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Website für Tagesmütter und Tagesväter: freie Plätze zeigen

Website für Tagesmütter und Tagesväter: freie Plätze mit Stand zeigen, Pflegeerlaubnis und Qualifikation nennen, Räume statt Kinderfotos und kurze Anfragen.

19 Min. Lesezeit BranchenKindertagespflegeSelbstständige

Kurz und einfach erklärt

Tagesmütter und Tagesväter betreuen kleine Kinder bei sich zu Hause oder in eigenen Räumen. Es gibt jedes Jahr weniger von ihnen. Eltern fragen deshalb zuerst: Ist ein Platz frei?

Auf die Website gehört ein kleiner Kasten mit den freien Plätzen. Dort steht, ab wann ein Platz frei ist, für welches Alter und an welchen Tagen. Dazu kommt das Datum, an dem Sie das zuletzt geprüft haben.

Zeigen Sie Ihre Räume und das Spielzeug, aber keine Kinder. Für Fotos von Kindern brauchen Sie in der Regel die Erlaubnis der Eltern. Die genaue Anschrift steht nur im Impressum. Den Weg zu Ihnen bekommen Eltern mit der Einladung zum ersten Treffen.

Schreiben Sie auf, welche Erlaubnis Sie vom Jugendamt haben und welche Kurse Sie gemacht haben. So sehen Eltern schnell, dass alles stimmt.

Wir bauen Websites für Tagesmütter und Tagesväter. Auf Wunsch zeigen wir Ihnen, wie Sie die freien Plätze selbst ändern.

Angenommen, eine Tagesmutter bekommt an einem Montagabend den dritten Anruf der Woche: Eine Familie sucht ab dem Frühjahr einen Platz für ihr Kind, das dann ein Jahr alt wird, und fragt als Erstes, ob überhaupt etwas frei ist. Die ehrliche Antwort lautet: im März ein Platz, vormittags. Hätte genau dieser Satz mit Datum auf der Website gestanden, wäre das Gespräch kürzer gewesen, und die Familien, für die es nicht passt, hätten gar nicht erst anrufen müssen. Freie Plätze sind in der Kindertagespflege knapp und wechseln: Am 1. März 2026 gab es bundesweit 34.200 Tagesmütter und -väter in der öffentlich geförderten Kindertagespflege, 3.200 oder 8,6 Prozent weniger als ein Jahr zuvor und damit im sechsten Jahr in Folge weniger (Destatis). Sie betreuten 131.400 Kinder (Destatis). Dieser Beitrag zeigt, wie eine Website für Tagesmütter und Tagesväter freie Plätze mit Stand anzeigt, welche Seiten Eltern vor dem ersten Anruf lesen, wie Pflegeerlaubnis und Qualifikation sachlich auf die Seite kommen und warum Räume und Spielmaterial in die Bilder gehören, Kinder und eine Wegbeschreibung bis zur Haustür aber nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 1. März 2026 gab es 34.200 Tagesmütter und -väter in der öffentlich geförderten Kindertagespflege, 8,6 Prozent weniger als im Vorjahr (Destatis). Eine Platzanzeige mit Datum beantwortet die erste Frage der Eltern schon vor dem Anruf.
  • Eine Platzampel nennt Beginn, Alter, Betreuungsumfang und den Stand der Angabe. Wer sie einmal im Monat prüft und belegte Plätze offen als belegt zeigt, bekommt Anfragen, die zu den freien Zeiten passen.
  • Die Pflegeerlaubnis gilt für bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder und ist auf fünf Jahre befristet (§ 43 Abs. 3 SGB VIII). Erlaubnis, Qualifizierungskurs und Erste-Hilfe-Kurs am Kind gehören sachlich auf die Seite „Über mich“.
  • Kinderfotos brauchen in aller Regel eine Einwilligung (§ 22 KUG), und Kinder verdienen bei ihren Daten besonderen Schutz (DSGVO, Erwägungsgrund 38). Fotos von Spielecke, Garten und Essplatz zeigen den Alltag, ohne ein Kind erkennbar zu machen.
  • Das Anfrageformular fragt nur Geburtsmonat, gewünschten Beginn, Umfang und Stadtteil ab. Allergien und andere Gesundheitsangaben sind Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und gehören ins Kennenlerngespräch.
  • In der öffentlich geförderten Kindertagespflege können Kostenbeiträge der Eltern festgesetzt werden (§ 90 Abs. 1 SGB VIII). Die Website erklärt den Weg zum Antrag und verweist auf die Beitragsregeln der Kommune, statt eigene Preise zu nennen.

