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Recht & Datenschutz

Umweltaussagen auf der Website: neue Regeln ab September

Ab dem 27. September 2026 gelten neue Verbote für Umweltaussagen. Was auf kleinen Websites zu ändern ist, was ein Beleg kostet und wie ein Durchgang abläuft.

16 Min. Lesezeit WerberechtNachhaltigkeitWebsite-Texte

Kurz und einfach erklärt

Viele Websites werben mit der Umwelt. Etwa mit Wörtern wie nachhaltig oder klimaneutral. Für solche Aussagen gelten neue Regeln.

Manche dieser Aussagen sind nun ganz verboten. Ob jemand getäuscht wird, spielt dann keine Rolle mehr. Besonders streng ist das beim Ausgleich von Klimagasen.

Auch ein selbst gemachtes Zeichen für die Umwelt ist oft nicht mehr erlaubt.

Für kleine Betriebe ist vor allem eine Abmahnung das Risiko. Das ist eine Aufforderung, etwas zu unterlassen. Setzen Sie darum den Beleg direkt neben die Aussage.

Wir gehen Ihre Seiten mit Ihnen durch. Das ist keine Rechtsberatung.

Auf sehr vielen Websites steht irgendwo ein Satz über die Umwelt. „Nachhaltig produziert“, „klimaneutraler Versand“, ein grünes Blattsymbol neben dem Preis, ein selbst entworfenes Siegel im Fußbereich. Bisher wurden solche Sätze an einer einzigen Frage gemessen: Führen sie die Leserin oder den Leser in die Irre? Ab dem 27. September 2026 (EU-Amtsblatt) gilt für einen Teil dieser Sätze etwas anderes. Sie sind dann unzulässig, ohne dass noch jemand eine Irreführung nachweisen müsste - die neuen Tatbestände stehen im Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, und dieser Anhang zählt geschäftliche Handlungen auf, die ohne Wertungsmöglichkeit unzulässig sind. Für einen kleinen Betrieb heißt das etwas Unangenehmes: Ein Satz, der seit Jahren unbeanstandet auf der Seite steht, kann an diesem Tag zu einem angreifbaren Verstoß werden, ohne dass sich am Satz selbst etwas geändert hätte. Dieser Beitrag ordnet, was umschaltet, welche Formulierungen es trifft und wie ein Durchgang durch die eigene Website aussieht. Er beschreibt die Rechtslage anhand der veröffentlichten Texte und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Stichtag ist der 27. September 2026 (EU-Amtsblatt). Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten endete am 27. März 2026 (EU-Amtsblatt); das deutsche Änderungsgesetz wurde am 19. Februar 2026 (Bundesgesetzblatt) verkündet und tritt zum selben Stichtag in Kraft.
  • Neu im Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3 UWG sind die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c und 10a (Bundesgesetzblatt). Was dort steht, ist ohne Abwägung unzulässig - eine Prüfung der Irreführung im Einzelfall entfällt.
  • Aussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, trifft die Nummer 4c (Bundesgesetzblatt) am härtesten: Für sie ist kein Gegenbeweis vorgesehen.
  • Für den einzelnen Betrieb ist das reale Risiko die Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe, nicht das Bußgeld. Der Rahmen von 50.000 Euro (Bundesgesetzblatt) setzt einen weitverbreiteten Verstoß voraus und greift nur bei koordinierter Durchsetzung.
  • Die Gesetzesbegründung veranschlagt für die Wirtschaft einmalig 355,84 Millionen Euro (Deutscher Bundestag) und rechnet damit, dass allein die Sichtung der eigenen Angaben bei 661.429 (Deutscher Bundestag) Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden je eine Stunde kostet.
  • Ein Website-Sweep der Verbraucherschutzbehörden hielt 42 Prozent (Europäische Kommission) der geprüften Umweltaussagen für übertrieben, falsch oder irreführend.

Der 27. September 2026 und was an diesem Tag umschaltet

Hinter dem Stichtag steht die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die neuen Maßnahmen ab dem 27. September 2026 (EU-Amtsblatt) anzuwenden, und setzte ihnen für die Umsetzung in nationales Recht eine Frist bis zum 27. März 2026 (EU-Amtsblatt). Deutschland hat diese Frist genutzt: Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 19. Februar 2026 (Bundesgesetzblatt) im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 27. September 2026 (Bundesgesetzblatt) in Kraft. Zwischen Verkündung und Anwendung liegen also gut sieben Monate - eine Vorbereitungszeit, die im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als der spätestmögliche Zeitpunkt bezeichnet wurde, den die Richtlinie zulässt (Deutscher Bundestag). Eine gesetzliche Aufbrauchfrist für alte Werbematerialien sieht das Gesetz nicht vor. Wer am Stichtag noch eine betroffene Aussage auf der Seite stehen hat, hat sie zu spät entfernt. Das ist der praktische Kern für alle, die ihre Website-Texte selbst pflegen: Es gibt keinen Übergang, an dem sich noch etwas nachschieben ließe.

