Kurz und einfach erklärt
Hier geht es um den Cookie-Banner. Das ist das Fenster, das beim Besuch einer Seite zuerst aufgeht.
Nicht jede kleine Website braucht ihn. Nötig ist er in der Regel nur, wenn die Seite Besucher verfolgt oder fremde Dienste einbindet.
Für Cookies, die die Seite zum Laufen braucht, ist meist kein Banner nötig. Eine neue Regel zur Einwilligung macht den Banner nicht zur Pflicht.
Lassen Sie unnötige Dienste weg, dann fällt der Banner oft ganz weg. So bauen wir Ihre Website.
Ein Malermeister lässt sich eine kleine Website bauen: Startseite, Leistungen, ein paar Referenzfotos, ein Kontaktformular, das Impressum. Kein Newsletter, keine Werbeanzeigen, keine Statistik-Software. Trotzdem klebt oben ein Cookie-Banner, der bei jedem Besuch aufpoppt und erst einmal weggeklickt werden muss - eingebaut, weil man das heute eben so macht. Nur: In genau diesem Fall ist der Banner überflüssig. Er kostet Klicks, verschreckt Besucher und schützt vor gar nichts. 2026 sorgt zusätzlich die neue Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) für Verunsicherung, obwohl ihre Nutzung laut §18 (EinwV §18) ausdrücklich freiwillig ist. Die entscheidende Frage lautet daher nicht, welchen Banner man nimmt, sondern ob man überhaupt einen braucht. Dieser Leitfaden erklärt verständlich, wann ein Cookie-Banner nach §25 TDDDG (TDDDG §25) wirklich Pflicht ist, wann er ersatzlos wegfallen darf und wie eine schlanke Website das Thema von vornherein entschärft. Für die datenschutzrechtliche Grundlage lohnt vorab ein Blick in die DSGVO-Grundlagen für die kleine Website.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Cookie-Banner ist keine Pflicht für jede Website: Nötig ist er nur, wenn Sie auf nicht notwendige Cookies oder Zugriffe setzen - etwa Tracking, Werbepixel oder externe Einbettungen.
- Wer nur technisch notwendige Cookies einsetzt - Session, Warenkorb, Spracheinstellung, Sicherheit - braucht nach §25 Abs. 2 TDDDG keine Einwilligung und damit keinen Banner.
- Die Einwilligungsverwaltungsverordnung macht keinen Banner zur Pflicht: Ihre Nutzung ist laut §18 freiwillig und ändert nichts an der Frage, ob überhaupt eine Einwilligung nötig ist.
- Der sauberste Weg für kleine Betriebe ist oft, unnötige Tracker und externe Dienste zu vermeiden - dann entfällt der Banner ganz, und die Seite bleibt schnell und rechtssicher.
Wann ein Cookie-Banner Pflicht ist – und wann nicht
Der Ausgangspunkt ist nicht die DSGVO allein, sondern das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, kurz TDDDG - bis Mai 2024 als TTDSG bekannt und durch das Digitale-Dienste-Gesetz umbenannt (DDG). Sein §25 (TDDDG §25) verlangt eine Einwilligung, bevor Informationen auf dem Endgerät der Besucher gespeichert oder ausgelesen werden - also bevor Cookies und ähnliche Techniken zum Einsatz kommen, die nicht unbedingt nötig sind. Diese Regel setzt europäisches Recht um, konkret Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie (ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG). Ein Cookie-Banner ist lediglich das Werkzeug, mit dem diese Einwilligung eingeholt wird. Der entscheidende Punkt: Braucht Ihre Seite keine Einwilligung, brauchen Sie auch keinen Banner. Und ob eine Einwilligung nötig ist, hängt allein davon ab, was die Seite technisch lädt - nicht davon, ob sie groß oder klein ist. Dass die Einwilligung aktiv erfolgen muss und ein vorangekreuztes Kästchen nicht genügt, hat der Europäische Gerichtshof bereits 2019 im Verfahren Planet49 klargestellt (EuGH, Rechtssache C-673/17).
Kein Tracking, kein Banner
Eine reine Informationsseite mit Texten, Bildern und Kontaktformular, die nur notwendige Cookies setzt, braucht keine Einwilligung - und damit keinen Banner.