Warum Eltern zuerst nach freien Plätzen fragen

Die Zahl der Tagespflegepersonen sinkt seit Jahren. Am 1. März 2020 waren es in der öffentlich geförderten Kindertagespflege noch 44.782 (Destatis), am 1. März 2026 nur noch 34.180 (Destatis), knapp ein Viertel weniger in sechs Jahren. Die Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts rundet den aktuellen Wert auf 34.200 und hält fest, dass die Zahl im sechsten Jahr in Folge zurückging, während die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen auf 799.500 leicht zunahmen (Destatis). Der Männeranteil unter den Tagespflegepersonen lag bei 4,6 Prozent (Destatis). Gemeint sind in diesem Beitrag trotzdem beide: Tagesmütter und Tagesväter.

Auf der anderen Seite steht ein großer Bedarf. In der Kinderbetreuungsstudie des Deutschen Jugendinstituts, einer jährlichen Befragung von etwa 33.000 Eltern (DJI), wünschten sich im Jahr 2024 65 Prozent der Eltern von Einjährigen und 82 Prozent der Eltern von Zweijährigen einen Platz in Kita oder Kindertagespflege (DJI). In Westdeutschland nutzte fast jede vierte Familie mit einem ein- oder zweijährigen Kind trotz Bedarf keinen Platz, nämlich 23 Prozent, in Ostdeutschland waren es 9 Prozent (DJI). Die Betreuungsquote der unter Dreijährigen lag am 1. März 2026 bei 37,2 Prozent (Destatis), in den westlichen Bundesländern bei 34,1 Prozent (Destatis) und in den östlichen einschließlich Berlin bei 53,5 Prozent (Destatis).

Für die Planung der Familien gibt das Gesetz den Takt vor. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum dritten Geburtstag Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Landesrecht kann zudem bestimmen, dass Eltern das Jugendamt innerhalb einer Frist vor der gewünschten Betreuung informieren (§ 24 Abs. 6 SGB VIII). Die Suche beginnt also lange vor dem ersten Betreuungstag, und die Frage nach einem freien Platz kommt Monate, bevor ein Platz tatsächlich frei wird.

Das Jugendamt informiert Eltern über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und berät sie bei der Auswahl (§ 24 Abs. 6 SGB VIII). Wer zusätzlich selbst sucht, gibt „Tagesmutter“ und den eigenen Stadtteil in die Suchmaschine ein und landet auf Ihrer Seite. Dort entscheidet sich, ob die Familie anruft, eine Nachricht schreibt oder weitersucht. Steht auf der Startseite, ab wann ein Platz frei wird und für wen, passen die Anfragen besser zu Ihren freien Zeiten. Steht dort nichts, ruft jede Familie an, auch die, für die es nicht passt.

Die Platzampel: freie Plätze mit Datum

Eine Platzampel ist ein kleiner Kasten oben auf der Startseite. Er beantwortet vier Fragen: Ab wann ist ein Platz frei? Für welches Alter? In welchem Umfang, etwa vormittags oder bis in den Nachmittag? Und wann wurde die Angabe zuletzt geprüft? Das Datum ist der entscheidende Teil. „Aktuell ein Platz frei“ liest sich nach drei Monaten wie eine Falschaussage. „Stand 30. Oktober: ab März ein Platz frei“ bleibt richtig, auch wenn der Kasten ein paar Wochen nicht angefasst wurde, weil jeder sieht, wie alt die Angabe ist.

