Kurz und einfach erklärt
Ein Verein kann seine Mitgliederversammlung hybrid machen. Hybrid heißt: Mitglieder kommen in den Saal oder sind über das Internet dabei.
Der Vorstand darf das selbst festlegen. Nur wenn die Satzung es ausschließt, geht es nicht.
In der Einladung muss stehen, wie man online mitmacht. Also: wie man sich einwählt, wie man spricht und wie man abstimmt.
Die Website zeigt Tag, Ort und Ablauf. Den Link und die Papiere bekommt jedes Mitglied für sich, nicht über die Seite für alle.
Wir bauen Websites für Vereine mit einer klaren Seite für die Versammlung.
Angenommen, der Vorstand plant im Vereinsheim die Jahreshauptversammlung: Die Kassenwartin ist beruflich oft unterwegs, zwei langjährige Mitglieder sind zu ihren Kindern gezogen, und der Jugendtrainer arbeitet im Schichtdienst. Alle drei wollen mitreden, und ohne einen Weg aus der Ferne würden alle drei fehlen. Seit dem 21. März 2023 gibt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Verein dafür einen ausdrücklichen Weg (Bundesministerium der Justiz): Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (§ 32 Abs. 2 BGB). Das Gesetz nennt das eine hybride Versammlung. Was es nicht regelt, ist der Weg dorthin: Wo finden Mitglieder den Termin, wie kommen sie an die Zugangsdaten, wo liegen Jahresbericht und Kassenbericht, und was tun sie, wenn der Ton ausfällt? Genau diese Fragen beantwortet eine gut gebaute Vereinsseite. Im März 2026 waren 628.992 Vereine im Vereinsregister eingetragen (ZiviZ im Stifterverband), und nach dem Gesetz ordnet die Mitgliederversammlung die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind (§ 32 Abs. 1 BGB). Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben in die Einladung gehören, was öffentlich auf der Website stehen darf, was nur an Mitglieder geht und wie Abstimmung und Protokoll in zwei Räumen zugleich funktionieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 21. März 2023 kann der Vorstand eine hybride Mitgliederversammlung einberufen, ohne dass die Satzung ihn dazu ermächtigen muss (Bundesministerium der Justiz). Schließt die Satzung das aus, gilt sie (§ 40 BGB).
- Die Einladung muss bei einer hybriden Versammlung angeben, wie Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben (§ 32 Abs. 2 BGB): Einwahlweg, Wortmeldung, Abstimmung und eine Ansprechperson für die Technik.
- Die Vereinsseite zeigt Termin, Ort und Ablauf öffentlich, mit zwei gleichwertigen Wegen: Saal und online. Zugangsdaten und Unterlagen mit personenbezogenen Daten gehen nur persönlich an Mitglieder (Art. 5 DSGVO).
- Der Saal bleibt wichtig: 2025 hatten 10 Prozent der 65- bis 74-Jährigen das Internet noch nie genutzt (Destatis). Unterlagen per Post und ein Platz im Saal gehören deshalb zur Planung einer hybriden Versammlung.
- Satzungsänderungen brauchen ohne abweichende Satzungsregel drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 33 BGB) und werden erst mit der Eintragung wirksam (§ 71 BGB). Stimmen aus Saal und Online-Raum werden zusammengezählt.
- Nach der Versammlung meldet der Vorstand Änderungen zum Vereinsregister an. Die dafür nötige öffentliche Beglaubigung ist auch mittels Videokommunikation zulässig (§ 77 BGB).
