht nicht sofort verloren. Man kann es bis Ende Juni im neuen Jahr nutzen. Die Telefonnummer steht groß oben, denn viele rufen lieber an.

Angenommen, eine Tochter sucht an einem Novemberabend Hilfe für ihre Mutter: 84 Jahre alt, Pflegegrad 2, allein in ihrer Wohnung, zwei Autostunden entfernt. Gebraucht wird jemand, der einmal pro Woche einkauft, die Wäsche macht und zum Arzt begleitet. Die Tochter hat gehört, dass die Pflegekasse dafür zahlt, und sie ahnt, dass vom Jahr noch etwas übrig ist. Was sie nicht weiß: welcher Dienst in der Nähe dafür überhaupt infrage kommt. Aus dem Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI) erstattet die Kasse die Hilfe eines Alltagshelfer-Dienstes aber nur dann, wenn sein Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Das Gesetz sagt es knapp: Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Landesrechts (§ 45a SGB XI). Für kleine Alltagshelfer-Dienste ist das der Punkt, an dem eine Website Anfragen bringt oder verliert. Sie muss in wenigen Sekunden zeigen, dass das Angebot anerkannt ist, was es leistet, wo es tätig ist, was eine Stunde kostet und wie die Abrechnung läuft. Gelesen wird sie von Angehörigen, oft spät am Abend, und von älteren Menschen, die lieber anrufen, als ein Formular auszufüllen. Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben auf die Seite gehören, welche Pflichten aus der Anerkennung folgen, wie Preise mit Stand erscheinen und warum zum Jahreswechsel das Restguthaben am Telefon zum Thema wird. Die Beispiele zur Anerkennung stammen aus Niedersachsen; in anderen Bundesländern gilt die jeweilige Landesverordnung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI) rechnen Alltagshelfer nur ab, wenn ihr Angebot nach Landesrecht anerkannt ist (§ 45a SGB XI). Die Anerkennung gehört deshalb auf die Startseite, mit Behörde und Stand.
  • In Niedersachsen erkennt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Angebote von Unternehmen und Vereinen an, jeweils für längstens fünf Jahre (AnerkVO SGB XI Niedersachsen). Im Juni 2025 waren dort 4.307 Angebote anerkannt (Niedersächsische Staatskanzlei).
  • Leistungen, Einsatzgebiet und Stundensätze auf der Website müssen zum Konzept passen, das der Anerkennung zugrunde liegt. Ändern sich die Kosten, sind die Angaben zu aktualisieren (§ 45a SGB XI), auf der Website mit Datum.
  • Die Abrechnungsseite erklärt zwei Wege: Angehörige zahlen und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein, oder der Betrag wird an den Dienst abgetreten (gesund.bund.de). Der Beleg nennt die Leistungsart (§ 45b SGB XI).
  • Zum Jahreswechsel fragen viele Angehörige nach dem Restguthaben: Nicht verbrauchte Beträge lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen (gesund.bund.de). Ein Hinweisband von November bis Juni beantwortet die Frage vor dem Anruf.
  • Telefon zuerst: Ende 2023 waren 78 Prozent der Pflegebedürftigen 65 Jahre und älter (Destatis). Die Rufnummer steht groß im Kopf jeder Seite, das Formular fragt nur Name, Rückrufnummer und Zeitfenster.

Wer über den Entlastungsbetrag abrechnen darf

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Das Gesetz nennt bis zu 131 Euro monatlich und bindet den Betrag an einen Zweck: Er dient der Entlastung pflegender Angehöriger und der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags (§ 45b SGB XI). Erstattet werden Aufwendungen für vier Arten von Leistungen: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste und Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI). Um die vierte Gruppe geht es in diesem Beitrag.

Anspruch haben Menschen mit den Pflegegraden 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden; gesetzlich und privat Versicherte sind dabei gleichgestellt (gesund.bund.de). Wie groß dieser Kreis ist, zeigt die Pflegestatistik: Im Dezember 2023 wurden 4,9 Millionen Pflegebedürftige zu Hause versorgt (Destatis). 3,1 Millionen davon erhielten ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend durch Angehörige gepflegt (Destatis). Genau diese Familien suchen eine Entlastung, die kein Pflegedienst ist: jemanden, der einkauft, putzt, vorliest oder zum Arzt begleitet.