Tracking heißt Einwilligung
Sobald Sie Reichweite messen, Nutzer über Seiten hinweg wiedererkennen oder Werbeerfolg auswerten, greift §25 TDDDG: Ohne aktive Einwilligung ist das nicht erlaubt.
Externe Dienste zählen mit
Auch eingebettete Karten, Videos oder extern geladene Schriften können Daten an fremde Server senden - dann ist eine Einwilligung fällig, bevor sie laden.
Diese Unterscheidung wird in der Praxis oft übersprungen. Aus Vorsicht setzen viele Betriebe pauschal einen Banner, ohne zu prüfen, ob ihre Seite überhaupt einwilligungspflichtige Technik nutzt. Das ist verständlich, aber es löst das Problem nicht, sondern verlagert es nur: Der Banner erweckt den Eindruck von Rechtssicherheit, während im Hintergrund vielleicht gar nichts Einwilligungspflichtiges läuft - oder umgekehrt Tracker schon vor der Zustimmung feuern. Wer stattdessen zuerst klärt, was die eigene Seite tatsächlich lädt, trifft eine bewusste Entscheidung und spart sich in vielen Fällen den Banner komplett. Genau diese Bestandsaufnahme steht am Anfang jeder sauberen Umsetzung.
Technisch notwendige Cookies brauchen keinen Banner
Das Gesetz kennt eine klare Ausnahme: Für Cookies und Zugriffe, die technisch unbedingt erforderlich sind, damit ein von der Nutzerin ausdrücklich gewünschter Dienst überhaupt funktioniert, ist keine Einwilligung nötig (§25 Abs. 2 TDDDG). Diese notwendigen Cookies dürfen ohne Banner gesetzt werden. Entscheidend ist die Zweckrichtung: Ein notwendiges Cookie dient der Funktion, die die Besucherin gerade nutzen möchte - nicht Ihren Auswertungs- oder Werbezielen. Die folgenden Beispiele fallen typischerweise unter diese Ausnahme und brauchen weder Zustimmung noch Banner.
- Sitzungs-Cookies (Session), die einen Login oder ein Formular über mehrere Seiten hinweg zusammenhalten
- Warenkorb-Cookies, die im Onlineshop merken, was hineingelegt wurde
- Sicherheits-Cookies gegen Formular-Missbrauch und zum Schutz vor Angriffen
- Cookies, die die Sprach- oder Anzeigeeinstellung für den aktuellen Besuch speichern
- Das Cookie, das Ihre Cookie-Entscheidung selbst speichert, damit der Hinweis nicht ständig erneut erscheint
- Technische Cookies zur gleichmäßigen Lastverteilung, damit die Seite unter Andrang stabil bleibt
Faustregel für den Banner
Was einen Banner wirklich auslöst
In der Praxis schleichen sich die einwilligungspflichtigen Elemente oft unbemerkt ein - besonders bei Baukasten-Systemen und fertigen Vorlagen, die im Hintergrund Dienste mitladen. Vier Kategorien sind für den Banner verantwortlich: Erstens Reichweiten- und Statistikdienste von Drittanbietern, die Besucher analysieren. Zweitens Werbe- und Retargeting-Pixel, mit denen soziale Netzwerke und Werbeplattformen Nutzer wiedererkennen. Drittens eingebettete Inhalte, die von fremden Servern nachgeladen werden - etwa Videos einer Video-Plattform, interaktive Karten oder extern gehostete Schriftarten. Und viertens Komfortfunktionen wie Chat-Fenster oder Bewertungs-Widgets, die Daten an Dritte übertragen. Jedes dieser Elemente kann eine Einwilligung nach §25 TDDDG (TDDDG §25) auslösen. Wie heikel schon eine scheinbar harmlose Einbindung sein kann, zeigt das bekannte Münchner Urteil zu dynamisch von externen Servern nachgeladenen Web-Schriften: Das Landgericht München I sprach einer betroffenen Person 100 Euro Schadensersatz zu, weil dabei ihre IP-Adresse ohne Einwilligung an einen fremden Server floss (LG München I, Az. 3 O 17493/20).