StandWas auf der Seite stehtWas Eltern als Nächstes tun
Platz frei„Ab 1. März 2027 ein Platz für ein Kind unter drei, vormittags“ mit Datum der letzten PrüfungKennenlernen anfragen und einen Besuchstermin vereinbaren
Platz absehbar„Ab Sommer voraussichtlich ein Platz, Vormerkung möglich“Vormerken lassen, gewünschten Beginn und Umfang angeben
Alle Plätze belegt„Derzeit belegt, nächste Änderung voraussichtlich im Herbst“Für später vormerken lassen oder bei der Fachberatung des Jugendamts nach anderen Plätzen fragen

Die Angabe muss zu Ihrer Erlaubnis passen. Die Pflegeerlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern, im Einzelfall auch von weniger (§ 43 Abs. 3 SGB VIII). Wer einen Platz zwischen zwei Teilzeitkindern teilt, schreibt besser „ein Platz für Montag bis Mittwoch“ als nur „ein Platz frei“, denn „frei“ allein lässt offen, ob fünf Tage gemeint sind. Dasselbe gilt für das Alter: „für ein Kind ab dem ersten Geburtstag“ ist klarer als „Krippenplatz“.

Ein Datum statt „aktuell“

Legen Sie einen festen Termin im Monat fest, an dem Sie die Platzampel prüfen, zum Beispiel den ersten Montag. Ändert sich nichts, ändern Sie nur das Datum. Eine Ampel mit frischem Stand und dem Wort „belegt“ wirkt verlässlicher als eine mit altem Stand und dem Wort „frei“. Wie Sie kleine Änderungen selbst einpflegen oder abgeben, steht auf der Seite zur Website-Pflege.

Freie Plätze melden Sie außerdem der Fachberatung Ihres Jugendamts, die Eltern über das Platzangebot informiert. Die Website ersetzt diesen Weg nicht, sie ergänzt ihn: Wer über das Jugendamt Ihren Namen bekommt, kann auf der Seite nachsehen, wer Sie sind und wie Ihr Alltag aussieht, bevor er anruft. Wie freie Plätze in einer ganz anderen Branche übersichtlich auf die Seite kommen, zeigt unser Beitrag zur Website für Hundeschulen.

Welche Seiten eine Website für die Kindertagespflege braucht

Eine Kindertagespflege ist ein kleines Angebot, und die Website darf klein bleiben. Sechs Bereiche decken ab, was Eltern vor einem Besuch wissen wollen. Ob daraus sechs Unterseiten werden oder eine lange Startseite mit Abschnitten, hängt vom Umfang Ihrer Texte ab; die Abwägung beschreibt unser Beitrag Onepager oder mehrere Seiten.

Startseite mit Platzampel

Ein Satz, wer Sie sind und in welchem Stadtteil Sie betreuen, darunter die Platzampel mit Stand und der Weg zur Anfrage. Als Bild die Spielecke statt eines Gruppenfotos.

Konzept

Was Ihnen in der Betreuung wichtig ist, in Alltagssprache: kleine Gruppe, fester Rhythmus, Zeit draußen, Essen und Schlafen. Ohne Fachwörter, die nur die Fachberatung versteht.

Tagesablauf und Zeiten

Bring- und Abholzeiten, ein typischer Tag, die Schließzeiten des kommenden Jahres und wie die Vertretung bei Krankheit oder Urlaub geregelt ist.

Eingewöhnung

Wie die ersten Wochen ablaufen, wer dabei ist, woran Sie merken, dass ein Kind angekommen ist, und wie Eltern in dieser Zeit erreichbar bleiben.

Über mich

Ihr Weg in die Kindertagespflege, die Pflegeerlaubnis mit erteilendem Jugendamt, Qualifizierungskurs, Erste-Hilfe-Kurs am Kind und ein Foto von Ihnen selbst.

Kontakt und Kennenlernen

Telefonzeiten, ein kurzes Anfrageformular und der Hinweis, dass die genaue Anfahrt mit der Einladung zum Kennenlernen kommt.

Die Texte sollten von Ihnen selbst kommen, weil niemand Ihren Alltag besser kennt als Sie. Ein Konzept, das sich wie ein Antrag liest, hilft Eltern wenig; ein Absatz, der beschreibt, was ein Kind an einem Dienstagvormittag bei Ihnen erlebt, hilft viel. Wer beim Schreiben Unterstützung möchte, bekommt sie über unsere Website-Texte. Für den Einstieg in die Selbstständigkeit mit eigener Seite lohnt außerdem ein Blick in den Beitrag Website für Selbstständige.