Was das Gesetz erlaubt und wo die Satzung mitredet
Die hybride Versammlung ist kein Sonderweg mehr. Nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 20. März 2023 trat die Änderung des Vereinsrechts am 21. März 2023 in Kraft (Bundesministerium der Justiz). Seitdem gilt: Das Einberufungsorgan, in der Regel der Vorstand, kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung hybrid durchgeführt wird, und eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist dafür nicht erforderlich (Bundesministerium der Justiz). Die Mitglieder wählen dann selbst, ob sie in den Saal kommen oder sich zuschalten. Beide Wege sind gleichwertig: Wer online dabei ist, nimmt an der Versammlung teil und übt seine Mitgliederrechte aus (§ 32 Abs. 2 BGB), etwa das Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
Davon zu unterscheiden ist die rein virtuelle Versammlung ohne Saal. Für sie müssen die Mitglieder zuvor beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können (§ 32 Abs. 2 BGB). Während der Pandemie gab es eine Sonderregelung für Versammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation, die zum 31. August 2022 ausgelaufen ist (Bundesministerium der Justiz). Wer noch eine Einladungsvorlage aus dieser Zeit verwendet, sollte sie deshalb neu fassen: Sie stützt sich womöglich auf eine Vorschrift, die nicht mehr gilt.
Der Haken sitzt in der Satzung. § 32 BGB gehört zu den nachgiebigen Vorschriften und findet insoweit keine Anwendung, als die Satzung etwas anderes bestimmt (§ 40 BGB). Schreibt Ihre Satzung ausdrücklich eine Versammlung nur mit persönlicher Anwesenheit vor oder regelt sie die elektronische Teilnahme abweichend, geht diese Regel vor. Lesen Sie deshalb vor der Planung den Abschnitt zur Mitgliederversammlung: Form und Frist der Einladung, Beschlussfähigkeit und Wahlverfahren. Die Satzung soll ohnehin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Versammlung zu berufen ist, in welcher Form und wie die Beschlüsse beurkundet werden (§ 58 BGB). Wer gerade gründet, kann die elektronische Teilnahme gleich mitdenken; die übrigen Schritte der Gründungsphase beschreibt Verein gegründet: Die Website ab dem ersten Tag mitdenken. Wie eine Vereinsseite mit kleinem Budget aufgebaut ist, steht in Website für Vereine: günstig und ehrenamtstauglich.
| Merkmal | Hybride Versammlung | Virtuelle Versammlung |
|---|---|---|
| Wer entscheidet | Das Einberufungsorgan, meist der Vorstand, bei der Berufung | Das Einberufungsorgan, nachdem die Mitglieder es dazu ermächtigt haben |
| Teilnahme | Wahlweise im Saal oder elektronisch | Nur elektronisch |
| Versammlungsort | Bleibt bestehen | Entfällt |
| Pflichtangabe in der Einladung | Wie Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben | Wie Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben |
| Rechtsgrundlage | § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB | § 32 Abs. 2 Satz 2 BGB |
Die Einladung: was der elektronische Weg angeben muss
Für die Einladung gelten zwei Sätze des Gesetzes zugleich. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird (§ 32 Abs. 1 BGB) – die Tagesordnung muss also jeden Punkt nennen, über den abgestimmt werden soll. Und wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (§ 32 Abs. 2 BGB). Das Ministerium ergänzt, dass das Einberufungsorgan dabei auch über die elektronischen Kommunikationswege entscheidet, auf denen die Teilnahme ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden soll (Bundesministerium der Justiz). Ein Satz wie „Eine Online-Teilnahme ist möglich“ reicht dafür nicht. Die Einladung sollte konkret sagen:
- Datum, Uhrzeit und Versammlungsort im Saal, dazu die vollständige Tagesordnung mit allen Anträgen, über die abgestimmt werden soll.
- Über welches Konferenzsystem die Online-Teilnahme läuft und ob ein Browser genügt oder eine Installation nötig ist.
- Wie und bis wann sich Mitglieder für die Online-Teilnahme anmelden und auf welchem Weg sie ihre persönlichen Zugangsdaten erhalten.
- Wie Wortmeldungen funktionieren, im Saal und online, und wer die Reihenfolge führt.
- Wie abgestimmt wird: offen per Handzeichen in der Kamera, über eine Abstimmungsfunktion oder in einem eigenen Verfahren für geheime Wahlen.