Der häufigste versteckte Auslöser
Die EinwV 2026: freiwillig, kein Zwang
Für zusätzliche Verunsicherung sorgt seit 2025 die Einwilligungsverwaltungsverordnung, offiziell die Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung. Sie stützt sich auf §26 TDDDG (TDDDG §26) und ist seit dem 1. April 2025 in Kraft (EinwV). Ihr Ziel ist bürgerfreundlich gedacht: Anerkannte Einwilligungsdienste sollen die Cookie-Präferenzen einer Person zentral verwalten, sodass nicht auf jeder einzelnen Seite erneut ein Banner weggeklickt werden muss. So weit die Idee. Zwei Missverständnisse halten sich jedoch hartnäckig. Erstens: Die EinwV schreibt niemandem einen Cookie-Banner vor. Zweitens: Niemand ist verpflichtet, einen solchen Einwilligungsdienst einzusetzen. Die Verordnung stellt in §18 (EinwV §18) ausdrücklich klar, dass die Nutzung dieser Dienste freiwillig ist. An der eigentlichen Rechtsfrage - brauche ich überhaupt eine Einwilligung? - ändert die EinwV nichts. Diese Frage beantwortet weiterhin allein §25 TDDDG (TDDDG §25). Wie Sie mit personenbezogenen Daten insgesamt sauber umgehen, ordnet der Beitrag zu den DSGVO-Grundlagen für kleine Websites ein.
Was die EinwV konkret bedeutet
Cookie-Banner richtig oder gar nicht
Wenn eine Einwilligung nötig ist, muss der Banner sauber gebaut sein - sonst schützt er nicht, sondern schafft ein zusätzliches Risiko. Die Anforderungen sind klar: Ablehnen muss so leicht möglich sein wie Zustimmen, es darf keine vorangekreuzten Kästchen geben, und die Tracker dürfen erst laden, nachdem die Person aktiv zugestimmt hat. In der Realität erfüllen viele Banner das nicht: Eine vielzitierte Untersuchung fand, dass nur 11,8 Prozent der geprüften Cookie-Banner die rechtlichen Mindestanforderungen erfüllten (Nouwens et al., CHI 2020). Auch Datenschutzorganisationen gehen gezielt gegen fehlerhafte Banner vor - die Initiative noyb kündigte an, bis zu 10.000 Beschwerden gegen rechtswidrige Cookie-Banner einzureichen, und startete mit 560 Unternehmen in einer ersten Welle (noyb). Ein schlecht gemachter Banner ist damit oft riskanter als gar keiner. Genau deshalb ist die schlankere Lösung für viele kleine Betriebe die bessere: keine unnötigen Tracker, kein Banner, kein Fehlerpotenzial. Wie sich Baukasten und individuelle Umsetzung hier unterscheiden, zeigt der Vergleich Website oder Baukasten.
| Aspekt | Seite mit Trackern und Banner | Schlanke Seite ohne Tracker |
|---|---|---|
| Einwilligung nötig | Ja, nach §25 TDDDG | Nein, nur notwendige Cookies |
| Cookie-Banner | Pflicht, muss korrekt gebaut sein | Entfällt in der Regel ganz |
| Erster Eindruck | Pop-up vor dem Inhalt | Sofort die Inhalte sichtbar |
| Ladezeit | Zusätzliche externe Skripte | Weniger Ballast, schnellere Seite |
| Abmahnrisiko | Höher bei fehlerhaftem Banner | Gering, weil kein Consent nötig |
| Datenabfluss | Daten gehen an Dritte | Daten bleiben auf Ihrem Server |
Die beiden Wege sind kein Entweder-oder für jede Seite: Ein Onlineshop, der seine Kampagnen auswerten will, hat andere Anforderungen als eine reine Visitenkarten-Website. Für viele kleine Betriebe - Handwerk, Praxis, Kanzlei, Verein, Selbstständige - ist der schlanke Weg aber realistisch und meist auch der bessere, weil er schneller lädt, weniger Angriffsfläche bietet und den ersten Eindruck nicht hinter einem Pop-up versteckt. Auch beratende Berufe profitieren von einer schlanken, vertrauenswürdigen Seite, wie der Beitrag zur Website für Coaches und Berater zeigt. Wichtig ist, dass die Entscheidung bewusst fällt - und nicht per Voreinstellung eines Baukastens.