Erlaubnis und Qualifikation: Vertrauen mit Fakten

Kindertagespflege ist ein Angebot mit klaren Regeln. Wer ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Eltern während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, braucht eine Erlaubnis (§ 43 Abs. 1 SGB VIII). Sie wird erteilt, wenn die Person geeignet ist und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt, und sie ist auf fünf Jahre befristet (§ 43 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Für die Eignung gilt die Regel zum Führungszeugnis entsprechend: Das Jugendamt soll sich bei der Vermittlung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen (§ 43 Abs. 2 und § 72a Abs. 1 SGB VIII).

Die Nachweise sind weit verbreitet. Von den 34.180 Tagespflegepersonen am 1. März 2026 hatten 31.456 einen abgeschlossenen Qualifizierungskurs (Destatis) und 32.026 einen Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder (Destatis). Das sind 92,0 Prozent und 93,7 Prozent (Destatis). Gerade weil diese Nachweise üblich sind, entscheidet nicht ihr Vorhandensein, sondern ihre Darstellung: Eltern sehen auf einen Blick, was vorliegt, statt im Kennenlerngespräch danach fragen zu müssen. Was auf die Seite „Über mich“ gehört:

  • Pflegeerlaubnis mit dem erteilenden Jugendamt und dem Datum, bis zu dem sie gilt
  • Qualifizierungskurs mit Jahr des Abschlusses, dazu eine pädagogische Ausbildung, falls vorhanden
  • Erste-Hilfe-Kurs am Kind mit dem Jahr der letzten Auffrischung
  • Ein Satz, dass das erweiterte Führungszeugnis dem Jugendamt vorliegt
  • Fortbildungen der letzten Jahre, etwa zu Sprache, Bewegung oder Kinderschutz
  • Ein Foto von Ihnen, gern im Garten oder in der Spielecke, ohne Kinder im Bild

Zum Kinderschutz gehört auch ein klarer Ablauf, wenn etwas nicht stimmt. In der öffentlich geförderten Kindertagespflege ist in den Vereinbarungen mit dem Jugendamt sicherzustellen, dass die Tagespflegeperson bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung eines betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornimmt und dabei eine erfahrene Fachkraft beratend hinzuzieht (§ 8a Abs. 5 SGB VIII). Ein Satz dazu auf der Seite „Über mich“ zeigt Eltern, dass Sie diese Verantwortung kennen, ohne Einzelheiten preiszugeben.

Auch das Impressum gehört dazu. Die Website einer Kindertagespflege ist ein geschäftsmäßiger digitaler Dienst, und das Impressum nennt den Namen und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG). Weil die Kindertagespflege eine Erlaubnis des Jugendamts braucht, gehört nach unserem Verständnis auch die zuständige Aufsichtsbehörde hinein; das Gesetz verlangt diese Angabe für Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG). Im Einzelfall klärt das eine Rechtsberatung. Was sonst ins Impressum gehört, beschreibt unser Beitrag zur Impressumspflicht.

Kinderschutz im Bild: Räume statt Gesichter

Das naheliegende Foto für eine Kindertagespflege zeigt Kinder beim Spielen. Rechtlich braucht ein erkennbares Kinderbild in aller Regel eine Einwilligung: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG), und bei kleinen Kindern entscheiden darüber die Sorgeberechtigten. Die Datenschutz-Grundverordnung hebt Kinder ausdrücklich hervor: Sie verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, vor allem wenn ihre Daten für Werbezwecke verwendet werden (DSGVO, Erwägungsgrund 38). Eine Website, die für freie Plätze wirbt, ist genau so ein Zweck.