Aufschlussreich ist der Pflegegrad 1. Zu den Pflegebedürftigen mit Pflegegeld oder ambulantem Dienst kamen weitere 680 000 in diesem Grad, die zu Hause versorgt wurden; 40 000 davon erhielten ausschließlich Entlastungsleistungen landesrechtlicher Angebote (Destatis). Die übrigen 640 000 haben im Dezember 2023 keine Leistungen von Pflegeheimen oder ambulanten Diensten genutzt (Destatis). Ob sie andere Hilfe bekamen, erfasst die Statistik nicht. Für einen anerkannten Dienst bleibt trotzdem eine klare Aufgabe: Viele Familien kennen den Anspruch nicht genau oder wissen nicht, wo sie ihn einlösen können. Eine Website, die beides in einfachen Sätzen erklärt, beantwortet die Frage, die vor jedem Anruf steht.

Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, und ein Angebot darf mehrere davon abdecken (§ 45a SGB XI). Für die Website ist die Unterscheidung nützlich, weil Angehörige nicht nach Paragrafen suchen, sondern nach Tätigkeiten. Die Tabelle übersetzt die drei Begriffe in Sätze, die auf einer Leistungsseite stehen können.

Art nach § 45a SGB XIWas dahinterstehtSo kann es auf der Website stehen
BetreuungsangeboteBetreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder zu Hause, insbesondere durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung„Wir leisten Gesellschaft, gehen spazieren, spielen und lesen vor – stundenweise bei Ihnen zu Hause.“
Angebote zur Entlastung von PflegendenGezielte Entlastung und beratende Unterstützung pflegender Angehöriger„Wir beraten Sie als pflegende Angehörige und verschaffen Ihnen freie Stunden.“
Angebote zur Entlastung im AlltagHilfe bei den Anforderungen des Alltags und im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung„Wir kaufen ein, putzen, waschen und begleiten Sie zu Terminen.“

Ebenso wichtig ist, was nicht dazugehört. Körperbezogene Pflege und Behandlungspflege erbringen zugelassene Pflegedienste. Wer als Alltagshelfer anerkannt ist, schreibt das auf die Seite, statt es offenzulassen: Ein Satz wie „Keine Pflege, keine Medikamente – dafür ist Ihr Pflegedienst zuständig“ erspart Anrufe, die mit einer Absage enden. Wie ein ambulanter Dienst seine Seite für Angehörige und Bewerber aufbaut, steht im Beitrag Website für den Pflegedienst.

Die Anerkennung gehört nach oben

„Mit der Pflegekasse abrechenbar“ ist die Information, nach der Angehörige suchen. Die Kosten werden nur erstattet, wenn das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist (gesund.bund.de). Welche Voraussetzungen dafür gelten, regelt jedes Bundesland in einer eigenen Verordnung; das Bundesgesetz ermächtigt die Landesregierungen dazu (§ 45a SGB XI). Deshalb gehört die Anerkennung nicht in die Fußzeile, sondern als Anerkennungsfeld in den ersten Bildschirmausschnitt der Startseite. Fünf Angaben machen das Feld vollständig:

  • Was anerkannt ist: „Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI“ – der Begriff aus dem Gesetz und aus dem Bescheid, keine eigene Wortschöpfung.
  • Von wem: die anerkennende Behörde Ihres Bundeslandes. In Niedersachsen ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuständig (AnerkVO SGB XI Niedersachsen).
  • Seit wann und bis wann: In Niedersachsen wird die Anerkennung für längstens fünf Jahre erteilt (AnerkVO SGB XI Niedersachsen). Datum des Bescheids und Laufzeit zeigen, dass die Angabe aktuell ist.
  • Welche Leistungen: die anerkannten Leistungsarten. Was außerhalb der Anerkennung angeboten wird, etwa Gartenarbeit für Selbstzahler, steht getrennt davon.
  • Stand der Seite: Monat und Jahr der letzten Prüfung, zum Beispiel „Stand 10/2026“.