Bußgeld und Abmahnung: das reale Risiko
Das Risiko ist real, aber es liegt anderswo, als viele denken. Verstöße gegen die Einwilligungspflicht können nach §28 TDDDG (TDDDG §28) mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro geahndet werden; hinzu kommen mögliche Bußgelder und Schadensersatzansprüche nach der DSGVO (DSGVO Art. 82 und Art. 83). Und Wettbewerber oder Verbände können unzulässige Einbindungen abmahnen. Der entscheidende Denkfehler: Ein Banner allein macht nichts rechtssicher. Wer trackt, ohne wirksame Einwilligung, bleibt angreifbar - auch mit Banner, wenn dieser die Tracker schon vor der Zustimmung lädt. Umgekehrt hat eine Seite ohne nicht notwendige Cookies dieses Risiko schlicht nicht. Die Aufsichtsbehörden haben ihre Erwartungen in der Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien niedergelegt (Datenschutzkonferenz), an der sich die Umsetzung ausrichten sollte. Für die weiteren Pflichten einer geschäftlichen Seite - vom korrekten Impressum bis zu den Datenschutzhinweisen - hilft der Beitrag zur Impressumspflicht und den Pflichtangaben. Und wie sich kleine Betriebe gegen Angriffe wappnen, zeigt der Beitrag zur Website-Sicherheit für kleine Betriebe.
Ein Cookie-Banner ist kein Schutzschild, das man vorsichtshalber vor jede Website hängt. Er ist die Eintrittskarte für Tracking - und wer nicht trackt, braucht keine Eintrittskarte.
So wird Ihre Website bannerfrei und rechtssicher
Wir bauen kleine Websites bewusst so, dass sie mit möglichst wenig Datenabfluss auskommen - zum Festpreis ab 290 Euro, ohne Abo-Zwang; Hosting in Deutschland gibt es auf Wunsch mit der Pflege ab 19 Euro pro Monat. In der Praxis heißt das: Schriften und Symbole liegen lokal auf Ihrem Server statt bei Dritten, Karten und Videos binden wir datensparsam oder erst nach einem aktiven Klick ein, und wo Reichweite überhaupt gemessen werden soll, prüfen wir zuerst datenschutzfreundliche, einwilligungsfreie Wege. So bleibt in vielen Fällen nur der Einsatz technisch notwendiger Cookies - und der Banner entfällt. Welcher Umfang zu Ihrem Betrieb passt und was er kostet, sehen Sie transparent in unserer Übersicht zu Paketen und Preisen oder in unseren Leistungen im Überblick. Wie das Thema Barrierefreiheit für Kleinbetriebe dazu passt, erklärt der Beitrag zur barrierefreien Website nach dem BFSG.
- Bestandsaufnahme: Wir prüfen, welche Cookies und externen Dienste Ihre Seite tatsächlich lädt - oft sind es weniger, als gedacht.
- Aufräumen: Unnötige Tracker, fremd gehostete Schriften und überflüssige Einbettungen ersetzen wir durch schlanke, lokale Lösungen.
- Notwendiges sauber halten: Session, Formular und Sicherheit laufen weiter - ohne Einwilligung, weil sie technisch nötig sind.
- Rechtstexte ergänzen: Impressum und Datenschutzhinweis werden korrekt eingebunden, passend zu dem, was die Seite wirklich tut.
- Banner nur wenn nötig: Bleibt ein einwilligungspflichtiger Dienst, richten wir einen sauber gebauten Banner mit gleichwertigem Ablehnen ein.
- Übergabe: Sie erhalten eine schnelle, mobile und barrierearme Seite mit einer klaren Einordnung, was erlaubt ist und was nicht.
Ehrliche Einordnung
Quellen und Studien
Verwandte Artikel
Praxis-Website: Was Ärzte rechtlich beachten müssen
Praxis-Website rechtssicher: Was Ärzte nach Berufsrecht, HWG und DSGVO dürfen, welche Impressum-Angaben Pflicht sind und welche Inhalte Patienten suchen.
DSGVO-Grundlagen für die kleine Website
Impressum, Datenschutz, Cookies und Formulare rechtssicher umsetzen: So starten Kleinunternehmen, Vereine und Selbstständige ohne Abmahnrisiko.
Website für Kunsthandwerk: Markttermine und Einzelstücke
Marktkalender, Einzelstücke mit Bestand und Anfragen für Maßanfertigungen: So baut ein Kunsthandwerksbetrieb seine Website, mit klarer Linie beim Widerruf.