Dazu kommt ein praktisches Problem. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Das Foto verschwindet dann von Ihrer Seite, aber nicht aus den Geräten derer, die es gespeichert oder weitergeschickt haben. Und das Kind selbst wurde nicht gefragt; es kann erst Jahre später sagen, ob es sein Bild öffentlich sehen möchte. Die Lösung ist einfach und wirkt trotzdem warm: Zeigen Sie den Ort, nicht die Kinder. Eltern möchten vor allem einschätzen, wo ihr Kind den Tag verbringt.

Die Spielecke

Teppich, Bausteine, ein Regal mit Bilderbüchern in Kinderhöhe. Fotografiert auf Augenhöhe eines Kleinkinds, damit Eltern sehen, was ihr Kind sieht.

Garten oder Weg zum Spielplatz

Sandkasten, Matschecke, Bollerwagen. Ohne Straßenschild, Hausnummer oder Nachbarhaus im Hintergrund, damit der Ort nicht über das Bild auffindbar wird.

Der Essplatz

Kleine Stühle, gedeckter Tisch, ein Beispiel für das Mittagessen. Das sagt mehr über den Alltag als ein Speiseplan in Textform.

Ruhe und Schlafen

Der Schlafraum mit Betten oder Matten, abgedunkelt. Ein Bild beantwortet die Frage nach der Mittagsruhe, bevor sie im Gespräch gestellt wird.

Auch ohne Gesicht erkennbar

Ein Kind ist nicht nur am Gesicht zu erkennen. Rückenansichten mit auffälliger Kleidung, Namen auf Bastelarbeiten, Garderobenhaken mit Namensschild und Gruppenbilder vom Ausflug machen Kinder für Nachbarn und Bekannte erkennbar. Fotografieren Sie Bastelarbeiten deshalb ohne Namen und die Garderobe ohne Schilder, und nehmen Sie keine Fotos aus dem Gruppenchat der Eltern für die Website.

Zum Schutz gehört auch der Ort. Mehr als die Hälfte der Tagespflegepersonen betreut in der eigenen Wohnung: Am 1. März 2026 waren es 20.073 von 34.180 (Destatis), Mehrfachnennungen beim Betreuungsort waren möglich. Das sind 58,7 Prozent (Destatis). Die Wohnanschrift ist dann zugleich der Ort, an dem die Kinder tagsüber sind. Im Impressum muss sie trotzdem stehen. Alles andere auf der Website kommt ohne sie aus: Auf Startseite und Kontaktseite reicht der Stadtteil, und eine Karte mit Stecknadel, Fotos der Hausfassade und Hinweise wie „Klingel links, Kinderwagen bitte in den Flur“ kommen mit der Einladung zum Kennenlernen. Mehr zu Bildrechten steht im Beitrag Bilder rechtssicher nutzen.

Konzept, Tagesablauf, Eingewöhnung

Das Konzept ist für Eltern kein Pflichtdokument, sondern die Antwort auf die Frage, wie sich ihr Kind bei Ihnen fühlen wird. Schreiben Sie es so, wie Sie es im Kennenlerngespräch erzählen würden: was Ihnen wichtig ist, wie der Rhythmus aussieht, wie viel Zeit die Kinder draußen verbringen und was gegessen wird. Den Rahmen gibt das Gesetz vor: Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung in der Familie unterstützen und Eltern helfen, Beruf und Familie zu vereinbaren (§ 22 Abs. 2 SGB VIII). Ein Tagesablauf macht das greifbar:

  1. Ankommen zwischen 7:30 und 8:30 Uhr, Übergabe an der Tür, freies Spiel
  2. Gemeinsames Frühstück um 9 Uhr
  3. Draußen von 9:30 bis 11 Uhr, im Garten oder auf dem Spielplatz
  4. Mittagessen um 11:30 Uhr
  5. Mittagsruhe ab 12 Uhr, danach Abholung oder Spiel bis 14:30 Uhr

Die Eingewöhnung ist der Abschnitt, in dem es um Vertrauen geht. Beschreiben Sie, wie die ersten Tage aussehen: Ein Elternteil ist anfangs dabei, die Zeiten ohne Eltern werden schrittweise länger, und der erste Abschied ist kurz und angekündigt. Nennen Sie keine feste Dauer, sondern schreiben Sie, dass sie sich nach dem Kind richtet. Ein Satz dazu, wie Eltern in dieser Zeit erreichbar sein sollten, hilft bei der Planung der Rückkehr in den Beruf.