Wie viele Anbieter um dieselben Familien werben, zeigt der Blick auf Niedersachsen: Mit Stand 20. Juni 2025 waren dort 4.307 Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt, darunter 399 gewerblich und 2.865 ehrenamtlich tätige Einzelpersonen (Niedersächsische Staatskanzlei). Seit dem 15. Oktober 2025 benötigen ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer dort keine formelle Anerkennung mehr (vdek Niedersachsen). Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen werden weiterhin vom Landesamt anerkannt, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag mit Nachweisen (AnerkVO SGB XI Niedersachsen). Für einen gewerblichen Dienst ist das ein Unterschied, den die Website erklären kann: feste Ansprechperson, Vertretung bei Urlaub und Krankheit, eine Fachkraft im Hintergrund.

Auch das Team gehört auf die Seite, weil die Anerkennung an Personen hängt. In Niedersachsen weisen die eingesetzten Helferinnen und Helfer eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine auf das Angebot abgestimmte Schulung von mindestens 30 Zeitstunden nach (AnerkVO SGB XI Niedersachsen). Dazu kommt eine Schulung in Erster Hilfe, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt (AnerkVO SGB XI Niedersachsen), und dem Anbieter steht mindestens eine Fachkraft für die fachliche Anleitung zur Verfügung. Eine Teamseite mit Vornamen, Rolle und dem Hinweis „geschult nach den Vorgaben des Landes“ zeigt Angehörigen, wer bei ihnen klingeln wird. Fotos erscheinen dort nur mit Einwilligung der Abgebildeten.

Kein eigenes Prüfzeichen erfinden

Die Anerkennung ist ein Verwaltungsbescheid, kein Gütesiegel. Ein selbst gestaltetes Prüfzeichen oder Formulierungen wie „von allen Kassen zugelassen“ versprechen mehr, als der Bescheid sagt. Schreiben Sie, was dort steht: anerkannt als Angebot zur Unterstützung im Alltag, anerkennende Behörde, Datum. Das Anerkennungsfeld im Mockup oben ist ein Textfeld mit genau diesen Angaben.

Leistungen und Einsatzgebiet in Klartext

Angehörige lesen die Seite mit einer konkreten Frage: Macht der Dienst das, was meine Mutter braucht, und kommt er bis zu uns? Drei Karten auf der Startseite beantworten den ersten Teil schneller als eine Leistungsliste mit zwanzig Punkten. Das Gesundheitsportal des Bundes nennt als typische Dienstleistungen Hilfen im Haushalt wie Reinigung, Wäsche oder Einkauf, die Begleitung bei Aktivitäten außer Haus, etwa bei einem Besuch oder einem Friedhofsbesuch, und Betreuungsangebote zur stundenweisen Entlastung (gesund.bund.de).

Einkauf und Erledigungen

Wocheneinkauf nach Liste, Apotheke, Post, Bank. Dazu ein Satz, wie bezahlt wird – mit Vorschuss, auf Quittung oder mit der Karte der Kundin –, damit niemand am Telefon danach fragen muss.

Begleitung

Arztbesuch, Behördengang, Friseur, Friedhof, Konzert. Wer mit dem eigenen Auto fährt, sagt das und nennt die Anfahrtspauschale; wer im Bus oder Taxi begleitet, schreibt auch das dazu.

Haushalt

Staubsaugen, Bad und Küche, Wäsche, Betten beziehen. Daneben eine kurze Grenze, zum Beispiel: keine Grundreinigung nach einem Auszug und keine Arbeiten auf der Leiter.

Der zweite Teil der Frage ist das Einsatzgebiet. In Niedersachsen enthält das Konzept, das der Anerkennung zugrunde liegt, Angaben zum Einzugsbereich und zur Zielgruppe des Angebots (AnerkVO SGB XI Niedersachsen). Die Website nennt dieselben Orte wie das Konzept, als Liste mit Ortsteilen statt als Kreis um den Firmensitz. Wer in mehreren Gemeinden arbeitet, prüft, ob sich eine eigene Seite je Ort lohnt; die Abwägung steht im Beitrag Eine Seite je Ort. Für das Google-Unternehmensprofil gilt dasselbe Prinzip: ein Einzugsgebiet statt einer Ladenadresse, wenn keine Kundschaft zu Ihnen ins Büro kommt.