Der zweite Punkt, der oft übersehen wird: Die neuen Regeln richten sich nicht an eine Branche, sondern an jeden Unternehmer mit Verbraucherkontakt. Die Gesetzesbegründung beziffert diese Gruppe auf 1.019.285 (Deutscher Bundestag) Betriebe in Deutschland. Die Wettbewerbszentrale berichtet für 2025, dass 7 von 10 (Wettbewerbszentrale) ihrer Fälle Sachverhalte im Internet betrafen; 57 Prozent (Wettbewerbszentrale) der von ihr geprüften Rechtsfragen drehten sich um Irreführung. Wer wissen will, wie viel Substanz seine eigenen Formulierungen tragen, findet in unserem Beitrag zu guten Website-Texten den handwerklichen Unterbau dazu.

Fünf neue Tatbestände, die ohne Abwägung gelten

Das Herzstück der Novelle ist eine Erweiterung des Anhangs zu Paragraf 3 Absatz 3 UWG. Dieser Anhang ist die sogenannte schwarze Liste: Was dort steht, ist unzulässig, ohne dass Gerichte noch prüfen, ob der Verbraucher tatsächlich in die Irre geführt wurde. Genau darin liegt der Unterschied zur bisherigen Lage. Eine Umweltaussage konnte man bisher verteidigen, indem man darlegte, dass der angesprochene Verkehrskreis sie richtig versteht. Bei den neuen Nummern 2a (Bundesgesetzblatt), 4a (Bundesgesetzblatt), 4b (Bundesgesetzblatt), 4c (Bundesgesetzblatt) und 10a (Bundesgesetzblatt) entfällt dieser Weg.

So steht es oft auf der SeiteWas ab dem Stichtag verlangt wirdFundstelle
„umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“ ohne weitere AngabeEine allgemeine Umweltaussage ist unzulässig, wenn keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisbar istAnhang Nummer 4a UWG
„Unser Unternehmen ist nachhaltig“, während nur die Verpackung umgestellt wurdeEine Aussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit ist unzulässig, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt beziehtAnhang Nummer 4b UWG
„klimaneutraler Versand“, „CO2-neutral durch Ausgleich“Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen behaupten, sind unzulässigAnhang Nummer 4c UWG
Ein selbst gestaltetes Blatt- oder Erdkugel-Siegel im FußbereichEin Nachhaltigkeitssiegel darf nur angebracht werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurdeAnhang Nummer 2a UWG
„Bei uns bekommen Sie zwei Jahre Gewährleistung“ als VorteilAnforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte der Kategorie gelten, dürfen nicht als Besonderheit des eigenen Angebots dargestellt werdenAnhang Nummer 10a UWG

Neben der schwarzen Liste gibt es eine zweite Baustelle, die weniger auffällt und mehr Arbeit macht. Paragraf 5 Absatz 3 UWG wird um eine Nummer 4 (Bundesgesetzblatt) ergänzt: Wer gegenüber Verbrauchern mit einer künftigen Umweltleistung wirbt, braucht klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Er verlangt einen Plan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten. Wie sich Pflichtangaben und Werbeaussagen sonst noch auf einer kleinen Seite verteilen, zeigt der Beitrag zur Impressumspflicht und den Pflichtangaben.

Warum „klimaneutral“ ein Sonderfall ist

Die Nummern 4a und 4b lassen sich durch einen Nachweis auflösen: Wer eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegen kann, darf die allgemeine Aussage treffen; wer den Bezugspunkt eng fasst, umgeht die Reichweitenfalle. Die Nummer 4c (Bundesgesetzblatt) ist anders gebaut. Sie knüpft nicht an die Beweislage an, sondern an die Grundlage der Aussage: Beruht die Umweltbehauptung auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen, ist sie unzulässig. Wer heute mit „klimaneutralem Versand“ oder einem „klimaneutralen Produkt“ wirbt und die Neutralität durch Ausgleich herstellt, hat ab dem Stichtag keine Formulierung mehr zur Verfügung, die den Kern der Aussage rettet.