Eine Frage gehört auf jede Website einer Kindertagespflege: Was passiert, wenn Sie krank sind? Das Gesetz verlangt, dass für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt wird (§ 23 Abs. 4 SGB VIII). Wie das vor Ort gelöst ist, etwa über eine feste Vertretungsperson oder einen Verbund mehrerer Kindertagespflegestellen, klären Sie mit dem Jugendamt. Schreiben Sie das Ergebnis in einem Satz auf die Seite und nennen Sie die Schließzeiten für das kommende Jahr.

Ein Satz zur Vertretung

So kann er lauten: „Wenn ich krank bin, betreut eine feste Vertretung aus unserem Verbund der Kindertagespflege im Stadtteil Ihr Kind; die Kinder lernen sie vorher bei gemeinsamen Spielvormittagen kennen.“ Ein solcher Satz beantwortet eine typische Sorge vor dem Start, ohne dass Eltern danach fragen müssen.

Kosten und Förderung: den Weg erklären

In der öffentlich geförderten Kindertagespflege zahlen Eltern keinen frei verhandelten Preis. Das Jugendamt zahlt der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung. Sie umfasst die Erstattung angemessener Sachkosten, einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, die Erstattung der Beiträge zur Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Aufwendungen für Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 SGB VIII). Ihre Höhe legen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2a SGB VIII). Von den Eltern können Kostenbeiträge erhoben werden (§ 90 Abs. 1 SGB VIII); Höhe und Staffelung richten sich nach den Regeln vor Ort.

Für die Website heißt das: keine eigene Preistabelle, die beim nächsten Beschluss der Kommune veraltet. Besser ist eine kurze Erklärung, wie der Weg zum Platz läuft, und ein Verweis auf die Beitragsseite Ihrer Kommune. Fallen bei Ihnen zusätzliche Beträge an, etwa ein Verpflegungsgeld, nennen Sie diese mit Stand und klären vorher mit dem Jugendamt, was zulässig ist. Wann Preise grundsätzlich auf eine Website gehören, beschreibt der Beitrag Preise auf der Website zeigen.

Frage der ElternAntwort auf der WebsiteWer entscheidet
Was kostet der Platz?Hinweis auf die Beitragsregeln der Kommune und ein Verweis auf deren SeiteKommune und Jugendamt nach § 90 SGB VIII
Wie viele Stunden sind möglich?Ihre Betreuungszeiten und die Umfänge, die Sie anbietenBedarf der Familie nach § 24 SGB VIII und Ihr Angebot
Wie beantrage ich die Förderung?Die Schritte in Reihenfolge: Platz finden, Antrag beim Jugendamt, BetreuungsvertragJugendamt
Gibt es Zusatzkosten?Verpflegungsgeld oder Materialgeld mit Stand, falls vorhandenSie, im Rahmen der Vorgaben vor Ort

Die Anfrage: wenige Felder, klares Datum

Das Anfrageformular hat eine Aufgabe: Es soll Ihnen zeigen, ob ein Kennenlernen sinnvoll ist. Dafür reichen wenige Angaben, und jedes zusätzliche Feld ist eine Hürde mehr. Wie ein schlankes Formular aufgebaut ist, beschreibt der Beitrag Kontaktformular mit weniger Feldern. Für die Kindertagespflege genügen diese Angaben:

  • Vorname der anfragenden Person und ein Rückweg, Telefon oder E-Mail
  • Geburtsmonat und -jahr des Kindes statt des genauen Geburtsdatums
  • Gewünschter Beginn als Monat
  • Gewünschter Umfang: Tage pro Woche und ungefähre Uhrzeiten
  • Stadtteil oder Ortsteil, in dem die Familie wohnt
  • Ein freies Feld für Fragen, ausdrücklich ohne Gesundheitsangaben

Name und Foto des Kindes gehören nicht in das Formular. Allergien, Entwicklungsthemen oder Medikamente sind Gesundheitsdaten und damit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO); sie besprechen Sie im Kennenlerngespräch. Das Formular läuft verschlüsselt, und die Datenschutzerklärung sagt, wofür die Angaben verwendet und wann sie gelöscht werden. Die Grundlagen fasst der Beitrag DSGVO-Grundlagen für die kleine Website zusammen.