Für die Texte gilt einfache Sprache: kurze Sätze, ein Gedanke je Satz, Fachwörter erklärt. „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ steht einmal deutlich auf der Seite, weil Kassen und Behörden diesen Begriff verwenden; danach heißt es schlicht „Alltagshilfe“. Wer beim Formulieren Unterstützung möchte, findet sie bei unseren Website-Texten.

Preise je Stunde – mit Stand und Anfahrt

Kaum eine Angabe ist für Alltagshilfe so wichtig wie der Preis, und kaum eine ist so eng mit der Anerkennung verbunden. Das Konzept eines anerkannten Angebots enthält eine Übersicht über die Leistungen und die Höhe der Kosten, die den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden; ändern sich diese Kosten, sind die Angaben zu aktualisieren (§ 45a SGB XI). In Niedersachsen nennt das Konzept ausdrücklich die Stundensätze und die Anfahrtspauschale (AnerkVO SGB XI Niedersachsen). Will ein anerkannter Anbieter eine andere Vergütung verlangen als im Verfahren angegeben, teilt er das dem Landesamt unverzüglich mit (AnerkVO SGB XI Niedersachsen).

Die Preise bleiben außerdem nicht beim Landesamt. Es übermittelt den Landesverbänden der Pflegekassen regelmäßig die Kontaktdaten der Anbieter, Art, Inhalt und Umfang der Angebote und die dafür erhobene Vergütung (AnerkVO SGB XI Niedersachsen). Die Landesverbände führen daraus eine Leistungs- und Preisvergleichsliste, die sie einmal im Quartal aktualisieren und auf einer eigenen Internetseite veröffentlichen (§ 7 SGB XI). Angehörige, die bei der Kasse nachfragen, sehen also den Preis aus Ihrem Verfahren. Steht auf der Website ein anderer, entsteht genau das Misstrauen, das ein kleiner Dienst nicht gebrauchen kann.

  • Stundensatz für die Alltagshilfe, falls nötig getrennt nach Leistungsart, mit dem Hinweis „abrechenbar über den Entlastungsbetrag“.
  • Anfahrt als Pauschale oder Kilometersatz, zusammen mit dem Gebiet, für das sie gilt.
  • Mindesteinsatzzeit, falls es eine gibt, und wie angefangene Viertelstunden berechnet werden.
  • Datum: „Preise gültig ab dem 1. Januar, Stand 10/2026“ – damit ist sichtbar, wann zuletzt geprüft wurde.
  • Selbstzahler: was eine Stunde kostet, wenn kein Entlastungsbetrag mehr übrig ist oder eine Leistung außerhalb der Anerkennung liegt.

Gegenüber Verbrauchern sind Stundensätze und Kilometersätze als Preisangabe zulässig, soweit sie üblich sind; sie müssen dann alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten (§ 12 PAngV). Umsatzsteuer fällt bei anerkannten Leistungen häufig gar nicht an: Das Umsatzsteuergesetz befreit Leistungen von Einrichtungen, soweit sie landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt sind (§ 4 Nr. 16 Buchst. g UStG). Ob das für jede Ihrer Leistungen gilt, klärt die Steuerberatung, denn Arbeiten außerhalb der Anerkennung fallen nicht automatisch darunter. Wie sich Preise auf der Website umstellen lassen, wenn sich die steuerliche Lage ändert, zeigt der Beitrag zur Kleinunternehmergrenze.

Eine Obergrenze steht schon im Bundesgesetz: Die verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen, und die Länder können Näheres dazu bestimmen (§ 45b SGB XI). In Niedersachsen ist das eine Anerkennungsvoraussetzung (AnerkVO SGB XI Niedersachsen). Ein Rechenband auf der Website hilft Angehörigen beim Planen: 131 Euro geteilt durch Ihren Stundensatz, Anfahrt eingerechnet, ergibt die Stunden, die der Monatsbetrag ungefähr deckt (§ 45b SGB XI). Ob Preise überhaupt auf die Seite gehören, beantwortet der Beitrag Preise auf der Website zeigen für kleine Betriebe allgemein; bei anerkannter Alltagshilfe spricht schon die Preisvergleichsliste der Kassen dafür.