Die Größenordnung des Problems ist bekannt, und sie stammt nicht von Verbänden, sondern von den Behörden selbst. Bei einem koordinierten Website-Sweep prüften die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden 344 (Europäische Kommission) auffällige Umweltaussagen im Detail. In 42 Prozent (Europäische Kommission) der Fälle hielten sie die Aussage für übertrieben, falsch oder irreführend. In 37 Prozent (Europäische Kommission) bestand sie aus vagen Allgemeinplätzen, und in 59 Prozent (Europäische Kommission) stellte der Anbieter keine leicht zugänglichen Belege bereit. Eine spätere Auswertung der Kommission kam zu dem Ergebnis, dass 53,3 Prozent (Europäische Kommission) der Umweltaussagen vage, irreführende oder unbegründete Angaben enthielten und 40 Prozent (Europäische Kommission) überhaupt nicht belegt waren.

Was der Bundesgerichtshof vor der Novelle entschieden hat

Die Novelle kommt nicht aus dem Nichts. Der Bundesgerichtshof hat am 27. Juni 2024 (Bundesgerichtshof) unter dem Aktenzeichen I ZR 98/23 über die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ entschieden. Der Kern der Entscheidung betrifft weniger den Begriff selbst als den Ort der Aufklärung. Ein mehrdeutiger umweltbezogener Begriff muss dort erläutert werden, wo er steht - in der Werbung selbst. Ein Sternchen, das auf eine Unterseite führt, ein Link im Fußbereich oder ein QR-Code auf der Verpackung reichen nach dieser Entscheidung nicht aus. Für Websites ist das eine sehr konkrete Ansage: Der Beleg gehört auf dieselbe Seite und in denselben Sichtbereich wie die Aussage, nicht zwei Klicks weiter in ein Nachhaltigkeitskapitel.

Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend.

Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nummer 138/2024 zum Urteil vom 27. Juni 2024

Diese Anforderung hat eine gestalterische Folge: Eine Umweltaussage in einer Kachel mit drei Wörtern lässt sich nicht mehr sinnvoll unterbringen, wenn die Erläuterung mit hineingehört. Wer ohnehin an Vertrauenselementen arbeitet, findet in unserem Beitrag zu Kundenbewertungen auf der Website die verwandte Frage, wie viel Beleg ein Vertrauenssignal braucht, um zu tragen.

Siegel, Logos und Selbstgemachtes

Die Nummer 2a (Bundesgesetzblatt) trifft eine Gewohnheit, die auf kleinen Websites weit verbreitet ist: das selbst gestaltete Zeichen. Ein grünes Blatt mit dem Wort „umweltbewusst“, ein Banner „klimafreundliches Unternehmen“. Ab dem Stichtag ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels unzulässig, wenn es weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Der Maßstab ist streng, weil das Problem groß ist: In der EU gibt es 230 (Europäische Kommission) Nachhaltigkeitssiegel und 100 Ökostrom-Label mit sehr unterschiedlicher Transparenz. Wenn Sie Grafiken auf Ihrer Seite ohnehin durchgehen, lohnt sich der Blick in den Beitrag zur rechtssicheren Nutzung von Website-Bildern - Bildrechte und Siegelrecht landen im selben Arbeitsschritt.

  • Anerkannte Umweltzeichen bleiben zulässig. Das EU-Umweltzeichen war im September 2026 unter 3.665 (Europäische Kommission) aktiven Lizenzen für 121.083 Produkte und Dienstleistungen vergeben; 62 Prozent (Europäische Kommission) der Lizenzen liegen bei kleinen und mittleren Unternehmen. Der Blaue Engel ist an mehr als 70.000 (Blauer Engel) Produkte und Dienstleistungen von über 1.800 Unternehmen vergeben.
  • Ein eigenes Zeichen braucht ein System dahinter. Ein Zertifizierungssystem im Sinne der Vorschrift ist mehr als ein Kriterienkatalog auf der eigenen Seite. Fehlt die unabhängige Vergabe, ist die Grafik ab dem Stichtag ein Verstoß - unabhängig davon, ob die dahinterstehende Leistung erbracht wird.
  • Mitgliedschaften sind keine Siegel. Das Logo eines Verbands oder einer Initiative darf gezeigt werden, solange es die Mitgliedschaft und nicht eine geprüfte Umweltleistung behauptet.