Neben dem Formular steht eine Telefonzeit, zu der Sie wirklich erreichbar sind, etwa in der Mittagsruhe oder am frühen Abend. Wer den ganzen Tag mit Kindern verbringt, kann nicht ans Telefon gehen; ein Satz wie „Ich rufe werktags zwischen 13 und 14 Uhr zurück“ erspart Eltern vergebliche Anrufe. Damit Familien aus der Nachbarschaft Sie finden, nennen Sie den Stadtteil in Seitentitel und Text, etwa „Kindertagespflege in der Nordstadt“. Ob Sie zusätzlich ein Unternehmensprofil in der Kartensuche anlegen, entscheiden Sie mit Blick auf die Anschrift bewusst; was ein solches Profil zeigt, beschreibt der Beitrag zum Google-Unternehmensprofil.

Vom Entwurf zur Platzampel in fünf Schritten

  1. Inhalte sammeln: Konzept, Tagesablauf, Eingewöhnung, Nachweise und Schließzeiten als Stichpunkte, dazu die aktuelle Platzlage mit Datum.
  2. Fotos machen: Spielecke, Garten, Essplatz und Schlafraum, ohne Kinder und ohne Hausnummer im Bild, dazu ein Foto von Ihnen.
  3. Seiten anlegen: Startseite mit Platzampel, Konzept, Alltag, Über mich und Kontakt, dazu Impressum und Datenschutzerklärung.
  4. Anfrage testen: das Formular selbst ausfüllen, prüfen, wo die Nachricht ankommt, und die Telefonzeit eintragen.
  5. Pflege festlegen: ein fester Termin im Monat für Platzampel und Schließzeiten, dazu einmal im Jahr ein Blick auf alle Texte und Nachweise.

Webstart baut solche Seiten für Selbstständige zum Festpreis, als Starter-Website mit einer Seite oder als mehrseitigen Auftritt; welche Größe zu Ihnen passt, zeigen die Pakete. Auf Wunsch richten wir die Platzampel so ein, dass Sie Datum und Stand ohne Technikwissen selbst ändern, und zeigen Ihnen das bei der Übergabe. Wer das lieber abgibt, bucht die Pflege dazu. Einen verwandten Fall mit Anerkennung, Abrechnung und Einsatzgebiet beschreibt der Beitrag Website für Alltagshelfer.

Der nächste Schritt

Schreiben Sie heute die vier Angaben Ihrer Platzampel auf: ab wann, für welches Alter, in welchem Umfang und mit welchem Datum. Wenn diese Zeile steht, ist ein zentraler Teil der Website fertig. Wie daraus eine vollständige Seite wird, besprechen wir gern in einem Erstgespräch, und Beispiele für Selbstständige finden Sie auf der Seite Website für Selbstständige.
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. 342 vom 29. September 2026 „Kindertagesbetreuung 2026: Zahl der unter Dreijährigen sinkt zum dritten Mal in Folge“ sowie die Tabellen „Tagespflegepersonen nach verschiedenen Merkmalen“ und „Tageseinrichtungen, Beschäftigte, Tagespflegepersonen und betreute Kinder ab 2014“ (Stand 29. September 2026); Deutsches Jugendinstitut (DJI), Pressemitteilung „Frühe Bildung: Bedarfsgerechte Angebote fehlen weiterhin“ vom 26. August 2025 zur DJI-Kinderbetreuungsstudie; Sozialgesetzbuch Achtes Buch (§§ 8a, 22, 23, 24, 43, 72a und 90 SGB VIII), Kunsturhebergesetz (§ 22 KUG) und Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 DDG) in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung; Datenschutz-Grundverordnung (Erwägungsgrund 38, Art. 7 und Art. 9) auf EUR-Lex; alle abgerufen im Oktober 2026. Rechtsfragen des Einzelfalls klärt eine rechtliche Beratung.

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