Abrechnung: zwei Wege, Schritt für Schritt

Der Entlastungsbetrag wird nicht überwiesen wie das Pflegegeld. Der Anspruch entsteht ohne vorherigen Antrag, sobald die Voraussetzungen vorliegen, und die Kasse erstattet die Kosten gegen Vorlage von Belegen (§ 45b SGB XI). Für Angehörige gibt es zwei Wege: Sie bezahlen die Rechnung selbst und reichen sie bei der Pflegekasse ein, oder die pflegebedürftige Person tritt den Entlastungsbetrag an den Anbieter ab, der dann direkt mit der Kasse abrechnet (gesund.bund.de). Die Website zeigt beide Wege und sagt, welchen Ihr Dienst anbietet. So kann der Ablauf auf der Abrechnungsseite stehen:

  1. Erstgespräch: Bedarf, Umfang und Termine klären Sie am Telefon oder beim Hausbesuch. Pflegegrad und Pflegekasse werden hier erfragt, nicht im Webformular.
  2. Vereinbarung: Leistungen, Häufigkeit und Preis stehen schriftlich fest, ebenso der Abrechnungsweg – Zahlung mit Erstattung oder Abtretung.
  3. Einsatz und Nachweis: Nach jedem Einsatz bestätigt die Kundin oder ein Angehöriger den Leistungsnachweis mit Unterschrift.
  4. Rechnung: Auf dem Beleg steht eindeutig, im Zusammenhang mit welcher der vier Leistungsarten die Kosten entstanden sind, bei Alltagshilfe also für ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot (§ 45b SGB XI).
  5. Erstattung: Die Pflegekasse erstattet bis zur Höhe des vorhandenen Budgets; bei einer Abtretung rechnen Sie direkt mit ihr ab.

Mehr als 131 Euro im Monat sind möglich, wenn der Sachleistungsbetrag nicht durch einen Pflegedienst ausgeschöpft wird. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können sich Aufwendungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag aus diesem Betrag erstatten lassen (§ 45a SGB XI), und zwar bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags für ambulante Sachleistungen je Kalendermonat (§ 45a SGB XI). Bei Pflegegrad 2 sind das bis zu 318,40 Euro im Monat (gesund.bund.de). Dieser Umwandlungsanspruch und der Entlastungsbetrag werden unabhängig voneinander genutzt (§ 45a SGB XI). Auf der Abrechnungsseite reichen dafür zwei Sätze und ein Verweis an die Pflegekasse oder die Pflegeberatung, die den Einzelfall berechnen. Das schützt vor Zusagen, die Ihr Dienst nicht halten kann.

Eine Musterrechnung erklärt mehr als ein Absatz

Legen Sie auf die Abrechnungsseite eine Musterrechnung als Bild oder PDF: Leistungsart, Datum, Dauer, Stundensatz, Anfahrt, Unterschrift. Alle Namen darin sind als Muster gekennzeichnet. Angehörige sehen so vor dem ersten Einsatz, was sie später an die Kasse schicken.

Jahresende: das Restguthaben erklären

Im November und Dezember ändert sich die Frage am Telefon. Dann geht es seltener um „Machen Sie das?“ und häufiger um „Verfällt unser Geld?“. Die Antwort steht im Gesetz: Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des Kalenderjahres genutzt werden, und was in einem Jahr nicht ausgeschöpft ist, lässt sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen (§ 45b SGB XI). Das Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums sagt es praktisch: Der Betrag kann bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres ausgegeben werden (gesund.bund.de). Für Restbeträge aus 2026 heißt das: bis zum 30. Juni 2027.

Über ein Jahr gerechnet kommen bis zu 1.572 Euro zusammen (gesund.bund.de). Wie viel davon noch offen ist, weiß nur die Pflegekasse. Die Website verspricht deshalb keine Beträge, sondern erklärt, wie Angehörige den Stand erfragen. Ein schmales Band auf der Startseite von November bis Juni genügt: „Restguthaben aus dem Entlastungsbetrag? Nicht verbrauchte Beträge lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Rufen Sie uns an, wir nennen Ihnen freie Termine.“ Sind Ihre Termine bis Jahresende ausgebucht, sagt das Band auch das deutlich und nennt den ersten freien Termin im Januar.