- Wer bei Technikfragen erreichbar ist, mit Telefonnummer, und wann die Technikprobe stattfindet.
Die Website ersetzt die satzungsgemäße Einladung nicht. Steht in der Satzung, dass schriftlich oder per E-Mail eingeladen wird, gilt genau dieser Weg. Die Vereinsseite ist die zweite Spur: Sie wiederholt Termin und Ablauf, hält die Anleitung zur Online-Teilnahme bereit und bleibt bis zur Versammlung aktuell, wenn sich ein Raum oder eine Ansprechperson ändert. Weil Mitglieder die Einladung meist per E-Mail erhalten, lohnt ein Blick auf den Absender: Eine eigene Domain mit Vereinsadresse wirkt verlässlicher als ein privates Postfach, und mit sauber eingerichtetem SPF, DKIM und DMARC landet die Einladung seltener im Spam-Ordner. Für Mitglieder ohne E-Mail-Adresse bleibt der Brief, und die Website nennt in diesem Fall eine Telefonnummer, unter der sich jemand die Anleitung vorlesen lassen kann.
Die Versammlungsseite: zwei Wege, gleich groß
Auf der Startseite steht in den Wochen vor dem Termin ein schmales Band: Jahreshauptversammlung, Datum, Ort und ein Verweis auf die Detailseite. Diese Detailseite ist das Herzstück. Sie beginnt mit zwei gleich großen Kästen nebeneinander, auf dem Handy untereinander: „Im Saal dabei“ und „Online dabei“. Keiner der beiden Wege ist der Normalfall und der andere die Ausnahme, und genau so sollte die Seite aussehen. Darunter folgen die Anleitung zur Online-Teilnahme, das Anmeldeformular und der Hinweis, wie Mitglieder an die Unterlagen kommen. Ob dafür eine eigene Unterseite nötig ist oder ein Abschnitt auf einer einseitigen Website reicht, hängt vom Umfang der Vereinsseite ab; die Abwägung beschreibt Onepager oder mehrere Seiten: was für den Start reicht.
Im Saal dabei
Adresse des Versammlungsorts, Anfahrt, ein Hinweis auf den stufenlosen Zugang, der Beginn des Einlasses und was am Eingang passiert, etwa die Ausgabe von Stimmkarten gegen Unterschrift auf der Teilnehmerliste.
Online dabei
Name des Konferenzsystems, ob ein Browser genügt, bis wann man sich anmeldet und dass die persönlichen Zugangsdaten per E-Mail kommen. Der Einwahllink selbst gehört nicht auf die öffentliche Seite.
Technikprobe
Ein Termin einige Tage vor der Versammlung, an dem Mitglieder Ton, Kamera und eine Testabstimmung ausprobieren. Wer dabei war, findet am Abend leichter ohne Hilfe in den Raum.
Ansprechperson
Name und Telefonnummer einer Person, die am Abend nicht die Versammlung leitet, sondern Fragen zur Technik beantwortet und Wortmeldungen aus dem Online-Raum in den Saal trägt.
Warum beide Wege sichtbar bleiben müssen, zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamts. 2025 hatten 87 Prozent der 65- bis 74-Jährigen das Internet in den letzten drei Monaten genutzt (Destatis). Gleichzeitig waren in dieser Altersgruppe 10 Prozent offline, sie hatten das Internet noch nie genutzt (Destatis). Über alle Altersgruppen von 16 bis 74 Jahren waren es gut 3 Prozent (Destatis). Eine Versammlung nur im Netz würde also gerade einen Teil der langjährigen Mitglieder ausschließen, auf die ein Verein am wenigsten verzichten will. Umgekehrt ist das Netz im Ehrenamt längst Alltag: 57,0 Prozent der freiwillig Engagierten gaben schon 2019 an, das Internet für ihre freiwillige Tätigkeit zu nutzen (Freiwilligensurvey 2019). Was Websites für ältere Besucherinnen und Besucher leisten müssen, steht in Kundschaft über 65: Was Ihre Website leisten muss.