Dieser Beitrag ordnet ein, er berät nicht

Ob eine bestimmte Formulierung auf Ihrer Seite unter die Nummer 4a oder unter die Nummer 4b fällt, ob Ihr Zeichen ein Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der Vorschrift ist und ob eine anerkannte hervorragende Umweltleistung vorliegt, sind Fragen des Einzelfalls. Sie gehören in die Hände einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts mit Schwerpunkt im Wettbewerbsrecht. Die Absätze hier geben den veröffentlichten Wortlaut und die amtlichen Zahlen wieder, damit Sie das Gespräch vorbereitet führen. Wer die Zugänge zu seinen eigenen Seiten und Texten dafür erst zusammensuchen muss, findet die Vorarbeit in Wem gehört Ihre Website.

Was die Umstellung tatsächlich kostet

Die Gesetzesbegründung enthält eine Kostenschätzung, und sie ist für die eigene Planung nützlicher als jede Schätzung aus zweiter Hand. Für die Wirtschaft insgesamt rechnet der Gesetzgeber mit einem einmaligen Aufwand von 355,84 Millionen Euro (Deutscher Bundestag) und einem jährlichen Mehraufwand von 52,2 Millionen Euro. Die reine Sichtung der eigenen Angaben veranschlagt der Entwurf mit einer Stunde je Betrieb und trifft damit 661.429 (Deutscher Bundestag) Freiberufler und Kleingewerbetreibende. Erst wenn Änderungsbedarf erkannt wird, steigt der Aufwand: Für Kleinstunternehmen setzt die Begründung rund 2.000 Euro (Deutscher Bundestag) für vier Stunden Rechtsberatung an. Vergleichbare Größenordnungen kennen Sie aus der Frage, ob Preise auf die Website gehören - auch dort entscheidet der Aufwand über die Ehrlichkeit der Darstellung.

Sichten: eine Stunde

Der Entwurf setzt für die Durchsicht der eigenen Angaben 60 Minuten je Betrieb an und rechnet mit 661.429 (Deutscher Bundestag) betroffenen Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden.

Belegen: rund 22 Stunden

Für eine belastbare Aussage über eine künftige Umweltleistung veranschlagt die Begründung rund 22 Stunden (Deutscher Bundestag) je Produkt oder Dienstleistung. Der Gesetzgeber rechnet dabei mit 52.500 (Deutscher Bundestag) Produkten und Dienstleistungen, deren Aussagen überarbeitet werden.

Zertifizieren: 4.500 Euro

Ein zertifiziertes Nachhaltigkeitssiegel weiterzuführen kostet nach der Begründung rund 4.500 Euro (Deutscher Bundestag) Sachkosten pro Jahr und Produkt. Für die externe Prüfung eines Umsetzungsplans beginnen die Tagessätze von Umweltgutachtern bei 1.000 Euro (Deutscher Bundestag).

Aus diesen Zahlen zieht die Begründung selbst einen nüchternen Schluss: Sie geht davon aus, dass nur etwa 20 Prozent (Deutscher Bundestag) der Unternehmen den Aufwand für ein zertifiziertes Siegel auf sich nehmen werden. Die anderen streichen das Siegel. Das deckt sich mit der Marktlage: Der Marktanteil von Produkten mit staatlichen Nachhaltigkeitssiegeln lag 2024 bei 8,9 Prozent (Umweltbundesamt), Ziel der Bundesregierung ist ein Anstieg auf 34 Prozent (Umweltbundesamt) bis 2030. Ein regelmäßiger Textdurchgang gehört ohnehin zur Website-Pflege und lässt sich mit dieser Aufgabe verbinden.

Der Durchgang durch die eigene Website

Der praktische Teil ist überschaubar, wenn er systematisch abläuft. Wenn Sie ohnehin gerade messen, ob Ihre Website Anfragen bringt, können Sie beide Durchgänge in einem Aufwasch erledigen - die Seiten, die Sie dafür ohnehin öffnen, sind dieselben.

  1. Alle Seiten auflisten, nicht nur die Startseite. Umweltaussagen sitzen häufig in Produktbeschreibungen, im Fußbereich, auf der Über-uns-Seite und in Bildunterschriften.
  2. Nach Signalwörtern suchen. „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „grün“, „öko“, „ressourcenschonend“. Die Suchfunktion des Redaktionssystems findet in zehn Minuten mehr als das Gedächtnis.
  3. Grafiken getrennt durchgehen. Ein Siegel steht als Bild auf der Seite und wird von keiner Textsuche gefunden. Dazu gehören Wasserzeichen in Produktfotos und Logos in eingebundenen Dokumenten.
  4. Jede Fundstelle einer der drei Spalten zuordnen. Erstens: Aussage beruht auf Kompensation - streichen, weil kein Nachweis vorgesehen ist. Zweitens: allgemeine Aussage ohne belegte Leistung - konkretisieren oder streichen. Drittens: konkrete, belegbare Angabe - Beleg danebensetzen und behalten.
  5. Den Beleg an dieselbe Stelle setzen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 genügen aufklärende Hinweise außerhalb der Werbung nicht (Bundesgerichtshof).
  6. Datum und Stand festhalten. Notieren Sie zu jeder verbliebenen Aussage, worauf sie sich stützt und wann Sie das geprüft haben.