Ein Band, zwei Zeiträume

November bis Dezember: Hinweis auf das Restguthaben und auf freie Termine vor dem Jahreswechsel. Januar bis Juni: Hinweis, dass Beträge aus dem Vorjahr noch bis zum 30. Juni nutzbar sind. Ab Juli verschwindet das Band. Die Daten ändern Sie selbst, oder wir übernehmen das im Rahmen der Website-Pflege.

Telefon zuerst, Formular kurz

Wer die Seite liest, ist meist älter oder kümmert sich um jemanden, der älter ist. Ende 2023 waren 78 Prozent der Pflegebedürftigen 65 Jahre und älter, rund ein Drittel (34 Prozent) war mindestens 85 Jahre alt (Destatis). In der Altersgruppe von 65 bis 74 Jahren hatten 2025 rund 10 Prozent das Internet noch nie genutzt (Destatis). Die Website erreicht deshalb oft nicht die pflegebedürftige Person selbst, sondern die Tochter, den Sohn oder die Nachbarin. Und wer selbst nachsieht, sucht die Rufnummer, nicht das Formular.

Die Rufnummer steht darum in großer Schrift im Kopf jeder Seite, als anklickbarer Telefon-Link und mit Erreichbarkeit, etwa „Mo bis Fr 8 bis 16 Uhr, sonst Rückruf am nächsten Werktag“. Was eine Website für ältere Kundschaft sonst leisten muss, von der Schriftgröße bis zu großen Schaltflächen, steht im Beitrag Kundschaft über 65.

Das Formular bleibt kurz: Name, Rückrufnummer, ein Zeitfenster und ein freies Feld. Ein Pflichtfeld „Pflegegrad“ liegt nahe, fragt aber ein Gesundheitsdatum ab, und für solche Daten verlangt die Datenschutz-Grundverordnung eine besondere Grundlage, etwa eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 DSGVO). Fragen Sie den Pflegegrad im Gespräch, nicht im Formular. Warum jedes zusätzliche Feld Anfragen kostet, zeigt der Beitrag Kontaktformular mit weniger Feldern.

Pflichtangaben: Impressum, Datenschutz, Preise

Neben der Anerkennung gelten die Pflichten, die jede geschäftsmäßige Website hat. Das Impressum nennt Namen und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme samt E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Register und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 5 DDG). Für Tätigkeiten, die der behördlichen Zulassung bedürfen, verlangt das Gesetz zusätzlich Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 5 DDG). Ob eine Anerkennung nach § 45a SGB XI darunter fällt, beantwortet der Wortlaut nicht ausdrücklich. Die anerkennende Behörde auf der Anerkennungsseite zu nennen, ist in jedem Fall sinnvoll; ob sie zusätzlich ins Impressum gehört, klärt im Zweifel eine Rechtsberatung. Was sonst ins Impressum gehört, fasst der Beitrag Impressumspflicht zusammen.

AngabeWo auf der WebsiteGrundlage
Anerkennung mit Behörde und DatumStartseite (Anerkennungsfeld) und eigene Seite§ 45a SGB XI und Landesverordnung
Leistungen und EinsatzgebietStartseite (drei Karten) und LeistungsseiteKonzept der Anerkennung
Stundensatz, Anfahrt, StandPreisseite mit Verweis von der Startseite§ 45a SGB XI, § 12 PAngV
Abrechnungswege und MusterrechnungAbrechnungsseite§ 45b SGB XI
Name, Anschrift, KontaktImpressum§ 5 DDG
Datenverarbeitung im FormularDatenschutzerklärungArt. 13 DSGVO

Die Datenschutzerklärung beschreibt, welche Daten das Formular erhebt, zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange sie gespeichert werden (Art. 13 DSGVO). Die Grundlagen dafür stehen im Beitrag DSGVO-Grundlagen für die kleine Website. Für einen Alltagshelfer-Dienst kommt ein Punkt hinzu: Leistungsnachweise und Abrechnungsunterlagen mit Gesundheitsdaten gehören nicht in ein Kundenportal auf der Website, solange niemand dessen Absicherung verantwortet. Papier oder ein geschützter Austausch mit der Kasse sind für kleine Dienste meist der einfachere Weg.