Barrierefreiheit beginnt auf dieser Seite nicht mit der Technik, sondern mit der Anleitung. Schreiben Sie die Online-Teilnahme in kurzen, nummerierten Schritten auf, mit gut lesbarer Schrift und deutlichem Kontrast, und bieten Sie die Anleitung auch als Ausdruck an. Denken Sie an den Ton: Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation sind weltweit über 25 Prozent der Menschen über 60 Jahren von einer behindernden Schwerhörigkeit betroffen (WHO). Ein Raummikrofon, das nur den Vorstandstisch erreicht, macht es gerade diesen Mitgliedern online schwer, der Versammlung zu folgen. Ein Handmikrofon für Wortmeldungen aus dem Saal und, wo das Konferenzsystem es anbietet, eingeblendete Untertitel helfen. Was eine zugängliche Website allgemein ausmacht, fasst Barrierefreie Website: Gilt das BFSG für Kleinbetriebe? zusammen.
Was öffentlich steht und was nur Mitglieder bekommen
Eine Vereinsseite ist öffentlich. Alles, was dort steht, lesen auch Nachbarn, Presse und Suchmaschinen. Für die Versammlung heißt das: Termin, Ort, Ablauf und die Anleitung zur Online-Teilnahme gehören auf die Seite. Zugangsdaten, ein Kassenbericht mit Einzelposten, Anträge mit Namen und die Liste der Teilnehmenden gehören nicht dorthin. Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (Art. 5 DSGVO). Eine Tagesordnung ohne Namen kann öffentlich stehen, wenn der Verein das möchte; eine Pflicht dazu gibt es nicht.
| Inhalt | Öffentlich auf der Vereinsseite | Nur persönlich an Mitglieder |
|---|---|---|
| Termin, Ort und Beginn | Ja, auf Startseite und Versammlungsseite | Zusätzlich in der Einladung |
| Tagesordnung | Möglich, ohne Namen von Antragstellern | Vollständig mit allen Anträgen |
| Anleitung zur Online-Teilnahme | Ja, Schritt für Schritt | Kurzfassung in der Einladung |
| Persönliche Zugangsdaten | nicht enthalten | Ja, je Mitglied einzeln |
| Jahres- und Kassenbericht | Allenfalls eine Zusammenfassung | Vollständig, vor der Versammlung |
| Teilnehmer- und Stimmliste | nicht enthalten | Nur für Versammlungsleitung und Protokoll |
Für die Unterlagen bieten sich zwei Wege an. Der einfachste: Sie gehen mit der Einladung per E-Mail an jedes Mitglied, an Mitglieder ohne E-Mail-Adresse per Post. Der zweite: ein geschützter Mitgliederbereich auf der Website, in dem jedes Mitglied mit eigenem Zugang Jahresbericht, Kassenbericht und Anträge abruft. Er lohnt sich für Vereine, die regelmäßig Unterlagen verteilen, ist aber Technik, die gepflegt werden will: Konten anlegen, Zugänge nach einem Austritt sperren, Kennwörter zurücksetzen. Bei Webstart ist ein Mitgliederbereich ein Sonderfall, den wir individuell kalkulieren; den festen Betrag nennen wir vor der Beauftragung, wie auf der Seite Preise beschrieben. Was es dagegen nicht gibt, ist ein dritter Weg über ein Dokument, das einfach nirgends verlinkt ist.
Ein versteckter Link ist kein Schutz
Nutzt der Verein für die Online-Teilnahme einen gemieteten Konferenzdienst, verarbeitet dieser Namen, Bild und Ton der Mitglieder in der Regel im Auftrag des Vereins. Dann darf der Verein nur mit Auftragsverarbeitern arbeiten, die hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten (Art. 28 DSGVO), und die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags, der Gegenstand, Dauer, Art und Zweck festlegt (Art. 28 DSGVO). Ein Abschnitt in der Datenschutzerklärung der Website, welche Daten bei der Online-Teilnahme anfallen, gehört dazu. Die Grundlagen fasst DSGVO-Grundlagen für die kleine Website zusammen.