Wenn die Seite ohnehin zur Überarbeitung ansteht

Ein Textdurchgang dieser Art ist ein guter Anlass, die Seite als Ganzes anzusehen. Wenn mehrere der Anzeichen zutreffen, die wir in 7 Anzeichen für eine neue Website beschrieben haben, ist der Umbau billiger als das Nachbessern an vielen Einzelstellen. Wie eine Seite aussieht, die konkrete statt allgemeiner Aussagen trifft, zeigt das Beispiel der Hofladen-Website: Dort steht, woher die Ware kommt und wie weit sie gefahren ist, und nicht, dass der Betrieb nachhaltig sei. Solche Sätze sind ab dem Stichtag nicht nur zulässig, sondern verkaufen auch besser, weil sie eine Information enthalten.

Wie sich eine Umweltaussage belegbar formulieren lässt

Am Ende geht es um eine Handwerksfrage: Wie schreibt man einen Satz, der die Umweltleistung zeigt, ohne unter einen der neuen Tatbestände zu fallen? Ersetzen Sie die Bewertung durch die Beobachtung. „Nachhaltig“ ist eine Bewertung; „seit März 2025 ohne Luftpolsterfolie“ ist eine Beobachtung. Wie sich das über eine ganze Seite durchhalten lässt, ist Gegenstand unserer Arbeit an Website-Texten.

  • Statt „umweltfreundliche Verpackung“: „Versand in Graspapier, Klebeband aus Papier, kein Plastik im Karton.“ Drei Angaben, jede einzeln überprüfbar, keine Gesamtbewertung.
  • Statt „klimaneutraler Versand“: „Wir versenden mit dem Fahrrad im Stadtgebiet Hildesheim, außerhalb per Paketdienst.“
  • Statt „nachhaltiges Unternehmen“: „Unser Strom kommt seit 2023 aus einem Ökostromtarif, unsere Werkstatt heizt mit einer Wärmepumpe.“ Der Bezugspunkt ist benannt und deckt sich mit dem, was tatsächlich umgestellt wurde.
  • Statt eines eigenen Siegels: eine kurze Liste der Maßnahmen mit Jahreszahl. Sie wirkt weniger dekorativ, hält aber jeder Nachfrage stand und fällt nicht unter die Nummer 2a.

Ein letzter Punkt, der leicht untergeht: Die neue Nummer 10a (Bundesgesetzblatt) verbietet es, gesetzliche Anforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen. Das trifft nicht nur Umweltthemen. „Bei uns erhalten Sie zwei Jahre Gewährleistung“ oder „Wir halten die Datenschutz-Grundverordnung ein“ sind Sätze, die eine Selbstverständlichkeit als Vorteil verkaufen. Welche Leistungen wir dabei übernehmen, steht auf der Seite zu unseren Leistungen.

Was wir dazu beitragen können

Wir bauen Websites, wir vertreten Sie nicht vor Gericht. Was wir übernehmen können, ist der handwerkliche Teil: die Fundstellen auf Ihrer Seite zusammentragen, die betroffenen Sätze umschreiben, Siegelgrafiken ersetzen und den Beleg dorthin setzen, wo die Aussage steht. Was das in Ihrem Fall bedeutet, klären wir am schnellsten in einem kurzen Gespräch über Kontakt; welche Leistungen in welchem Umfang enthalten sind, zeigen unsere Pakete.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten der Richtlinie (EU) 2024/825 im Amtsblatt der Europäischen Union, des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 43, des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der Bundestags-Drucksache 21/1855, der Pressemitteilung Nummer 138/2024 des Bundesgerichtshofs, der Pressemitteilung IP/21/269 und des Richtlinienvorschlags COM(2023) 166 final der Europäischen Kommission, der Zahlen zum EU-Umweltzeichen, der Angaben des Blauen Engels, der Marktzahlen des Umweltbundesamtes und des Jahresberichts 2025 der Wettbewerbszentrale. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung.

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