In fünf Schritten zur Website des Alltagshelfer-Dienstes

  1. Bescheid und Konzept bereitlegen. Leistungen, Einzugsbereich, Stundensätze und Anfahrt stehen dort schon fest. Die Website übernimmt sie, statt neue Formulierungen zu erfinden.
  2. Startseite bauen: Rufnummer groß im Kopf, Anerkennungsfeld mit Behörde und Stand, drei Leistungskarten, ein Satz zum Einsatzgebiet.
  3. Preis- und Abrechnungsseite anlegen: Stundensatz mit Stand, Anfahrt, beide Abrechnungswege, Musterrechnung und zwei Sätze zum Umwandlungsanspruch.
  4. Pflichtseiten ergänzen: Impressum, Datenschutzerklärung und eine Teamseite mit Rollen und Schulungshinweis.
  5. Termine in den Kalender setzen: jede Preisänderung zuerst dem Landesamt melden, dann auf der Website ändern; das Band zum Restguthaben im November ein- und Ende Juni ausschalten.

Für den Start reicht eine kleine Website mit wenigen Unterseiten: Startseite, Leistungen, Preise und Abrechnung, Team. Welcher Umfang dazu passt, zeigen unsere Pakete, auch für später, wenn eine Stellenseite für neue Helferinnen und Helfer oder weitere Orte folgen. Die Starter-Website ist ein Onepager: Sie bringt Anerkennungsfeld, Leistungen und Rufnummer zuerst online und lässt sich später um Unterseiten erweitern. Wer eine bestehende Seite hat, beginnt mit dem Anerkennungsfeld und der Rufnummer: Diese beiden Änderungen sind schnell gemacht und beantworten die erste Frage der Angehörigen.

Der nächste Schritt

Legen Sie Ihren Anerkennungsbescheid neben die Startseite und prüfen Sie drei Dinge: Steht die Anerkennung im ersten Bildschirmausschnitt? Stimmen die Preise mit dem Verfahren überein? Ist die Rufnummer ohne Scrollen zu sehen? Lautet eine Antwort Nein, besprechen wir die Änderung gern im Erstgespräch.
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (§§ 7, 45a und 45b SGB XI) in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung; Niedersächsische Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AnerkVO SGB XI) in der ab 15. Oktober 2025 geltenden Fassung, NI-VORIS; Niedersächsische Staatskanzlei, Presseinformation „Bürokratieabbau bei der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ vom 30. Juni 2025; Verband der Ersatzkassen (vdek), Landesvertretung Niedersachsen, „Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI“; gesund.bund.de, Gesundheitsportal des Bundesministeriums für Gesundheit, Beiträge „Entlastungsbetrag“ und „Pflegesachleistungen“; Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. 478 vom 18. Dezember 2024 und Zahl der Woche Nr. 09 vom 24. Februar 2026; Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 DDG), Preisangabenverordnung (§ 12 PAngV), Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 16 UStG) und Datenschutz-Grundverordnung (Art. 9 und Art. 13 DSGVO); alle abgerufen im Oktober 2026. Rechts- und Steuerfragen des Einzelfalls klärt eine Beratung.

Verwandte Artikel

Branchen & Zielgruppen

Website für die Ferienwohnung: direkt buchen lassen

Wer die Ferienwohnung nur über Portale vermietet, zahlt für jede Buchung mit. So wird Ihre eigene Website zum zweiten, provisionsfreien Buchungskanal.

12 Min. Lesezeit
Branchen & Zielgruppen

Website für Tagesmütter und Tagesväter: freie Plätze zeigen

Website für Tagesmütter und Tagesväter: freie Plätze mit Stand zeigen, Pflegeerlaubnis und Qualifikation nennen, Räume statt Kinderfotos und kurze Anfragen.

19 Min. Lesezeit
Branchen & Zielgruppen

Hochzeits-DJ, Floristik, Trauredner: Website für 2027

DJ, Floristik, Trauredner oder Konditorei: So zeigt Ihre Website freie Samstage 2027, Pakete mit Stand und ein Anfrageformular mit Datum, Ort und Gästezahl.

18 Min. Lesezeit