Anmelden, Wort ergreifen, abstimmen
Eine Anmeldung zur Online-Teilnahme schreibt das Gesetz nicht vor, sie macht den Abend aber planbar. Sie zeigt, wie viele sich zuschalten, ob die Technik reicht und an wen die persönlichen Zugangsdaten gehen. Ein Formular auf der Versammlungsseite braucht dafür wenige Felder: Name, E-Mail-Adresse und ein freies Feld für Fragen. Je kürzer es ist, desto eher wird es ausgefüllt; warum, beschreibt Kontaktformular: Mehr Anfragen durch weniger Felder. Ob jemand Mitglied ist, prüft der Vorstand anhand der eigenen Mitgliederliste, nicht über zusätzliche Pflichtfelder.
An den Mehrheiten ändert die hybride Form nichts. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 BGB), und Stimmen aus dem Saal und aus dem Online-Raum zählen gleich. Für einen Beschluss, der die Satzung ändert, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 33 BGB). Für die Änderung des Vereinszwecks braucht es die Zustimmung aller Mitglieder, und die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen (§ 33 BGB). Auch hier gilt: Die Satzung kann etwas anderes bestimmen (§ 40 BGB). Für jede Abstimmung empfiehlt sich derselbe Ablauf:
- Stimmberechtigte feststellen: die Zahl im Saal nach ausgegebenen Stimmkarten, die Zahl online nach angemeldeten und tatsächlich verbundenen Mitgliedern.
- Den Antrag vorlesen und auf dem geteilten Bildschirm zeigen, damit Saal und Online-Raum denselben Wortlaut sehen.
- Wortmeldungen aus beiden Räumen abwechselnd aufrufen; die Ansprechperson für die Technik meldet die Wortmeldungen aus dem Online-Raum.
- Abstimmen: im Saal per Stimmkarte, online über die Abstimmungsfunktion oder namentlich per Handzeichen in der Kamera.
- Die Ergebnisse beider Räume zusammenzählen, laut verkünden und mit Ja, Nein und Enthaltungen ins Protokoll übernehmen.
Schwieriger sind geheime Wahlen. Verlangt die Satzung sie oder beschließt die Versammlung sie, muss auch der Online-Weg die Stimmabgabe geheim halten, und ein Handzeichen in der Kamera leistet das nicht. Klären Sie vor der Einladung, welches Verfahren Sie dafür nutzen, und beschreiben Sie es in der Einladung, damit es am Abend niemanden überrascht. Für kleine Vereine gibt es außerdem den Beschluss ohne Versammlung: Er ist gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären (§ 32 Abs. 3 BGB). Für eine Wahl mit mehreren Bewerbern ist das selten praktikabel, für eine einzelne, unstrittige Frage manchmal schon.
Eine Versammlungsleitung, zwei Räume
Technikprobe und Plan B
Eine hybride Versammlung kann schon im Saal ins Stocken geraten, bevor das Netz überhaupt eine Rolle spielt: Das Mikrofon erreicht nur das Podium, die Kamera zeigt eine Wand, der Bildschirm mit den zugeschalteten Mitgliedern steht im Rücken der Versammlungsleitung. Eine Probe im Vereinsheim mit derselben Technik, die am Abend läuft, deckt das auf. Für die Mitglieder bietet die Versammlungsseite einen Probetermin einige Tage vorher an: einwählen, Ton prüfen, eine Testabstimmung. Wer dabei war, braucht am Abend weniger Hilfe, und die Ansprechperson kann sich um die kümmern, die zum ersten Mal dabei sind.
Für den Fall, dass die Verbindung abbricht, steht der Plan in der Einladung oder in einer vorher beschlossenen Geschäftsordnung: eine Unterbrechung, ein zweiter Einwahlweg per Telefon und die Frage, ob ein Tagesordnungspunkt vertagt wird, wenn zugeschaltete Mitglieder nicht mehr teilnehmen können. Wie solche Ausfälle rechtlich zu bewerten sind, hängt vom Einzelfall und von der Satzung ab; vor strittigen Beschlüssen lohnt eine rechtliche Beratung. Die Website hilft in dieser Lage ganz praktisch: Ein kurzer Hinweis auf der Versammlungsseite, dass die Versammlung unterbrochen ist und wann sie weitergeht, erreicht alle, die gerade nicht verbunden sind. Damit das klappt, muss die Person mit dem Zugang zur Website am Abend erreichbar sein.
Nach der Versammlung: Protokoll, Register, Website
Wie die Beschlüsse beurkundet werden, soll die Satzung bestimmen (§ 58 BGB). Für das Protokoll einer hybriden Versammlung lohnt es sich, die Teilnahmeform festzuhalten: wie viele Stimmberechtigte im Saal waren, wie viele online, und bei jeder Abstimmung das Ergebnis beider Räume. Hat die Versammlung einen neuen Vorstand gewählt, ist jede Änderung des Vorstands von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden, mit einer Abschrift der Urkunde über die Änderung (§ 67 BGB). Eine Satzungsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 BGB). Die Anmeldungen sind mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben (§ 77 BGB), und die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation ist zulässig (§ 77 BGB). Auch dieser Schritt lässt sich also ohne Anfahrt erledigen.
Auf der Website folgen drei Schritte. Erstens wird aus dem Band auf der Startseite ein kurzer Rückblick, ohne Namen von Wortmeldenden und ohne Abstimmungslisten. Zweitens werden Vorstandsseite und Impressum angepasst, sobald der neue Vorstand im Amt ist; was dort stehen muss, beschreibt Impressumspflicht: Pflichtangaben für Ihre Website. Drittens wird eine geänderte Satzung erst nach der Eintragung als neue Fassung veröffentlicht, mit dem Datum der Eintragung. Bis dahin bleibt die bisherige Fassung online, sonst steht auf der Seite eine Satzung, die noch nicht gilt.
Der Ablauf vom Vorstandsbeschluss bis zum Rückblick
- Satzung lesen: Einladungsform, Frist, Wahlverfahren und etwaige Regeln zur elektronischen Teilnahme. Bei Unklarheiten vor der Einladung rechtlichen Rat einholen.
- Im Vorstand festlegen, dass hybrid eingeladen wird, und das Konferenzsystem samt Abstimmungsweg bestimmen.
- Die Versammlungsseite anlegen: Termin, Ort, zwei Wege, Anleitung, Anmeldeformular und Ansprechperson. Das Band auf der Startseite verweist dorthin.
- Die Einladung satzungsgemäß verschicken, mit Tagesordnung und der Angabe, wie Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben.
- Unterlagen per E-Mail, per Post oder im Mitgliederbereich bereitstellen und die Technikprobe abhalten.
- Am Abend Versammlungsleitung und Betreuung des Online-Raums trennen und die Ergebnisse beider Räume protokollieren.
- Danach den Rückblick auf die Website stellen, Vorstandsseite und Impressum anpassen und Änderungen zum Vereinsregister anmelden.
Bei Webstart gehört eine solche Versammlungsseite zu dem, was eine Vereinswebsite leisten soll: Termine, Aktuelles und ein Kontakt- oder Anmeldeformular, das Anfragen direkt ins Vereinspostfach bringt. Termine und Hinweise pflegt der Vorstand nach einer Einweisung selbst. Das Band auf der Startseite, die Detailseite mit zwei Wegen und das Formular entstehen im Rahmen der Festpreis-Pakete. Wer im Vorstand keine Zeit für Änderungen hat, gibt sie an die freiwillige Website-Pflege ab. Das Konferenzsystem und das Abstimmungsverfahren wählt der Verein selbst; auf der Versammlungsseite steht dann, wie Mitglieder damit teilnehmen.
Der nächste Schritt
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